Informationen zum Opferentschädigungsrecht
Mit dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) vom 11. Mai 1976 (BGBl I S. 1181) ist eine Regelung in Kraft getreten, die für Betroffene von Straftaten Leistungen im Rahmen des sozialen Entschädigungsrechts vorsieht. Die gleichzeitig bestehende zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche gegen den Täter sind oft nur schwer durchzusetzen und gehen häufig ins Leere, weil der Schädiger mittellos ist.
Leistungen werden auf Antrag gewährt, der schriftlich oder mündlich unter Aufnahme einer Niederschrift bei dem zuständigen Versorgungsamt gestellt werden muss. Nach § 16 SGB Abs. 1 werden Anträge auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.
Für Streitigkeiten in Angelegenheiten des Opferentschädigungsrechts ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.
PUBLIKATIONEN
Merkblatt über Rechte von Verletzten und Geschädigten in Strafverfahren