JM_Themen_gemeins-Mahngericht_Hinweise-Mahnverfahren
An wen sind Anträge auf Mahnbescheide zu richten?
Seit dem 1. November 2005 sind Mahnbescheidanträge grundsätzlich direkt per Post oder elektronisch an das Gemeinsame Mahngericht in Hamburg zu richten.
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Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern
Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen
Bezüglich der Mahnverfahren vor den Arbeitsgerichten, d. h. bei Ansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis, bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit desjenigen Arbeitsgerichts, das für die im Urteilsverfahren erhobene Klage zuständig sein würde (§ 46a ArbGG). Hier sind die Anträge nach wie vor zu stellen.
Ansprüche nach dem Wohnungseigentumsgesetz
Bei der Geltendmachung von Zahlungsansprüchen nach dem Wohnungseigentumsgesetz richtet sich die Zuständigkeit nach der Lage des Wohnungseigentums. Liegt dieses in Mecklenburg-Vorpommern oder in Hamburg, ist das Gemeinsame Mahngericht Hamburg zuständig.
Verfahren mit ausländischen Schuldnern oder Gläubigern
Bei den Mahnbescheidsanträgen gegen eine/n ausländische/n Schuldner/in ist die Verwendung der bisherigen (nicht maschinenlesbaren) Formulare möglich. Stellt dagegen ein/e Gläubiger/in mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland einen dementsprechenden Antrag gegen eine/n deutsche/n Schuldner/in, ist ausschließlich das Amtsgericht Schöneberg, 10820 Berlin, zuständig.
Wann setzt die fristwahrende Wirkung der Anträge ein?
Rechtliche, insbesondere fristwahrende Wirkung hat ein Antrag in jedem Falle erst, wenn er bei dem zuständigen Amtsgericht eingeht.
Welche Form müssen Anträge auf Mahnbescheide haben?
Die Bearbeitung der Mahnbescheidsanträge erfolgt grundsätzlich im automatisierten Verfahren. In welcher Form Sie Anträge stellen können sowie aktuelle Informationen über die Voraussetzungen zu einzelnen Möglichkeiten der Antragstellung erhalten Sie auf der Seite www.mahngericht.hamburg.de.
Weitere Informationen:
Müssen Vorschusszahlungen geleistet werden?
Im Rahmen des automatisierten Mahnverfahrens sind keine Vorschusszahlungen mehr zu leisten, ebenso sind auf den Mahnbescheidanträgen keine Gebührenstemplerabdrucke mehr anzubringen.
Bei Erlass des Mahnbescheids wird von dem System automatisch eine Kostenrechnung erstellt und ein Überweisungsträger beigefügt.
Kostenbefreiung
Soweit Sie gemäß § 2 GKG bzw. § 7 Abs. 1 Landesjustizkostengesetz Mecklenburg-Vorpommerns von der Kostenzahlung befreit sind, müssen Sie bei dem Gemeinsamen Mahngericht eine Kennziffer beantragen, damit die Kostenbefreiung von dem automatisierten System erkennbar ist.
Der entsprechende Antrag auf Zuteilung einer Kennziffer ist zu richten an die Systemverwaltung des Gemeinsamen Mahngerichts in Hamburg.
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Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern



