Gewerbeabfallentsorgung

Neue Gewerbeabfallverordnung

Die neue Gewerbeabfallverordnung trat zum 1. August 2017 in Kraft. Als Weiterentwicklung der bisher geltenden Verordnung entspricht sie der gesetzlich vorgegebenen Abfallhierarchie, indem die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das stoffliche Recycling favorisiert werden. Nach der bisherigen Gewerbeabfallentsorgung konnten gemischte Gewerbeabfälle ohne bzw. ohne hochwertige Sortierung direkt in die energetische Verwertung gelangen. Daher lag es auch im besonderen Interesse der Entsorgungswirtschaft, durch eine überarbeitete Gewerbeabfallverordnung das Recycling von Abfällen weiter voran zu treiben.

Trennung von gewerblichen Siedlungsabfällen

Die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen werden verpflichtet, ihre Abfälle vorrangig getrennt zu sammeln und zu befördern, da nur so die Gewinnung von hochwertig recycelbaren Wertstofffraktionen realisiert werden kann. Gewerbeabfälle sind Abfälle, die in gewerblichen Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen anfallen und mit denen privater Haushalte vergleichbar sind. Das sind beispielsweise Büros, Arztpraxen, Verwaltungsgebäude, Schulen, Kindergärten, Kliniken und Kasernen. Aber auch sonstige Unternehmen sind als Abfallerzeuger von der Gewerbeabfallverordnung betroffen, wenn die bei ihnen erzeugten Abfälle nach Art, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können.

In Anlehnung an die Abfallentsorgung privater Haushalte müssen nunmehr folgende Abfallfraktionen getrennt gesammelt werden: Papier, Pappe und Kartonagen (PPK), Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien, Bioabfälle (wie Garten- und Parkabfälle, Landschaftspflegeabfälle, Abfälle aus Küchen, Kantinen, Catering und der Nahrungsmittelverarbeitung) sowie weitere Abfallfraktionen.

Die getrennte Abfallerfassung und -sammlung müssen Gewerbetreibende und Unternehmen dokumentieren und für eine behördliche Kontrolle bereithalten. Die Form ist dabei frei wählbar. Dokumente aus der Praxis wie Wiegescheine, Entsorgungsverträge u.ä. können genutzt werden. Die Dokumentation kann selbstverständlich auch digital erfolgen. Nur wenn die getrennte Sammlung am Anfallort nicht möglich und zumutbar ist, können die Abfälle gemischt gesammelt, zunächst vorbehandelt und dann recycelt werden.
Die Vorbehandlung gemischt eingesammelter gewerblicher Siedlungsabfälle oder nichtmineralischer Bau- und Abbruchabfälle darf nur in Anlagen erfolgen, die den technischen Vorgaben aus der Gewerbeabfallverordnung genügen.

Ausnahmefälle für Abfalltrennung

In Ausnahmefällen kann auf eine Abfalltrennung – teilweise oder ganz verzichtet werden, wenn dies „technisch nicht möglich“ oder „wirtschaftlich nicht zumutbar“ ist. „Technisch nicht möglich“ wäre es beispielsweise, wenn gar kein Platz für zusätzliche Abfalltonnen oder Container vorhanden ist. „Wirtschaftlich nicht zumutbar“ ist beispielsweise, wenn die Kostenbelastung durch eine separate Entsorgung sehr viel höher wäre oder die Masse der Abfälle bei den einzelnen Fraktionen sehr gering ist.

Als Vergleichsmaßstab für die Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe kann der private Haushalt herangezogen werden, dem die weitgehende Trennung der Abfälle in der Regel zugemutet wird.

Nach wie vor ist die Vorhaltung eines Restmüllbehälters verpflichtend für jeden Abfallerzeuger. Dies beruht auf der auch gerichtlich bestätigten Einschätzung, dass trotz umfangreicher Abfalltrennung stets auch Abfälle zur Beseitigung anfallen, die dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu übergeben sind. Näheres dazu regeln die Abfallentsorgungssatzungen der Landkreise und kreisfreien Städte.

Bau- und Abbruchabfälle

Erweitert wurden die Pflichten zur getrennten Sammlung, Aufbereitung und zum Recycling von Bau- und Abbruchabfällen. Nunmehr ist auch hier die getrennte gegenüber der gemischten Erfassung rechtlich vorgegeben. Erstmals einbezogen in die Verordnung ist der selektive Rückbau als Mittel der Förderung einer hochwertigen Verwertung. Folgende Abfallfraktionen sind bei Bauarbeiten getrennt zu sammeln: Glas, Kunststoff, Metalle, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik.

