Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)

(29. Juni 2013)

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs wurden die Rechte von Opfern sexualisierter Gewalt entscheidend gestärkt. Die Neuregelungen greifen die Empfehlungen des Runden Tisches „Sexueller Kindesmissbrauch“ auf und setzen diese um. Der Weg für eine längere strafrechtliche Verfolgbarkeit von Sexualstraftaten ist damit frei. Opfern sexualisierter Gewalt muss Zeit gegeben werden, das Geschehene zu verarbeiten und eine Entscheidung darüber zu treffen, ob sie Strafanzeige erstatten wollen. Die Verjährung beginnt bei Sexualstraftaten erst mit der Vollendung des 21. Lebensjahres des Opfers. Konkret führt die Neuregelung dazu, dass alle schweren Sexualdelikte frühestens mit der Vollendung des 41. Lebensjahres des Opfers verjähren. Diese Frist kann sich unter bestimmten Voraussetzungen sogar bis zur Vollendung des 61. Lebensjahres des Opfers verlängern.

Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche verjähren erst nach 30 Jahren statt wie bisher schon nach drei Jahren. Diese Verlängerung gilt nicht nur für Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung, sondern auch für solche wegen vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit. Dies bringt den betroffenen Opfern einen wirklichen Mehrwert in der Praxis. Die Betroffenen können ihre Schadensersatzansprüche gegen die Täter wirksamer und länger durchsetzen.

Im Strafverfahren wird den Belangen minderjähriger Opfer mit dem StormG noch besser Rechnung getragen:

Die mehrfache Vernehmung von Kindern und Jugendlichen im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch soll vermieden werden. Ergänzt werden die Vorschriften über den Ausschluss der Öffentlichkeit bei Hauptverhandlungen mit minderjährigen Opfern. Eine unnötig starke Belastung der Opfer durch Mehrfachvernehmungen soll weitgehend vermieden werden. Das Gesetz setzt Impulse, um den Einsatz von Videoaufzeichnungen richterlicher Vernehmungen in der Hauptverhandlung in der Praxis zu verstärken. Das Gesetz erweitert zudem die Rechte der Betroffenen sexualisierter Gewalt auf Ausschluss der Öffentlichkeit bei besonders sensiblen Vernehmungen. Auch werden Opfer sexualisierter Gewalt in weiterem Umfang als bisher unabhängig von ihren wirtschaftlichen Verhältnissen einen kostenlosen Opferanwalt bekommen, der ihnen im Strafverfahren zur Seite steht.  Zudem werden Informationsansprüche von Opfern von Straftaten stärker ausgeweitet.

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