Bundesstaatlicher Finanzausgleich
Die Länder benötigen für die Erledigung ihrer Aufgaben eine angemessene Finanzausstattung, um das im Grundgesetz vorgegebene Ziel gleichwertiger Lebensverhältnisse im gesamten Bundesgebiet erreichen zu können. Der Bundesstaatliche Finanzausgleich soll vor diesem Hintergrund eine an der durchschnittlichen Finanzkraft orientierte Finanzausstattung aller Länder sicherstellen.
Der Bundesstaatliche Finanzausgleich erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren:
- Vertikale Steuerverteilung: Dem Bund steht das Aufkommen aus den Bundessteuern, wie beispielsweise der Versicherungssteuer oder der Energiesteuer zu. Die Länder erhalten das Aufkommen der Landessteuern, wie etwa der Erbschaft- und Schenkungsteuer oder der Grunderwerbsteuer. Die Ertragshoheit der Gemeinden erstreckt sich auf das Aufkommen der Gewerbesteuer, der Grundsteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern. Das Aufkommen der Einkommensteuer (einschließlich der Lohnsteuer), der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftssteuern), soweit das Aufkommen der Einkommen- und Umsatzsteuer nicht anteilig den Gemeinden zugewiesen wird.
- Horizontale Steuerverteilung: Die horizontale Steuerverteilung ordnet das der Ländergesamtheit insgesamt zustehende Steueraufkommen den einzelnen Ländern zu. Es gilt grundsätzlich das Prinzip des örtlichen Aufkommens, nach dem jedem Land das Steueraufkommen zusteht, das von den Finanzbehörden auf seinem Gebiet vereinnahmt wird. Hiervon abweichend gilt bei einigen Steuerarten, wie der Lohn- und Körperschaftsteuer, das (Wohn-)Sitzprinzip, das über das Verfahren der Steuerzerlegung abgebildet wird. So steht jedem Land beispielsweise das Lohnsteueraufkommen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit dortigem Wohnsitz zu, unabhängig davon in welchem Bundesland die Lohnsteuer arbeitgeberseitig abgeführt wurde.
Die Verteilung des Länderanteils an der Umsatzsteuer erfolgt zunächst nach den Einwohneranteilen der Länder. Seit der Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen zum 1. Januar 2020 wird zudem der Finanzkraftausgleich zwischen den Ländern über die Verteilung der Umsatzsteuer realisiert. Dabei wird die unterschiedliche Finanzkraft der Länder durch Zu- oder Abschläge bei der Umsatzsteuerverteilung angeglichen. Dieser sogenannte Finanzkraftausgleich ersetzt das zuvor praktizierte zweistufige System des Länderfinanzausgleichs. - Zuweisungen vom Bund: Länder, deren Finanzkraft nach der Steuerverteilung und dem Finanzkraftausgleich nicht 99,75% der durchschnittlichen Finanzkraft aller Länder erreicht, erhalten vom Bund ergänzende Zuweisungen zur Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs. Diese allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen, von denen auch Mecklenburg-Vorpommern profitiert, verringern den verbliebenen Abstand um 80 Prozent. Neben den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen erhalten einzelne finanzschwache Länder zusätzliche Mittel vom Bund, um besondere Belastungen auszugleichen. So werden Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten durch strukturelle Arbeitslosigkeit, für überdurchschnittlich hohe Kosten politischer Führung und Mittel zur Kompensation unterdurchschnittlicher Forschungsförderung gewährt. Ländern mit besonders steuerschwachen Kommunen gewährt der Bund Gemeindesteuerkraftzuweisungen.