Ebenso wie bei den siedlungsabfallähnlichen Gewerbeabfällen ist die getrennte Sammlung der Bau- und Abbruchabfälle zu dokumentieren. Ausnahmen sind möglich unter den engen Voraussetzungen der „technischen Unmöglichkeit“ bzw. „wirtschaftlichen Unzumutbarkeit“.

Weitere Hinweise

Die überarbeiteten „Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) werden in der LAGA-Mitteilung 34 umfassend dargelegt. Weitere Informationen zum Thema bietet die Internetpräsenz des bundesweiten Arbeitsgremium LAGA.

Weiterhin wurden zur Erleichterung der Dokumentation für Betreiber von Abfallentsorgungsunternehmen drei Formblätter entwickelt. Diese Muster können genutzt werden, um den Darlegungspflichten nach GewAbfV nachzukommen, die Betreiber von Entsorgungsunternehmen gegenüber den Abfallerzeugern bzw. -besitzern haben. Die Betreibererklärungen stehen unter „Publikationen und Dokumente“ als Download zur Verfügung.

Hinweise zur Umsetzung der Getrennthaltung von Abfällen geben auch die regionalen Abfallentsorgungsunternehmen.

Frequently Asked Questions (FAQ)

Nachfolgend beantwortet das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern häufig gestellte Fragen zur neuen Gewerbeabfallverordnung.

Unter „Publikationen und Dokumente“ kann man die Zusammenstellung herunterladen.

1. Was sind gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne der GewAbfV?

Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1a) GewAbfV Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt (insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus öffentlichen und privaten Einrichtungen) und die Abfällen aus privaten Haushaltungen auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind. Nach § 2 Nr. 1b) GewAbfV sind gewerbliche Siedlungsabfälle zudem gewerbliche und industrielle Anfälle, die nicht im Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, aber dennoch nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.

Entscheidendes Kriterium für die Bejahung eines gewerblichen Siedlungsabfalls ist damit neben dem Herkunftsbereich insbesondere die stofflich, reaktive Vergleichbarkeit / Ähnlichkeit mit Abfällen aus privaten Haushaltungen.

Zu beachten ist, dass unter den Begriff der gewerblichen Siedlungsabfälle keine Abfälle fallen, die gemäß VerpackV zurückgegeben werden, dem ElektroG oder BattG unterliegen oder dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen des § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 KrWG überlassen werden. Für diese Abfälle ist gemäß § 1 Absatz 3 und 4 GewAbfV der Anwendungsbereich der Verordnung nicht eröffnet.

2. Was sind dagegen Abfälle aus privaten Haushaltungen?

Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallsorten, wie Wohnheimen, oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.

Derartige Abfälle sind gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, soweit eine Eigenverwertung auf dem im Rahmen der privaten Lebensführung genutzten Grundstück nicht möglich oder nicht beabsichtigt ist. Die GewAbfV findet für diese Abfälle keine Anwendung.

Für das Vorliegen eines Abfalls aus privaten Haushaltungen ist entscheidend, ob es sich um eine Anfallstelle handelt, in der das private Wohnen im Vordergrundsteht steht und eine freie sowie selbstbestimmte Lebensführung ermöglicht wird. Die Abfälle müssen sodann auch im Rahmen des privaten Wohnens, also der privaten Lebensführung, anfallen.

Private Haushaltungen sind Eigentums- und Mietwohnungen, Wochenendhäuser und Ferienwohnungen. Aber auch Apartments in Seniorenwohnanlagen, die mit Mitteln einer eigenen Haushaltsführung ausgestattet sind und nicht nur vorübergehend eine freie und selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen, fallen hierunter. Erfolgt nur eine Zimmeranmietung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung liegt im Regelfall keine private Haushaltung vor.

Keine privaten Haushaltungen sind zudem Hotelbetriebe. Bei Campingplätzen ist zu differenzieren: Abfälle von Imbissbetrieben oder der Campingplatzverwaltung sind gewerblicher Art. Dagegen sind die Abfälle der Campingplatznutzer regelmäßig als solche aus privaten Haushaltungen einzustufen.

Keine Abfälle aus privaten Haushaltungen sind grundsätzlich Abfälle, die zwar räumlich in einem privaten Haushalt aber im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit anfallen. Dies betrifft beispielsweise die bei gewerblichen Handwerkerleistungen anfallenden Abfälle. Die gewerbliche Zuordnung der Abfälle setzt dabei regelmäßig voraus, dass der Gewerbetreibende auch als Abfallerzeuger im Sinne von § 3 Absatz 8 KrWG zu betrachten ist.

