Das Erweiterte Führungszeugnis (1. Mai 2010)
Am 1. Mai 2010 ist das fünfte Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes in Kraft getreten. Kernpunkt ist die Einführung eines erweiterten Führungszeugnisses für Personen, die beruflich oder ehrenamtlich kinder- oder jugendnah tätig sind oder tätig werden sollen. Im Interesse eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes werden seit dem 1. Mai 2010 sexualstrafrechtliche Verurteilungen auch im niedrigen Strafbereich in das erweiterte Führungszeugnis aufgenommen. Bislang wurden Verurteilungen wegen bestimmter Sexual- und Missbrauchsverfahren erst ab einer Mindeststrafe in das Führungszeugnis aufgenommen. So fielen Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten und Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen „durch das Raster“. Arbeitgeber, Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Schulen, Kindergärten, Sportvereine für Kinder können die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verlangen. Potentielle Arbeitgeber wissen dann über alle einschlägigen Vorstrafen ihrer Bewerber Bescheid und können verhindern, dass diese im kinder- und jugendnahen Bereich als Erzieher in Kindergärten, aber auch als Schulbusfahrer oder Bademeister beschäftigt werden.
Da teilweise bei denjenigen, die das erweiterte Führungszeugnis verlangen können, eine gewisse Unsicherheit für die Verfahrensweise besteht, hat das Justizministerium ein Hinweisblatt erstellt. Dies soll Hilfestellung bei der Beantwortung folgender Fragen sein:
- Was ist anders beim erweiterten Führungszeugnis?
- Wann kann das erweiterte Führungszeugnis verlangt werden?
- Wer kann das erweiterte Führungszeugnis verlangen?
- Wie kann das erweiterte Führungszeugnis verlangt werden?