Steuerliche Hilfen für Unternehmen
Die weltweite Ausbreitung des Corona-Virus trifft auch die Wirtschaft hart. Um in Not geratene Unternehmen zu unterstützen, greifen ab sofort umfangreiche steuerliche Maßnahmen. Der Finanzverwaltung werden erweiterte Möglichkeiten für die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen, die zinsfreie Stundung sowie die Anpassung von Vorauszahlungen für Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer eingeräumt. Dadurch soll den Steuerpflichtigen in dieser besonderen Situation geholfen werden.
„Viele Unternehmerinnen und Unternehmer sind unverschuldet in eine schwierige wirtschaftliche Situation geraten – das gilt ganz besonders für Branchen mit intensivem Publikumsverkehr und große Teile des Einzelhandels. Als Finanzverwaltung wollen wir daher schnell und mit möglichst wenig Bürokratie Unterstützung leisten. Ich bin froh, dass wir uns gemeinsam mit dem Bund auf erste steuerliche Maßnahmen geeinigt haben“, so Finanzminister Reinhard Meyer.
Ab sofort gilt Folgendes:
1. Unmittelbar und erheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse formlose Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, sowie formlose Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Die entstandenen Schäden müssen wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. In der Regel kann in diesen Fällen auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet werden.
2. Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge für Gewerbesteuer gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Corona-Virus, dass diese an die Gemeinden zu richten sind.
3. Die Vereinfachungen gelten zunächst bis zum
31. Dezember 2020.
4. Von Vollstreckungsmaßnahmen wird bei unmittelbar und erheblich betroffenen Steuerpflichtigen bis zum 31. Dezember 2020 bei rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern in der Regel abgesehen. In diesen Fällen werden die im Zeitraum ab dem vom Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Regelungen bis zum 31. Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern bis zum 31. Dezember 2020 erlassen.
Die innerhalb der Finanzverwaltung abgestimmten bundeseinheitlichen Regeln stehen im Steuerportal M-V zum Download bereit. Fragen zu den steuerlichen Maßnahmen beantworten die zuständigen Finanzämter. Die Kontaktdaten sind auf dem Steuerportal M-V zu finden.
Die Finanzverwaltung hat zudem einen Musterantrag erstellt, den Sie hier abrufen können.
Nachtrag 25. März 2020: Finanzminister Reinhard Meyer hat heute weitergehende steuerliche Maßnahmen angeordnet, um Unternehmen in der aktuellen Situation zu entlasten. Als eine Art Liquiditätsspritze, kann bei wirtschaftlich von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen die bereits getätigte Sondervorauszahlung der Umsatzsteuer auf Antrag kurzfristig ganz oder teilweise zurückerstattet werden.