Davon zu unterscheiden sind jedoch Fälle der Beräumung bereits in privaten Haushaltungen und im Rahmen der privaten Lebensführung angefallener Abfälle. Dies betrifft etwa die Beräumung von Wohnungen, die von „sog. Mietnomaden“ mit Unrat zurückgelassen werden. Aber auch die in Erbfällen vorgenommenen Haushaltsauflösungen sind regelmäßig hierunter zu fassen. In diesen Konstellationen sind im Regelfall die Abfälle bereits vor Beginn der Beräumung durch Entledigung im Rahmen der privaten Lebensführung entstanden. Diese Abfälle stellen dann solche aus privaten Haushaltungen dar. Aufgrund von § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG unterfallen sie insoweit grundsätzlich der Überlassungspflicht.

Die Übernahme von Abfällen aus privaten Haushaltungen und Bereitstellung dieser Abfälle durch Gewerbetreibende, etwa gewerbliche Wohnungsbaugesellschaften, Wohnungsverwaltungen oder sonstige Vermieter ändert nichts an der Herkunft der Abfälle. Eine nachträgliche Umwidmung zu gewerblichen Siedlungsabfällen scheidet aus.

3. Wie sind Gemische aus gewerblichen Siedlungsabfällen und Abfällen aus privaten Haushaltungen zu behandeln?

Da für die Bewirtschaftung von Abfällen aus privaten Haushaltungen (es gilt die Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG) und gewerblichen Siedlungsabfällen (es gilt die GewAbfV) unterschiedliche Rechtsfolgen bestehen, sind beide Abfallströme grundsätzlich getrennt voneinander zu halten.

Das ausnahmsweise gemeinsame Erfassen und Entsorgen kleiner Mengen gewerblicher Siedlungsabfälle mit Abfällen aus privaten Haushaltungen ist in § 5 GewAbfV geregelt. In diesem Fall besteht für das Abfallgemisch die Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 5 Satz 2, § 7 Absatz 2 GewAbfV i.V. m. § 17 Abs. 1 KrWG.

Werden Abfälle aus privaten Haushaltungen mit gewerblichen Siedlungsabfällen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 5 GewAbfV miteinander vermischt, stellt dies regelmäßig einen Verstoß gegen den § 3 bzw. § 4 GewAbfV dar (Umkehrschluss aus § 5 GewAbfV). Soweit ein nicht zu vernachlässigender Anteil an Abfällen aus privaten Haushaltungen mit gewerblichen Siedlungsabfällen untrennbar vermischt wird, besteht zwar eine Gesamtüberlassungspflicht des Gemisches an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.01.2016, Az. 20 A 319/14, Rn. 51). Unabhängig davon kann der Verstoß gegen die GewAbfV jedoch weiterhin als Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet werden. Denn jedenfalls bis zur unzulässigen Vermischung unterliegen die gewerblichen Siedlungsabfälle dem Rechtsregime der GewAbfV.

4. Sind unter dem Begriff der gewerblichen Siedlungsabfälle neben Abfällen zur Verwertung auch Abfälle zur Beseitigung zu fassen?

Ja. Sowohl Abfälle zur Verwertung als auch solche zur Beseitigung können zunächst gewerbliche Siedlungsabfälle sein. Die Legaldefinition des § 2 Nummer 1 GewAbfV differenziert hier nicht. Insbesondere § 7 GewAbfV macht deutlich, dass auch Abfälle zur Beseitigung, also solche Abfälle, die der Abfallerzeuger bzw. –besitzer keinem gesicherten Verwertungsweg zuführt, gewerbliche Siedlungsabfälle sein und damit in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen können.

Die in §§ 3 und 4 GewAbfV benannten Pflichten gelten grundsätzlich erst einmal für alle gewerblichen Siedlungsabfälle. Die §§ 3 und 4 stellen somit die vorrangigen Primär- und Sekundärpflichten der Abfallerzeuger und -besitzer bei der Bewirtschaftung gewerblicher Siedlungsabfälle dar. Werden die Abfälle nicht nach Maßgabe der §§ 3 und 4 GewAbfV einem gesicherten Verwertungsweg zugeführt, greift sodann erst nachrangig die Auffangpflicht des § 7 GewAbfV (Überlassungspflicht an den örE mittels Restabfalltonne, soweit kein Entsorgungsausschluss vorliegt). Abfallerzeuger und -besitzer dürfen sich ihren Pflichten nach den §§ 3 und 4 GewAbfV somit nicht dadurch entziehen, dass sie, trotz Getrenntsammlungs- und Verwertungsmöglichkeiten im Sinne der §§ 3 und 4 GewAbfV, gewerbliche Siedlungsabfälle als Abfall zur Beseitigung deklarieren und freiwillig über die kommunale Restabfalltonne des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entsorgen.

