Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen: Antrag künftig rechtzeitig stellen
Sofortausstellung ab 6. August 2025 nicht mehr möglich
Ab dem 6. August 2025 können Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen nach § 48b Einkommensteuergesetz (EStG) nicht mehr sofort ausgestellt und direkt an Antragstellende übergeben werden. Grund ist die Einführung des neuen bundesweiten KONSENS-Verfahrens ELFE – Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen (EIBE-FsB).
Mit dem neuen Verfahren wird die Bearbeitung der Anträge auf Freistellungsbescheinigungen künftig maschinell durchgeführt. Dabei wird automatisch eine sogenannte Vordatierungsfrist berücksichtigt – in der Regel beträgt diese drei Kalendertage. Endet diese Frist an einem Wochenende oder an einem Feiertag, wird der nächstfolgende Kalendertag als Ausstellungsdatum der Bescheinigung festgelegt. Der Versand der Bescheinigung erfolgt in der Regel zentral per Post.
Die bisherige Möglichkeit, bei persönlicher Vorsprache eine Freistellungsbescheinigung direkt ausgehändigt zu bekommen, entfällt mit Einführung des neuen Systems vollständig. Das bisherige Verfahren steht ab dem 6. August 2025 nicht mehr zur Verfügung.
Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern empfiehlt allen Antragstellenden, künftig rechtzeitig mit ihrem zuständigen Finanzamt Kontakt aufzunehmen und den Antrag auf Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung frühzeitig einzureichen – insbesondere dann, wenn ein konkreter Abgabetermin für die Vorlage beim Auftraggeber einzuhalten ist.
„Mit dem neuen Verfahren gehen wir einen weiteren Schritt in Richtung digitale Verwaltung. Die automatisierte Bearbeitung sorgt langfristig für mehr Effizienz. Wichtig ist aber: Wer eine Freistellungsbescheinigung braucht, sollte den Antrag künftig nicht auf den letzten Drücker stellen – denn die spontane Ausstellung vor Ort ist nicht mehr möglich“, erläutert Finanzminister Dr. Heiko Geue.