Einstellungsvoraussetzungen

Die Bewerberinnen und Bewerber für den Vorbereitungsdienst müssen einen erfolgreichen Abschluss eines wissenschaftlich-technischen Studiums in einer der folgenden Studiengänge nachweisen:

Bauingenieurwesen, Biochemie, Chemie/Chemietechnik, Elektrotechnik, Energietechnik, Geoökologie/Hydrogeologie, Maschinenbau, Physik, Umwelttechnik, Verfahrenstechnik, Wasserwirtschaft/Wasserbau.

Der Nachweis ist mit einem Diplom- oder einem Masterabschluss einer wissenschaftlichen Hochschule erfüllt. Entsprechendes gilt für einen akkreditierten Masterabschluss an einer Fachhochschule.

Darüber hinaus kann die Einstellungsbehörde weitere geeignete Studiengänge anerkennen. Insbesondere sind Studiengänge mit vergleichbarer naturwissenschaftlich-technischer Ausrichtung geeignet.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis müssen zudem erfüllt sein. In das Beamtenverhältnis darf unter anderem nur berufen werden, wer

  1. Deutsche/Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder eine andere Staatsangehörigkeit im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes (hier: die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben) besitzt,
  2. die Gewähr dafür bietet, dass sie/er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern eintritt und
  3. in persönlicher, gesundheitlicher und fachlicher Sicht geeignet ist.

In den Vorbereitungsdienst darf nur eingestellt werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Schwerbehinderte und ihnen gemäß § 2 Absatz 3 des Neunten Sozialgesetzbuches gleichgestellte behinderte Menschen können in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, wenn sie das 38. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Es gelten Höchstaltersgrenzen.

Näheres dazu regelt das Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V) vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687).

Hinweis: Eine Übernahme in den Landesdienst wird angestrebt, kann jedoch auch bei bestandenem Staatsexamen nicht zugesichert werden.