SED-Opferrente
Erhalte ich die Zuwendung?
Der Bundesrat hat das Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR beschlossen. Das Gesetz ist am 1. Juli 2025 in Kraft getreten. Demnach erhöht sich die SED-Opferrente für die anerkannten Opfer des SED-Regimes um monatlich 70 Euro auf 400 Euro.
Diese einmalige Erhöhung ab 1. Juli 2025 berücksichtigt, dass die Opferrente seit dem 29. November 2019 trotz erheblicher Preissteigerungen, insbesondere aufgrund aktueller Krisen, nicht angepasst wurde. Mit Blick auf die einmalige Erhöhung der Opferrente mit dem 1. Juli 2025 soll die Dynamisierung erst ab dem Jahr 2026 greifen, das heißt, ab dem Jahr 2026 wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres die Opferrente entsprechend der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst.
Die SED-Opferrente erhält jeder, der in der ehemaligen DDR eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von mindestens 90 Tagen erlitten hat. Voraussetzung ist, dass der Betroffene strafrechtlich rehabilitiert wurde oder eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erhalten hat. Zudem darf kein Ausschlussgrund vorliegen (z. B. Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit). Künftig soll auf eine besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage als Voraussetzung für die Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer gemäß § 17a StrRehaG (sogenannte Opferrente) verzichtet werden. Denn mit der Opferrente soll das Unrecht, das den Betroffenen widerfahren ist, anerkannt werden und diese Anerkennung sollte nicht von einer wirtschaftlichen Bedürftigkeit abhängen.
Hinweis:
Nach dem Tod des Berechtigten können nächste Angehörige (Ehegatten, Kinder und Eltern), bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag, der bei der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge (Menuhinstr. 6 in 53113 Bonn) zu stellen ist, Unterstützungsleistungen nach & 18 Absatz 3 StrRehaG erhalten.
Wie hoch ist die Zuwendung?
Seit dem 1.7.2025 beträgt sie 400 € monatlich.
Ab wann wird die Zuwendung gezahlt?
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Zuwendung ab dem Monat gezahlt, der auf den Tag der Antragstellung folgt.
An wen muss ich den Antrag richten?
Der Antrag ist an das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu richten.
Welche Formalitäten muss ich bei der Antragstellung beachten?
Es reicht ein formloses Schreiben an
Ministerium für Justiz, Gleichstellung
und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern
Poststelle
Puschkinstr. 19-21
19055 Schwerin
Sie erhalten sodann Antragsformulare übersandt, aus dem alles Weitere hervorgeht. Die Antragsformulare stehen am Ende dieser Seite auch zum Ausdruck zur Verfügung.
Falls Sie weitere Fragen zur Sonderzuwendung für Haftopfer haben, wenden Sie sich bitte an die folgende Sachbearbeiterin:
Mo.-Do.: 13 - 15.30 Uhr
Freitag: 12.30 - 14.00 Uhr