Corona-Hilfen

Zusammenstellung von Maßnahmen zur Unterstützung der Landwirtschaft (überarbeitet 23.04.2021)

Branche als systemrelevant anerkannt

Die Branche wird als systemrelevante Infrastruktur in Mecklenburg-Vorpommern anerkannt

Dazu zählen Unternehmen der gesamten Lebensmittelversorgungskette von der

  • Vorleistungs- und Zulieferindustrie (insb. Futtermittel, Maschinen, Düngung, Pflanzenschutz, Lebensmittelverpackungen),
  • der Erzeugung (Landwirtschaft und Gartenbau),
  • der Lebensmittelverarbeitung (bspw. Mühlen, Bäckereien, Molkereien, Schlachtunternehmen und Fleischereien),
  • der Lebensmittellogistik bis hin zum
  • Handel (Importeure, Lebensmittelgroß- und Einzelhandel).

Mit Blick auf Quarantänemaßnahmen und Betriebsschließungen ist es möglich, dass diese Infrastruktur unter Berücksichtigung des notwendigen Gesundheitsschutzes aufrecht erhalten bleibt.

Liquiditätssicherung durch Landwirtschaftliche Rentenbank

Am 16. April 2020 hat die Landwirtschaftliche Rentenbank gemeinsam mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) ein Bürgschaftsprogramm für ihre Liquiditätssicherungsdarlehen aufgelegt.
Damit können die im Rahmen der Corona-Krise gewährten Liquiditätssicherungsdarlehen der Rentenbank bis 3 Mio. EUR verbürgt werden.

Das Bürgschaftsprogramm wurde bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Die vollständigen Antragsunterlagen müssen bis spätestens zum 11. Juni 2021 bei der Rentenbank eingegangen sein.

Antragsberechtigt sind Unternehmen der Landwirtschaft, einschließlich des Wein- und Gartenbaus, der Forstwirtschaft sowie der Fischerei und Aquakultur.

Es werden Ratendarlehen mit einer Laufzeit von 4 oder 6 Jahren angeboten.

Die Darlehen werden bei kleinen und mittleren Unternehmen zu 90 % und bei Großunternehmen zu 80 % verbürgt. 

Antragsteller müssen gegenüber ihrer Hausbank erläutern, inwiefern der Liquiditätsbedarf durch die Corona-Pandemie ausgelöst wurde. Die verbürgten Darlehen werden über die Hausbank vergeben und müssen auch dort beantragt werden.

Corona-Hilfe der Rentenbank

Welche Regelungen gelten für die Einreise ausländischer Saisonkräfte?

Aufgrund der Corona-Pandemie ist die Dauer der sozialversicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung von 70 auf 102 Tage ausgeweitet worden. Die Regelung gilt von März bis Ende Oktober 2021.
Ausländische Saisonarbeitskräfte können damit länger in den Betrieben bleiben, durch den geringeren Personalwechsel stellt diese Maßnahme einen Beitrag zur Verringerung des Infektionsrisikos dar

Für eine Unterbringung im Betrieb sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

Um das Infektionsrisiko möglichst gering zu halten, sollten die Beschäftigten untereinander so wenig wie möglich in Kontakt kommen und die notwendigen Abstände eingehalten werden. Die Einteilung in feste Teams sowohl bei der Unterbringung und auch der Arbeit von Anfang an hilft, das Ausbreitungsrisiko zu minimieren. Diese Teams sollten die Größe von vier Personen nach Möglichkeit nicht übersteigen. Der Kontakt der Teams untereinander sollte ebenfalls möglichst vermieden werden.

Kann aufgrund des Arbeitsverfahrens der Abstand von 1,5 m zwischen Beschäftigten nicht eingehalten werden, müssen Masken getragen werden.

An die Art der Unterbringung sind aktuell ebenfalls höhere Ansprüche gestellt. Anzustreben ist eine Unterbringung in Einzelzimmern. Ist das nicht möglich, sollten zumindest die Teams zusammen in Mehrbettzimmern wohnen.

Unterstützung von Arbeitgebern für ausländische Pendler

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt in dem Zeitraum vom 01. Mai bis 31. Mai 2021 Arbeitgeber bei der Finanzierung von Mehraufwendungen für die Unterbringung und Verpflegung von Pendlern mit Hauptwohnsitz im Ausland und einer Arbeitsstätte in Mecklenburg-Vorpommern aufgrund von Corona-Pandemie bedingten Einreisebeschränkungen und Quarantäneregelungen (Pendler-Zuschuss).

Anträge auf Gewährung und Auszahlung des Pendler-Zuschusses können für den o. g. Zeitraum bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden.

(siehe Seite des LAGUS)

 

Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen

Die Überbrückungshilfe bietet finanzielle Unterstützung für kleine und mittelständische Unternehmen, Selbstständige sowie gemeinnützige Organisationen. Sie hilft, Umsatzrückgänge während der Corona-Krise abzumildern.

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich durch einen vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt (prüfenden Dritten).

Anträge sind ausschließlich online über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bereitgestellte Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu stellen.

Das Land Mecklenburg-Vorpommern ergänzt die Überbrückungshilfe III des Bundes für in Mecklenburg-Vorpommern antragsberechtigte Unternehmen mit monatlichen Festbeträgen für Personalaufwendungen, die nicht durch Kurzarbeitergeld abgedeckt sind. Die Beantragung des ergänzenden Beitrags zu den Personalkosten aus dem MV-Härtefallfonds kann zusammen mit der Beantragung der Überbrückungshilfe erfolgen. Es ist kein gesonderter Antrag erforderlich.

Bis wann kann ich für welche Unterstützungsangebote Anträge stellen?

Nachdem die pandemiebedingten Einschränkungen im ersten Quartal 2021 andauern, hat das Land das Programm in den vergangenen Wochen durch zusätzliche Hilfen für den Einzelhandel und das Gastgewerbe sowie für die Qualifizierung von Auszubildenden inhaltlich ergänzt und mit der Verlängerung wesentlicher Bestandteile eine zeitliche Perspektive bis zur Jahresmitte geschaffen.

Bis zum 30. Juni 2021 wurden die Liquiditätshilfen in Form von Darlehen, die Zuschüsse zu Sonderzahlungen an Kurzarbeiter (Neustart-Prämie) und die Hilfen für das Investitionsprogramm zur Modernisierung von Beherbergungsbetrieben verlängert.

Bei der Marktpräsenzprämie, mit der das Land stationäre Einzelhändler bei Maßnahmen zur Erhöhung ihrer Marktpräsenz unterstützt, wurde der Kreis der Antragsteller erheblich erweitert und die Antragsfrist bis zum 31. Mai 2021 verlängert.

Mein Unternehmen hat bisher keine Unterstützung erhalten, weil es die jeweiligen Anforderungen nicht komplett erfüllt hat. Was kann ich machen?

Um auch solchen Unternehmen Hilfsleistungen anbieten zu können, die trotz der umfangreichen Angebote von den möglichen Unterstützungsleistungen keinen Gebrauch machen können, haben sich Bund und Länder des Weiteren darauf verständigt, einen Härtefallfonds einzurichten. Hiermit können gerade bei diesen Unternehmen künftig Härten abgemildert werden, die im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 entstanden sind.