Rundfunk, Film und Medien
Staatskanzlei federführend in Fragen des Rundfunkrechts
Die Staatskanzlei ist zuständig für alle Regelungen, die mit dem öffentlich-rechtlichen und dem privaten Rundfunk zusammenhängen. Den Rechtsrahmen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk bildet der Rundfunkstaatsvertrag der Länder. 1991 trat Mecklenburg-Vorpommern dem Norddeutschen Rundfunk (NDR) bei.
Öffentlich-rechtlicher Rundfunk
Wesentliche Regelungen im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind neben dem Rundfunkstaatsvertrag:
- der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag,
- der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (seit dem 01.01.2013),
- der NDR-Staatsvertrag,
- der ARD-Staatsvertrag,
- der ZDF-Staatsvertrag.
- der DeutschlandRadio-Staatsvertrag
Die wichtigste Entscheidung in der Medienpolitik Mecklenburg-Vorpommerns war der Beitritt des Landes zum Norddeutschen Rundfunk (NDR) im Jahre 1991. Mecklenburg-Vorpommern, die Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein beaufsichtigen den NDR jeweils im Wechsel von 18 Monaten.
Privater Rundfunk
Das Recht des privaten Rundfunks regelt im übrigen das Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2010 (GVOBl. M-V S. 150). Die Bestimmungen des Rundfunkgesetzes werden durch die Satzung der Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern (MMV) erfüllt. Diese ist im Wesentlichen für die
Zulassung privater Rundfunkveranstalter, deren Aufsicht und die Kabelbelegung zuständig. Die Staatskanzlei hat die Rechtsaufsicht über die Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern.
Jugendschutz
Um dem Jugendschutz in Deutschland Rechnung zu tragen, haben die Länder den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV - (GVOBl. M-V 2003, S. 110) abgeschlossen. Dieser definiert als Zweck den einheitlichen Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden. Der Vertrag unterscheidet dazu unzulässige Angebote und entwicklungsbeeinträchtigende Angebote. Um die Medien zu überwachen, wurde eine Kommission für den Jugendmedienschutz geschaffen. Nachdem der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag am 1. April 2003 in Kraft getreten war, wurde das Landesrundfunkgesetz bei der Novellierung im November 2003 angepasst.
Telemedien
Teledienste und Mediendienste werden unter dem einheitlichen Begriff "Telemedien" zusammengefasst. In Folge dieser Neuregelung sind die wirtschaftsbezogenen Bestimmungen für Telemedien (Herkunftslandprinzip, Zulassungsfreiheit, Informationspflichten, Verantwortlichkeit, Datenschutz) in dem Telemediengesetz des Bundes enthalten. Die über
diese wirtschaftsrechtlichen und allgemeinen Anforderungen hinausgehenden inhaltsspezifischen Regelungen sind in einem neu gefassten VI. Abschnitt für Telemedien des Rundfunkstaatsvertrages (Artikel 1 Nr. 22 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages) enthalten. Sie gelten für alle Telemedien, d.h. Dienste, die weder der
Telekommunikation noch dem Rundfunk zuzuordnen sind. Vor diesem Hintergrund wurde durch Artikel 2 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages der Mediendienste-Staatsvertrag aufgehoben.
Weitere Informationen zum Thema "Medien"
- Medienkompetenz
- Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern
- "Schau hin! Was Dein Kind mit den Medien macht." Gemeinsame Initiative des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, der beiden öffentlich-rechtlichen Sender Das Erste und ZDF sowie der AOK-Gemeinschaft
Kontakt
Abteilung 1
Referat 140 - Medienrecht und -politik, Ehrenamtsstiftung, Stiftungswesen, Justiziariat