Zu beachten ist jedoch, dass Abfälle zur Beseitigung nach § 1 Abs. 4 Nr. 3 GewAbfV dann nicht mehr unter die Verordnung fallen, sobald sie einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 KrWG überlassen wurden. Da bis zur Überlassung die GewAbfV allerdings noch gilt, können Verstöße gegen die Verordnung, die vor der Überlassung erfolgen, weiterhin behördlich als Ordnungswidrigkeit verfolgt und geahndet werden.

5. Wie ist mit verpackten Abfällen wie etwa verpackten Bioabfällen innerhalb des § 3 Absatz 1 Satz 1 GewAbfV umzugehen?

§ 3 Absatz 1 Satz 1 GewAbfV ist so auszulegen, dass die Abfallerzeuger und -besitzer aus der Gesamtheit der bei ihnen abfallenden gewerblichen Siedlungsabfälle die in § 3 Absatz 1 Satz 1 benannten Fraktionen jeweils getrennt voneinander zu sammeln haben. Das bedeutet nicht nur, dass separat anfallende Abfallfraktionen weiterhin getrennt zu halten sind, sondern auch dass, soweit möglich und zumutbar, die Abfallerzeuger und -besitzer bei der Abfallentstehung einen getrennten Anfall der benannten Abfallfraktionen herbeizuführen haben.

In der Konsequenz sind verpackte Bioabfälle, wie sie etwa in Supermärkten anfallen, soweit möglich und zumutbar, jeweils von der Verpackung zu trennen und nach den jeweiligen Abfallfraktionen (bspw. nach Pappe/Karton, Kunststoff, Bioabfälle) getrennt zu sammeln und zu befördern. Grenzen sind dort zu ziehen, wo dieses „Entpacken“ gemäß § 3 Absatz 2 GewAbfV technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

6. Was bedeutet die Anforderung „nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 1 GewAbfV bei der Bestimmung des weiteren Verwertungsweges durch die Abfallerzeuger und -besitzer?

Aus § 8 Absatz 1 KrWG ergibt sich für den konkreten Einzelfall die Rangfolge der zu ergreifenden Verwertungsmaßnahme (Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling oder sonstige Verwertung wie insbesondere die energetische Verwertung, vgl. § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 KrWG) sowie das Gebot der Optimierung der sodann gewählten Verwertungsmaßnahme (sog. Hochwertigkeitsgebot, vgl. § 8 Absatz 1 Satz 3 KrWG). Mithin sind im Rahmen der § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 1 GewAbfV nur die Verwertungswege zulässig, die den Vorgaben des § 8 Absatz 1 KrWG zu Rangfolge und Hochwertigkeit entsprechen.

Die Stufenfolge des § 6 Abs. 1 KrWG (i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KrWG) beinhaltet als Grundsatznorm eine gesetzliche Regelvermutung, wonach die ranghöhere Verwertungsmaßnahme grundsätzlich auch die ökologisch Vorteilhaftere und somit die ab fallrechtlich Maßgebliche ist. Ausnahmen hiervon können in Rechtsverordnungen, die auf Grundlage von § 8 Abs. 2 KrWG erlassen wurden, geregelt werden. Der Hierarchiegrundsatz des § 6 Abs. 1 KrWG kann aber durch die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 KrWG durchbrochen werden, wenn eine alternative Verwertungsmaßnahme im Vergleich zur Regelverwertungsmaßnahme nach § 6 Abs. 1 KrWG den Schutz von Mensch und Umwelt besser gewährleistet. Zur Darlegung dieser Voraussetzung sind durch den Abfallerzeuger bzw. -besitzer, der von der Abfallhierarchie des § 6 Abs. 1 KrWG abweichen möchte, für die jeweiligen Verwertungsoptionen (Regelverwertungsmaßnahme und alternative Verwertungsmaßnahme) Ökobilanzen zu erstellen und diese sodann wertend zu vergleichen (sog. Ökobilanzvergleich).

