andere professionelle Prozessbeteiligte
Zustellung gegen elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB)
Gemäß § 174 Abs. 1 ZPO n. F. kann ein Schriftstück an einen Anwalt, einen Notar, einen Gerichtsvollzieher, einen Steuerberater oder an eine sonstige Person, bei der auf Grund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, eine Behörde, eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. Hierzu kann an diesen Adressatenkreis auch ein elektronisches Dokument (das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) übermittelt werden. Das eEB ist auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Absatz 4 ZPO n. F. zu übermitteln. Die vorgenannten Empfänger haben einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente zu eröffnen.
weitere Prozessbeteiligte
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Weitere, regelmäßig mit der Justiz kommunizierende Prozessbeteiligte, denen kein besonderes Postfach zur Verfügung steht, haben die Möglichkeit, freiwillig am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen. Insbesondere Verbände, Dolmetscher oder Sachverständige können über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) sicher, authentifiziert und rechtsverbindlich mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften kommunizieren. Unter http://www.egvp.de/Drittprodukte/index.php finden Sie zertifizierte Anbieter für eine EGVP - Sende- und Empfangskomponente.
Im Gegensatz zu den kostenpflichtigen Produkten ist das MJP nicht auf die Anforderungen von professionellen Verfahrensbeteiligten im elektronischen Rechtsverkehr (eRV) ausgerichtet. Deshalb kann z.B. die Angabe der Berufsträgereigenschaft nicht nachträglich ergänzt werden. Gleichwohl können berufsbezogene Nachrichten grundsätzlich über MJP versendet werden. Für eine Rückantwort kann der Absender allerdings nur mit seiner privaten Anschrift im SAFE-Verzeichnisdienst gefunden werden.
Für die Einreichung von Dokumenten i.S.d. § 130a Absatz 1 ZPO (und Parallelvorschriften), die nicht auf einem sicheren Übertragungsweg eingereicht werden, werden zudem eine Signaturkarte und ein Kartenlesegerät benötigt, um qualifizierte Signaturen zu erzeugen.
De- Mail
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Für alle Beteiligten ist der Zugang über De-Mail zugelassen. Weitere Informationen erhalten Sie bei den nach § 17 De-Mail-Gesetz akkreditierten Dienstanbietern.



