Sachgebiet Naturschutz und Landschaftspflege

Die wichtigste Rechtsgrundlage des Naturschutzes in Deutschland ist das Bundesnaturschutzgesetz, das an dem in Artikel 20a des Grundgesetzes normierten Staatsziel des nachhaltigen Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen ausgerichtet ist und zudem die europäischen Naturschutzrichtlinien in nationales Recht umsetzt. Zu den maßgeblichen europäischen Naturschutzrichtlinien zählen insbesondere die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen) und die Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten).

Die Gesetzgebungskompetenz für den Bereich Naturschutz und Landschaftspflege wurde im Jahre 2006 im Rahmen der sog. Föderalismusreform in die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes überführt. Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) ist erstmals ein in allen Bereichen unmittelbar geltendes Naturschutzrecht geschaffen worden. Darüber hinaus bestehen Regelungsmöglichkeiten sowie Abweichungsrechte (ausgenommen die abweichungsfesten Bereiche wie die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, der Artenschutz und der Meeresnaturschutz) für die Länder. Mit dem Gesetz zur Bereinigung des Landesnaturschutzrechts vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66), das am 1. März 2010 in Kraft getreten ist, wurde vordringlich das noch fortgeltende Landesrecht klargestellt.

Für den Vollzug des Naturschutzrechts sowie die Rechtsetzung durch Schutzgebietsverordnungen sind mit wenigen Ausnahmen ausschließlich die Länder zuständig. Partielle Vollzugszuständigkeiten des Bundes bestehen dagegen im Artenschutz und beim Aufbau und Schutz des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" im marinen Bereich in der sog. "ausschließlichen Wirtschaftszone" jenseits der deutschen Hoheitsgewässer.

In Mecklenburg-Vorpommern gilt seit dem 1. März 2010 das Naturschutzausführungsgesetz.