Erweist sich die alternative Verwertungsmaßnahme dabei als beste ökologische Option, gebührt ihr der Vorrang. Sind die zu vergleichenden Verwertungsmaßnahmen im Ergebnis gleichrangig, besteht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 KrWG ein Wahlrecht der Abfallerzeuger und –besitzer. Ein Gleichrang liegt vor, wenn aufgrund des durchge- führten wertenden Ökobilanzvergleichs positiv feststeht, dass beide Verwertungsoptionen gleichwertig sind. Ein Gleichrang besteht aber nicht schon dann, wenn lediglich nicht ermittelbar bzw. nicht erweislich ist, ob die Regelverwertungsmaßnahme oder die alternative Verwertungsmaßnahme die beste ökologische Option darstellt. In diesem Fall greift die gesetzliche Vermutungswirkung des § 6 Abs. 1 KrWG, wonach die ranghöhere Verwertungsmaßnahme regelmäßig auch die ökologisch Beste ist.

Die Darlegungslast für den Vorrang der alternativen Verwertungsmaßnahme liegt bei den Abfallerzeugern und -besitzern, die vom Hierarchiegrundsatz des § 6 Abs. 1 KrWG abweichen und eine Ausnahme nach § 8 Absatz 1 Satz 1 iVm. § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 KrWG in Anspruch nehmen möchten. In der Konsequenz sind die Abfallerzeuger und -besitzer auch für das Vorliegen eines Gleichranges der Verwertungsmaßnahmen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KrWG darlegungspflichtig. Falls die Abfallerzeuger und -besitzer ihrer Darlegungspflicht nicht genügen, bleibt es bei der gesetzlichen Vermutung des § 6 Abs. 1 KrWG.

Zur praktischen Umsetzung der Vorgaben zu Rangfolge und Hochwertigkeit nach den §§ 6 und 8 KrWG hat das BMUB in Abstimmung mit den Ländern ein Auslegungspapier erarbeitet. Der "Leitfaden zur Anwendung der Abfallhierarchie nach § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) - Hierarchiestufen Recycling und sonstige Verwertung“ bietet umfangreiche Informationen.

Die dortigen Ausführungen können als qualifizierte Kommentierung zu den §§ 6 und 8 KrWG genutzt werden.

7. Wer ist im Land M-V für die Überwachung der Einhaltung der Verwertungsrangfolge sowie sonstiger Pflichten im Rahmen der GewAbfV zuständig?

Das Pflichtenprogramm der § 3 Absatz 1 Satz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 1 GewAbfV ist an die Abfallerzeuger und -besitzer adressiert.

Die Zuständigkeit zur Überwachung der Abfallerzeuger und -besitzer innerhalb bau-, abfall- oder immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen sowie innerhalb sonstiger immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen liegt nach § 3 Nummer 1 AbfZustVO M-V regelmäßig bei den StÄLU. Das gleiche gilt, wenn die jeweiligen Abfallerzeuger und -besitzer einer Anzeigepflicht nach § 53 Absatz 1 KrWG, eine Erlaubnispflicht nach § 54 Absatz 1 KrWG oder für mindestens eine Abfallart der Nachweispflicht nach § 50 Absatz 1 KrWG unterliegen. In sonstigen Fällen sind gemäß § 4 Nummer 1 AbfZustVO M-V grundsätzlich die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte zuständige Überwachungsbehörde.

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für die Überwachung der Abfallerzeuger und -besitzer auf Einhaltung anderweitiger Vorgaben der GewAbfVneu.

Zu beachten ist jedoch, dass die Überwachung der Vorgaben der GewAbfV innerhalb immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen die Betreibergrundpflichten nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 BImSchG berühren und damit auch den Vollzug des BImSchG betreffen können. Damit kann im Einzelfall eine vorrangige Zuständigkeit der Immissionsschutzbehörden begründet sein. Dies betrifft insbesondere die Überwachung von Betreibern immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen im Hinblick auf die Behandlung und weitergehende Entsorgung von Abfällen, die in der jeweiligen Anlage selbst erzeugt wurden. Die immissionsschutzbehördliche Überwachung der Anlagenbetreiber auf Einhaltung der Vorgaben einer ordnungsgemäßen Entsorgung beinhaltet insoweit auch die Kontrolle der Einhaltung ihrer Pflichten nach der GewAbfV.

8. Bezieht sich die Getrenntsammlungsquote nach § 4 Absatz 3 Satz 3 GewAbfV nur auf die beim Abfallerzeuger angefallenen gewerblichen Siedlungsabfälle?

