Jetzt Anträge zur Tierheim-Förderung bis 30. März stellen

Nr.259/2025  | 17.10.2025  | LM  | Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt

Bis zum 30. März können Betreiber von Einrichtungen, die der Unterbringung von Fundtieren, fortgenommenen, eingezogenen oder sichergestellten Tieren sowie kranken, verletzt aufgefundenen oder aus einem anderen Grund hilflosen Wildtieren dienen, Anträge auf Förderung stellen. Im Anschluss beginnt das Auswahlverfahren. Antragsteller, die im vergangenen Jahr nicht berücksichtigt wurden, sind gebeten, die Aufrechterhaltung ihres Antrages mitzuteilen, weil dieser ansonsten verfällt.

„Aufgrund regelmäßiger Besuche kenne ich den Zustand der Tierheime in Mecklenburg-Vorpommern und weiß um die Notwendigkeit von dringenden Investitionen. Daher setze ich mich für eine kontinuierliche Unterstützung aus dem Landeshaushalt ein. Auch für den nächsten Doppelhaushalt wurden entsprechende Mittel angemeldet. Denn Ehrenamt und Tierschutz sind unverzichtbare Säulen einer solidarischen und verantwortungsvollen Gesellschaft. Ich danke allen engagierten haupt- und ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern, die die Situation vor Ort Tag und Nacht mit vollem Arbeitseinsatz und mit viel Herzblut meistern“, sagt Landwirtschaftsminister Dr. Till Backhaus.

Antragsberechtigt sind Einrichtungen, welche über eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz verfügen. Geschlossene Verträge über die Unterbringung von Fundtieren o. ä. mit Kommunen sind bei dem Auswahlverfahren hilfreich.

 

Wer wird gefördert?

Alle Träger von in der Richtlinie definierten „Tierheimen“. Tierheime im Sinne dieser Richtlinie sind alle Einrichtungen, die der Unterbringung von Fundtieren, fortgenommenen, eingezogenen oder sichergestellten Tieren oder kranken, verletzt aufgefundenen oder aus einem anderen Grund hilflosen Wildtieren dienen.

 Was wird gefördert?

  • Neu-, Erweiterungs-, Aus- und Umbauten, Modernisierungen;
  • Verbesserung hygienischer und energetischer Funktionalität;
  • Verbesserung der Ausstattung, der Ausgestaltung und Ausrüstung von Tierunterbringungsplätzen

 Wie wird gefördert?

Die Zuwendung wird im Wege einer Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Fördervoraussetzungen sind die Einhaltung aller Vorschriften des Tierschutzgesetzes und der Nachweis notwendiger behördlicher Genehmigungen und Erlaubnisse. Die fünfjährige Zweckbindung ab der letzten Auszahlung verbietet eine Veräußerung, Verpachtung oder zweckentfremdete Verwendung der geförderten Investitionen während dieses Zeitraumes.

Auf den Seiten des Landesförderinstitutes stehen alle wichtigen Informationen, Unterlagen und die Kontaktdaten der Ansprechpartner zur Verfügung: https://www.lfi-mv.de/foerderfinder/tierheime/

Die Antragsstellung für mehrere Projekte ist möglich, wobei je nach Antragslage zunächst nur ein Förderantrag pro Antragssteller berücksichtigt werden kann. Das LFI steht beratend und unterstützend zur Verfügung.

Anlagen

259 - Tierheimförderung (PDF, 0,43 MB)
259 - Tierheimförderung