Rechtliche Einordnung zur geplanten Lebendbergung des Buckelwals

Nr.113/2026  | 17.04.2026  | LM  | Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt

 

Vor dem Hintergrund zahlreicher Nachfragen stellt das Land Mecklenburg-Vorpommern die rechtliche Einordnung zur geplanten Lebendbergung des vor der Insel Poel gestrandeten Buckelwals klar.

Das Land hat keine Genehmigung für die Rettungsmaßnahme erteilt – und konnte eine solche auch nicht erteilen, da hierfür keine rechtliche Grundlage besteht.

Umweltminister Dr. Till Backhaus erklärt: „Es ist mir wichtig, hier für Klarheit zu sorgen: Das Land hat keine Rettung genehmigt. Eine solche Genehmigung ist rechtlich nicht vorgesehen.“

Rechtsgrundlage für das aktuelle Vorgehen ist § 45 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes. Danach kann jede Person ein verletztes oder hilfloses Tier aufnehmen, um es zu pflegen und anschließend wieder auszuwildern. Bei besonders geschützten Arten – wie dem Buckelwal – besteht lediglich eine Meldepflicht gegenüber der zuständigen Behörde.

„Das vorgelegte Konzept ist rechtlich als Anzeige einer Inobhutnahme zu bewerten. Unsere Aufgabe war es daher, dieses zu prüfen und zu entscheiden, ob es untersagt werden muss oder geduldet werden kann“, so Backhaus.

Die zuständige Behörde hat in solchen Fällen keinen Genehmigungsspielraum, sondern lediglich drei Handlungsmöglichkeiten:

  • Herausgabe verlangen (hier nicht einschlägig),
  • die Maßnahme untersagen oder
  • die Maßnahme dulden.

Nach rechtlicher Prüfung wurde entschieden, die Maßnahme zu dulden.

„Entscheidend war die Frage, ob dem Tier durch die geplanten Maßnahmen unzumutbare zusätzliche Leiden entstehen. Das vorgelegte Konzept verfolgt einen vorsichtigen Ansatz. Deshalb bestand aus rechtlicher Sicht kein Grund für eine Untersagung“, erklärte Backhaus.

Die Verantwortung für die Durchführung der Maßnahme liegt vollständig bei der privaten Initiative, die das Konzept vorgelegt hat.

Das Land begleitet das Vorhaben, beobachtet die Umsetzung vor Ort und behält sich vor, die Maßnahme jederzeit zu untersagen.

„Wir bewegen uns weiterhin in einer sehr sensiblen Situation“, betonte der Minister und weist abschließend daraufhin, dass das zugrunde liegende wissenschaftliche Gutachten, das den Gesundheitszustand des Tieres als kritisch einschätzt, für das Land weiterhin maßgeblich ist.