Ja. Im Ergebnis des Bundesratsverfahrens wurde die Legaldefinition zur Getrenntsammlungsquote in § 2 Nummer 6 in diesem Sinne konkretisiert. Danach berechnet sich die Getrenntsammlungsquote aus dem Quotienten der getrennt gesammelten Masse an gewerblichen Siedlungsabfällen und der Gesamtmasse der beim Erzeuger anfallenden gewerblichen Siedlungsabfälle multipliziert mit 100.

In die Getrenntsammlungsquote werden keine Abfälle eingerechnet, die gemäß VerpackV zurückgegeben werden, die dem ElektroG oder BattG Die GewAbfV und somit auch die Getrenntsammlungsquote nach § 4 Abs. 3 Satz 3 GewAbfV finden auf diese Abfälle gemäß § 1 Absatz 3 und 4 GewAbfV keine Anwendung.

In den Nenner der Getrenntsammlungsquote sind jedoch auch die gewerbliche Siedlungsabfälle einzubeziehen, die nachfolgend dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger als Abfall zur Beseitigung im Rahmen des § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 KrWG überlassen werden. 1

Zum einen unterliegen diese Abfälle noch bis zum Zeitpunkt der Überlassung der GewAbfV und damit dem Pflichtenregime der §§ 3, 4 GewAbfV. Zum anderen sollen von der Getrenntsammlungsquote allein die Abfallerzeuger und -besitzer profitieren, bei denen das Getrenntsammlungspotential tatsächlich fast vollständig ausgeschöpft ist.


1 Modifizierend zu den FAQ, Stand 25.07.17.

9. Wie ist mit den Dokumentationspflichten hinsichtlich der Erfüllung des Pflichtenprogramms bzw. des Vorliegens der Ausnahmevoraussetzungen nach § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 5 GewAbfV umzugehen?

Die Erfüllung des Pflichtenprogramms nach § 3 Absatz 1 GewAbfV bzw. das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen nach § 3 Absatz 2 GewAbfV sind gemäß § 3 Absatz 3 GewAbfV wie folgt zu dokumentieren:

1. die getrennte Sammlung durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente, (Anm.: Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Alternativ können auch andere Dokumente genutzt werden. Das Wahlrecht über das „Wie“ der Dokumentation liegt beim Abfallerzeuger und –besitzer. Entscheidend ist, dass die Dokumentation in sich schlüssig, nachvollziehbar und vollständig ist.)

2. für die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling durch eine Erklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt, wobei die Erklärung dessen Namen und Anschrift sowie die Masse und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls zu enthalten hat, und
(Anm.: Ein bis in die finale Verwertungsanlage zu führender Nachweis ist damit nicht erforderlich.)

3. für das Abweichen von der Pflicht zur getrennten Sammlung durch eine Darlegung der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit.

Diese Dokumentation ist gemäß § 3 Absatz 3 Satz 3 GewAbfV auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen, bedarfsweise auch in elektronischer Form. Das bedeutet, dass die Abfallerzeuger und –besitzer die Dokumentation dauerhaft vorhalten müssen. Soweit sich die örtlichen Gegebenheiten und sonstigen Rahmenbedingungen nicht ändern, genügt in der Regel eine einmalige Dokumentationserstellung. Bei wesentlichen Änderungen ist jedoch stets eine Aktualisierung der Dokumentation erforderlich.

Die Erfüllung des Pflichtenprogramms nach § 4 Absatz 1 GewAbfV bzw. das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen nach § 4 Absatz 3 und 4 GewAbfV sind gemäß § 4 Absatz 5 GewAbfV zu dokumentieren. Grundsätzlich können hier Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, Entsorgungsverträge oder Nachweise desjenigen, der die zuzuführenden Abfälle übernimmt, genutzt werden. Auch diese Aufzählung ist nicht abschließend. Alternativ können auch andere Dokumente vorgelegt werden. Entscheidend ist, dass die Dokumentation in sich schlüssig, nachvollziehbar und vollständig ist. Sie ist dauerhaft vorzuhalten und bei wesentlichen Änderungen der jeweiligen Rahmenumstände anzupassen.

Besondere Anforderungen werden allerdings an die Dokumentation der Getrenntsammlungsquote nach § 4 Absatz 5 Satz 4 GewAbfV gestellt. Der Abfallerzeuger hat bis zum 31. März des Folgejahres einen durch einen im Sinne von § 4 Absatz 6 GewAbfV zugelassenen Sachverständigen geprüften Nachweis zur Einhaltung der Getrenntsammlungsquote zu erstellen. Diese sowie die sonstigen Dokumentationen sind der zuständigen Behörde gemäß § 4 Absatz 5 Satz 3 und 5 GewAbfV auf Verlangen vorzulegen, bedarfsweise auch in elektronischer Form.

