Höhere Steuerfreibeträge für das kommunale Ehrenamt

Nr.31-26  | 25.06.2026  | FM  | Ministerium für Finanzen und Digitalisierung

Die steuerfreien Freibeträge für ehrenamtlich Tätige in den Kommunen Mecklenburg-Vorpommerns werden erhöht. Hintergrund ist das Steueränderungsgesetz 2025, mit dem der steuerfreie Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz von 3.000 Euro auf 3.300 Euro jährlich angehoben wurde. Im Gleichklang werden auch die steuerfreien Mindestbeträge für kommunale Ehrenamtsträger in den Lohnsteuer-Richtlinien angepasst.

Durch die Anhebung der steuerfreien Mindestbeträge können höhere Aufwandsentschädigungen künftig in größerem Umfang steuerfrei ausgezahlt werden. Das betrifft nicht nur ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, sondern auch Mitglieder kommunaler Vertretungen, Kreistagsmitglieder, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sowie weitere kommunale Ehrenamtsträger.

Die Erhöhung erfolgt rückwirkend zum 1. Januar 2026. Damit werden aufwendige Korrekturen bereits durchgeführter Lohnabrechnungen vermieden. Die formelle Anpassung der Lohnsteuer-Richtlinien steht jedoch noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundesrates.

Die Landesregierung passt nun die Verwaltungsvorschrift zur steuerlichen Behandlung von Entschädigungen an, die ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungen sowie ehrenamtlich in der kommunalen Verwaltung tätigen Bürgerinnen und Bürgern gewährt werden. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden, angepasst werden ausschließlich die steuerfreien Beträge.

Finanz- und Digitalisierungsminister Dr. Heiko Geue erklärt: „Unsere Kommunen leben vom Engagement tausender Ehrenamtlicher. Wer Verantwortung in Gemeindevertretungen, Kreistagen oder als Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher übernimmt, verdient Anerkennung und gute Rahmenbedingungen. Deshalb ist es richtig, dass die steuerfreien Freibeträge erneut steigen. So kommt die höhere Aufwandsentschädigung auch tatsächlich bei den Ehrenamtlichen an und wird nicht durch zusätzliche Steuerbelastungen geschmälert.“

 

Die steuerfreien Höchstbeträge im Überblick:

Amt oder Funktion

Neuer Monatsbetrag in EUR

Neuer Jahresbetrag in EUR

Alter Jahresbetrag in EUR

Mitglieder einer Gemeinde-, Stadt- oder Ortsteilvertretung in einer Gemeinde, Stadt oder einem Ortsteil bis 50 000 Einwohnern, ständige Vertreterinnen und ständige Vertreter der/des Vorsitzenden der Stadtvertretung in einer Stadt bis 20 000 Einwohnern, Mitglieder eines Amtsausschusses

275,00

3 300,00

3 000,00

Mitglieder einer Gemeinde- oder Stadtvertretung in einer Gemeinde oder Stadt mit 50 001 bis 150 000 Einwohnern, Kreistagsmitglieder in Landkreisen bis 250 000 Einwohnern

275,00

3 300,00

3 000,00

Vorsitzende der Stadtvertretung, Fraktionsvorsitzende in einer Gemeinde oder Stadt bis 20 000 Einwohnern, Vorsitzende einer Ortsteilvertretung, Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher in Ortsteilen bis 20 000 Einwohnern

275,00

3 300,00

3 000,00

Vertreterinnen und ständige Vertreter der/des Vorsitzenden der Stadtvertretung und ehrenamtliche Stellvertreter der/des Bürgermeisterin/Bürgermeisters in einer Stadt mit 20 001 bis 50 000 Einwohnern

292,00

3 504,00

3 183,96

Mitglieder einer Gemeinde- oder Stadtvertretung in einer Gemeinde oder Stadt mit 150 001 bis 450 000 Einwohnern, Kreistagsmitglieder in Landkreisen über 250 000 Einwohnern

338,00

4 056,00

3 684,00

Vertreterinnen und ständige Vertreter der/des Vorsitzenden der Stadtvertretung in einer Stadt mit 50 001 bis 150 000 Einwohnern und in Landkreisen bis 250 000 Einwohnern

360,00

4 320,00

3 920,04

Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister in Gemeinden oder Städten bis 20 000 Einwohnern

414,00

4 968,00

4 500,00

Vorsitzende der Stadtvertretung, Fraktionsvorsitzende in einer Gemeinde oder Stadt mit 20 001 bis 50 000 Einwohnern, Vorsitzende einer Ortsteilvertretung, Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher in Ortsteilen mit 20.001 bis 50.000 Einwohnern

438,00

5 256,00

4 776,00

ständige Vertreterinnen und ständige Vertreter der/des Vorsitzenden der Stadtvertretung in einer Stadt mit 150 001 bis 450 000 Einwohnern und in Landkreisen mit mehr als 250 000 Einwohnern

450,67

5 408,00

4 911,96

Vorsitzende der Stadtvertretung, Fraktionsvorsitzende in einer Stadt mit 50 001 bis 150 000 Einwohnern und in Landkreisen bis 250 000 Einwohnern

540,00

6 480,00

5 880,00

Vorsitzende der Stadtvertretung, Fraktionsvorsitzende in einer Gemeinde oder Stadt mit 150 001 bis 450 000 Einwohnern und in Landkreisen mit mehr als 250 000 Einwohnern

676,00

8 112,00

7 368,00