Rundfunk, Film und Medien

Staatskanzlei federführend in Fragen des Rundfunkrechts

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Fernsehkamera im Studio TV Rostock

Fernsehkamera

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Die Staatskanzlei ist zuständig für alle Regelungen, die mit dem öffentlich-rechtlichen und dem privaten Rundfunk zusammen­hängen. Den Rechtsrahmen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk bildet der Rundfunkstaats­vertrag der Länder. 1991 trat Mecklenburg-Vorpommern dem Norddeutschen Rundfunk (NDR) bei.

Öffentlich-rechtlicher Rundfunk

Wesentliche Regelungen im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind neben dem Rundfunkstaatsvertrag:

  • der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag,
  • der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (seit dem 01.01.2013),
  • der NDR-Staatsvertrag,
  • der ARD-Staatsvertrag,
  • der ZDF-Staatsvertrag.
  • der DeutschlandRadio-Staatsvertrag

Die wichtigste Entscheidung in der Medienpolitik Mecklenburg-Vorpommerns war der Beitritt des Landes zum Norddeutschen Rundfunk (NDR) im Jahre 1991. Mecklenburg-Vorpommern, die Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein beaufsichtigen den NDR jeweils im Wechsel von 18 Monaten.

Privater Rundfunk

Das Recht des privaten Rundfunks regelt im übrigen das Rundfunk­gesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2010 (GVOBl. M-V S. 150). Die Bestimmungen des Rundfunk­gesetzes werden durch die Satzung der Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern (MMV) erfüllt. Diese ist im Wesentlichen für die
Zulassung privater Rundfunk­veranstalter, deren Aufsicht und die Kabelbelegung zuständig. Die Staatskanzlei hat die Rechtsaufsicht über die Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern.

Jugendschutz

Um dem Jugendschutz in Deutschland Rechnung zu tragen, haben die Länder den Jugendmedien­schutz-Staatsvertrag - JMStV - (GVOBl. M-V 2003, S. 110) abgeschlossen. Dieser definiert als Zweck den einheitlichen Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden. Der Vertrag unterscheidet dazu unzulässige Angebote und entwicklungs­beeinträchtigende Angebote. Um die Medien zu überwachen, wurde eine Kommission für den Jugendmedienschutz geschaffen. Nachdem der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag am 1. April 2003 in Kraft getreten war, wurde das Landesrundfunk­gesetz bei der Novellierung im November 2003 angepasst.

Telemedien

Teledienste und Mediendienste werden unter dem einheitlichen Begriff "Telemedien" zusammengefasst. In Folge dieser Neuregelung sind die wirtschaftsbezogenen Bestimmungen für Telemedien (Herkunftslandprinzip, Zulassungsfreiheit, Informationspflichten, Verantwortlichkeit, Datenschutz) in dem Telemediengesetz des Bundes enthalten. Die über
diese wirtschaftsrechtlichen und allgemeinen Anforderungen hinausgehenden inhaltsspezifischen Regelungen sind in einem neu gefassten VI. Abschnitt für Telemedien des Rundfunkstaats­vertrages (Artikel 1 Nr. 22 des Neunten Rundfunkänderungs­staatsvertrages) enthalten. Sie gelten für alle Telemedien, d.h. Dienste, die weder der
Telekommunikation noch dem Rundfunk zuzuordnen sind. Vor diesem Hintergrund wurde durch Artikel 2 des Neunten Rundfunkänderungs­staatsvertrages der Mediendienste-Staatsvertrag aufgehoben.

Kontakt

Hausanschrift
Die Ministerpräsidentin des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- Staatskanzlei -
Abteilung 1
Referat 140 - Medienrecht und -politik, Ehrenamtsstiftung, Stiftungswesen, Justiziariat
Schloßstr. 2-4
19053 Schwerin
Referatsleitung
N. N.
Telefon: 0385 - 588-10140