Viertes Gesetz zur Änderung des Dauergrünlanderhaltungsgesetzes (DGErhG)
Am 01.03.2026 tritt das vierte Gesetz zur Änderung des Dauergrünlanderhaltungsgesetzes in Kraft. Ziel sei es, zu entbürokratisieren, Landwirtschaftsbetriebe zu entlasten und Klarheit hinsichtlich einiger Tatbestände zu schaffen, erklärt Agrar- und Umweltminister Dr. Till Backhaus:
„1. Der Begriff „Pflügen“ wird näher definiert und zwar entsprechend dem Bundesrecht.
- Für die Flächeneigentümer und Investoren wird klargestellt, dass nach dem Rückbau von Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen auf ehemaligem Ackerland, dieses wieder als Ackerland genutzt werden kann und nicht dem Dauergrünlandschutz unterliegt. Dadurch wird ein Wertverlust der Flächen verhindert.
- Dauergrünland, das ab 2021 entstanden ist, darf vorbehaltlich anderer rechtlicher Regelungen ohne Genehmigung in Ackerland umgewandelt werden. Diese Umwandlung muss bei der zuständigen Behörde einen Monat zuvor angezeigt werden. Diese Änderung dient der Entlastung der Landwirtschaftsbetriebe. Die Flächen können dann auch länger als 5 Jahre als Grünland genutzt werden, ohne dass sie durch den Dauergrünlandstatus an Wert verlieren. Bisher müssen diese Flächen vor Ablauf von 5 Jahren umgepflügt werden, um den Ackerstatus zu erhalten. Dies ist ökonomisch und ökologisch nicht sinnvoll“, so Backhaus
Die Anzeigepflicht ermögliche es den zuständigen Behörden zu prüfen, ob es sich tatsächlich um Dauergrünland handelt, das ab 2021 entstanden ist und ob andere naturschutzrechtliche Vorschriften einer Umwandlung in Ackerland entgegenstehen.
„Eine Aufhebung des Gesetzes in Gänze war und ist aufgrund des hohen ökologischen Wertes von Dauergrünland naturschutzfachlich nicht vertretbar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass M-V nur über den zweitgeringsten Anteil an Dauergrünland im Vergleich zu den anderen Bundesländern verfügt“, so Minister Backhaus abschließend.