Hinsichtlich des Nachweises der Getrenntsammlungsquote für das Jahr 2017 (hier sind allein die Monate Mai, Juni und Juli 2017 maßgeblich) ist jedoch nach § 14 Nummer 1 GewAbfV abweichend davon der Nachweis gegenüber der zuständigen Behörde bis zum 1. September 2017 unaufgefordert vorzulegen. Bei der Bestimmung und dem Nachweis der für das Jahr 2018 maßgeblichen Getrenntsammlungsquote ist zudem zu beachten, dass gemäß § 14 Nummer 2 hier die Monate August bis Dezember 2017 die Berechnungsgrundlage bilden.

10. Woraus folgt, dass Nachweis für das Erreichen der 90%-Getrenntsammlungsquote für das Jahr 2017 innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Verordnung, also bis zum 1. September 2017, ohne Aufforderung der Behörde vorgelegt werden muss?

Da in § 14 Nummer 1 abweichend vom sonstigen Verordnungstext (vgl. § 3 Absatz 3 Satz 2, § 4 Absatz 5 Satz 3 und 5, § 8 Abs. 3 Satz 2, § 9 Abs. 6 Satz 3 GewAbfV) die Vorlage nicht ausdrücklich vom Verlangen der Behörde abhängig gemacht wird, ist die Norm so zu verstehen, dass die Vorlage unaufgefordert erfolgen muss. Eine ähnliche Formulierung findet sich zur Recyclingquote in § 6 Abs. 6 Satz 1 GewAbfV. Nach allgemeinem Verständnis sind auch hier die Dokumentationen zur Einhaltung dieser Quote unaufgefordert bis zum 31. März eines jeden Jahres vorzulegen.

11. Wer ist die zuständige Behörde, der die Dokumentationen der Abfallerzeuger und –besitzer nach § 3 Absatz 3 Satz 3 und § 4 Absatz 5 Satz 3 und 5 GewAbfV vorzulegen sind?

Das Verlangen auf Vorlage der Dokumentationen und die Prüfung dieser sind Bestandteil der abfallrechtlichen Überwachungstätigkeit. Diese beinhaltet die Kontrolle eines Ist-Zustandes auf Einhaltung der abfallrechtlichen Pflichten („Soll-Zustand“). Mithin richtet sich die Zuständigkeit danach, wer für die abfallrechtliche Überwachung der betreffenden Abfallerzeuger und –besitzer nach der AbfZustVO M-V zuständig ist. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

12. Haben Anlagenbetreiber die Dokumentation über die Einhaltung der Sortierquote nach § 6 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Nummer 7 GewAbf der zuständigen Behörde regelmäßig vorzulegen?

Nein. Im Gegensatz zur Recyclingquote (vgl. § 6 Absatz 5 und 6 KrWG in Verbindung § 2 Nummer 8 GewAbfV) ist nicht vorgesehen, dass die Dokumentation zur Einhaltung der Sortierquote regelmäßig der zuständigen Überwachungsbehörde vorzulegen ist. Eine unverzügliche Unterrichtung der Behörde ist nach § 6 Absatz 4 Satz 2 GewAbfV nur dann verpflichtend, wenn die Sortierquote in zwei Monaten des laufenden Kalenderjahres weniger als 75 Masseprozent beträgt. Es ist anzunehmen, dass vom Verordnungsgeber hier lediglich eine reine Anlassberichterstattung gewählt wurde, um Wirtschaft und Verwaltung zu entlasten.

13. Ist der Begriff der Bau- und Abbruchabfälle auf die in § 8 Absatz 1 Nr. 1 -10 benannten Abfallfraktionen begrenzt?

Nein. Für die Legaldefinition der Bau- und Abbruchabfälle ist allein § 2 Nummer 3 GewAbfV maßgeblich. Eine derartige Einschränkung findet sich dort nicht. § 8 Absatz 1 Satz 1 GewAbfV ist im Übrigen so zu verstehen, dass aus der Gesamtheit der Bau- und Abbruchabfälle im Sinne des § 2 Nummer 3 GewAbfV die in § 8 Absatz 1 Satz 1 benannten Fraktionen getrennt zu sammeln sind. Das bedeutet nicht nur, dass bereits separat anfallende Abfallfraktionen weiterhin getrennt zu halten sind, sondern auch dass, soweit möglich und zumutbar, die Abfallerzeuger und -besitzer während der Abfallentstehung einen getrennten Anfall der benannten Abfallfraktionen herbeizuführen haben.

