Behörden

Das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo)

Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind ab dem 1. Januar 2018 verpflichtet, einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente zu eröffnen. Rechtsgrundlage hierfür ist der § 130 a Abs. 4 Nr. 3 ZPO, gleichlautend mit § 55a Abs. 4 Nr. 3 VwGO, § 46c ArbGG, § 65a SGG und § 52a FGO i. V. m. § 174 ZPO; jeweils in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung.

Aufgrund des § 7 Absatz 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGB1. I S. 3803) erließ die Landesregierung die Verwaltungsvorschrift zum Identifizierungsverfahren von Behörden während der Einrichtung von besonderen elektronischen Behördenpostfächern in Mecklenburg-Vorpommern (BeBPo-Ident-VV M-V) vom 4. Juli 2018 (AmtsBl. M-V 2018 S. 386).

Als sicherer Übermittlungsweg für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten sieht das Gesetz für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts insbesondere das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) vor. Die Justiz empfiehlt die Verwendung des beBPo, da es alle fachlichen Anforderungen abbildet und auf die Anbringung von qualifizierten elektronischen Signaturen verzichtet werden kann.

Das beBPo beruht auf der Infrastruktur des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), die sich für den Elektronischen Rechtsverkehr seit 2004 bewährt hat. Alle für das beBPo erforderlichen Komponenten sind Teil der bereits erprobten EGVP-Infrastruktur und stehen den Behörden bereits jetzt zur Verfügung. Außerdem sind die gerichtlichen Fachverfahren bereits für die Nutzung dieser Technologie ertüchtigt, sodass bei Nutzung des beBPo auch der elektronische Rückkanal an die Behörden bzw. juristischen Personen des öffentlichen Rechts gewährleistet ist.

Prüfstelle gemäß § 7 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung

In Mecklenburg-Vorpommern werden für die Behörden, Kommunen und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts die in § 7  ERVV benannten Regelungen im Rahmen einer Verwaltungsvorschrift zum Identifizierungsverfahren von Behörden während der Einrichtung von besonderen elektronischen Behördenpostfächern in Mecklenburg-Vorpommern (BeBPo-Ident-VV M-V) vom 4. Juli 2018 (AmtsBl. M-V 2018 S. 386) konkretisiert. 

Vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis (VHN)

Bei den besonderen elektronischen Postfächern (beBPo, beA, beN, EGVP-Postfach) erfolgt der Nachweis, dass eine Nachricht aus einem bestimmten Postfach versandt wurde, durch den sog. vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN). Technisch handelt sich hierbei um ein Softwarezertifikat, welches zur Transportsignatur der Nachricht genutzt wird. Dieses ist in die verwendete Kommunikationssoftware einzubinden.

An einer besonderen Webanwendung können sich Behörden, Kommunen und sonstige juristischen Personen des öffentlichen Rechts selbst anmelden und ein Zertifikat herunterladen,

sobald sie

  • ein beBPo eingerichtet haben (Client-Software installiert, Intermediärsbetreiber ausgewählt),
  • dieses von der beBPo-Prüfstelle authentifiziert wurde und
  • die Vergabe der Rolle "egvp_beBPo" im SAFE-Verzeichnisdienst erfolgt ist.

Nähere Einzelheiten werden unter www.egvp.de veröffentlicht und dort laufend aktualisiert.

Zustellung gegen elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB)

Gemäß § 174 Abs. 1 ZPO n. F. kann ein Schriftstück an einen Anwalt, einen Notar, einen Gerichtsvollzieher, einen Steuerberater oder an eine sonstige Person, bei der auf Grund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, eine Behörde, eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. Hierzu kann an diesen Adressatenkreis auch ein elektronisches Dokument (das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) übermittelt werden. Das eEB ist auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Absatz 4 ZPO n. F. zu übermitteln. Die vorgenannten Empfänger haben einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente zu eröffnen.

Übermittlung von Strukturdaten (§ 174 Abs. 3 S. 4 ZPO n. F.)

Das elektronische Empfangsbekenntnis ist in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln. Hierfür ist ein vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellter strukturierter Datensatz zu nutzen. Außerdem soll in der künftigen Rechtsverordnung des Bundes gemäß § 130a ZPO n. F. vorgesehen werden, dass mit der Einreichung von elektronischen Dokumenten auch Metadaten in strukturierter Form an die Gerichte übermittelt werden sollen.

Die Arbeitsgruppe „IT-Standards“ der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz hat eine Informationsbroschüre für Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts zum beBPo, zum eEB und zur Übermittlung von Strukturdaten sowie ein kompaktes Handout zum besonderen elektronischen Behördenpostfach erstellt. Diese beiden Dokumente sowie weitergehende Informationen sind unter http://www.egvp.de/behoerdenpostfach/index.php veröffentlicht.

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