Nein. Für die Legaldefinition der Bau- und Abbruchabfälle ist allein § 2 Nummer 3 GewAbfV maßgeblich. Eine derartige Einschränkung findet sich dort nicht. § 8 Absatz 1 Satz 1 GewAbfV ist im Übrigen so zu verstehen, dass aus der Gesamtheit der Bau- und Abbruchabfälle im Sinne des § 2 Nummer 3 GewAbfV die in § 8 Absatz 1 Satz 1 benannten Fraktionen getrennt zu sammeln sind. Das bedeutet nicht nur, dass bereits separat anfallende Abfallfraktionen weiterhin getrennt zu halten sind, sondern auch dass, soweit möglich und zumutbar, die Abfallerzeuger und -besitzer während der Abfallentstehung einen getrennten Anfall der benannten Abfallfraktionen herbeizuführen haben.

14. In welchem Verhältnis steht § 9 Absatz 3 zu § 9 Absatz 1 GewAbfV?

§ 9 Absatz 3 GewAbfV ist für gemischte Bau- und Abbruchabfälle der ASN 170904 gegenüber § 9 Absatz 1 GewAbfV, der sich auf sonstige Gemische von Bau- und Abbruchabfällen bezieht, lex specialis und damit vorrangig heranzuziehen. Aufgrund der unterschiedlichen Zusammensetzung mit mineralischen und nicht mineralischen Bestandteilen der Abfälle im Rahmen der ASN 170904 haben Abfallerzeuger und –besitzer nach § 9 Absatz 3 GewAbfV ein besonderes Wahlrecht, ob sie die Abfälle einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zuführen.

15. Ist eine Beseitigung von Bau- und Abbruchabfällen in Anbetracht der §§ 8, 9 GewAbfVneu überhaupt noch möglich?

Ja, aber nur in einem restriktiven Rahmen. Auch wenn die §§ 8 und 9 GewAbfV die Beseitigung nicht explizit erwähnen, wird eine im Einklang mit dem KrWG erfolgende Beseitigung nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

Zu beachten ist hier aber der in der GewAbfV zum Ausdruck gebrachte Vorrang der Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen vor deren Beseitigung. Insoweit besteht eine Vermutung, dass die Verwertung der Bau- und Abbruchabfälle im Regelfall den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistet. Ein Rückgriff auf die Ausnahmevorschrift des § 7 Absatz 2 Satz 3 KrWG ist damit regelmäßig nicht möglich. Angemerkt sei hier, dass § 8 Absatz 1 KrWG, der sich nur mit der Rangfolge der verschiedenen Verwertungsmaßnahmen befasst, auf das Verhältnis von Verwertung und Beseitigung keine Anwendung findet.

Eine Beseitigung von Bau- und Abbruchabfällen wird jedoch dann ausnahmsweise in Betracht zu ziehen sein, wenn trotz getrennter Sammlung und bzw. oder einer Behandlung bestimmte Abfallfraktionen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht keiner Verwertung zugeführt werden können. Das Gleiche gilt, wenn im Einzelfall von Seiten der Abfallerzeuger und -besitzer atypische Umstände dargelegt werden, aus denen sich ergibt, dass ausnahmsweise die Beseitigung der Abfälle die ökologisch beste Option ist (vgl. § 7 Absatz 2 Satz 3 KrWG). Die Last der Darlegung dieser Ausnahmevoraussetzungen liegt beim Abfallerzeuger und -besitzer.

Kontakt

Hausanschrift
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung 4 - Wasser, Boden, Abfallwirtschaft, Immissionsschutz, Strahlenschutz, Fischerei
Referat 400
Paulshöher Weg 1
19061 Schwerin
Referatsleiterin
Martina Ocik
Telefon: 0385-588 16400

Publikationen und Dokumente

FAQ zur Gewerbeabfallverordnung
Erklärung der Übernahme getrennt gesammelter gewerblicher Siedlungsabfälle mit der beabsichtigten Zuführung zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling

Betreibererklärung nach § 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 bzw. § 8 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 GewAbfV

Erklärung des Betreibers der Vorbehandlungsanlage bei der erstmaligen Übergabe von nicht mineralischen gewerblichen Abfallgemischen

Betreibererklärung nach § 4 Abs. 2 GewAbfV

Erklärung der Übernahme gemischter Bau- und Abbruchabfälle (überwiegend mineralisch) mit der beabsichtigten Zuführung in eine Aufbereitungsanlage