Anerkennung von DDR-Bildungsabschlüssen
Absolventen von zivilen Hoch-, Fach- und Ingenieurschulen der ehemaligen DDR können auch mehr als 30 Jahre nach der Wiedervereinigung ihre Bildungsabschlüsse anerkennen lassen. Voraussetzung für die Verleihung des Diplomgrades mit dem Zusatz „FH“ (Fachhochschule) ist, dass die Absolventinnen und Absolventen einen Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufstätigkeit nach Abschluss des Studiums erbringen. Dieser akademische Grad entspricht einem Fachhochschulabschluss.
Einigungsvertrag als Grundlage für die Anerkennung
Die Anerkennung von DDR-Bildungsabschlüssen erfolgt auf Grundlage von Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages in Verbindung mit dem Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 10./11. Oktober 1991, zuletzt geändert am 30. November 2000. Absolventen militärischer Bildungsabschlüsse können gemäß Art. 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages in Verbindung mit dem Kultusministerkonferenzbeschluss vom 31. Januar 1992 ebenfalls einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit stellen.
Land ändert Rechtspraxis
Im Jahr 2013 hat das Land Mecklenburg-Vorpommern die Bedingungen für die entsprechenden Verfahren verändert. Wesentliche Änderung ist der Wegfall der sogenannten Stichtagsregelung. Nun haben auch Absolventinnen und Absolventen von Fach- und Ingenieurschulen die Möglichkeit, eine Nachdiplomierung zu beantragen, wenn sie ihren Abschluss nach dem 31. Dezember 1990 erworben haben. Bislang war dies nur Absolventinnen und Absolventen vorbehalten, die zu diesem Zeitpunkt die Ausbildung bereits beendet hatten.
Wo müssen Anträge eingereicht werden?
Zuständig für die Anerkennung des DDR-Bildungsabschlusses ist jeweils das Wissenschafts- bzw. Kultusministerium des Bundeslandes, in dem die Bildungseinrichtung gelegen ist oder war, an der der Abschluss erworben wurde. Das Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten Mecklenburg-Vorpommern erhebt für die Bearbeitung des Antrages folgende Gebühren:
- Entscheidung über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Fach-, Ingenieur- und Hochschulabschlüssen ohne Diplom nach Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages (Nachdiplomierung): 125,00 Euro
- Entscheidung über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Hochschulabschlüssen mit Diplom nach Artikel 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages: 45,00 Euro
Nach der Bearbeitung des Antrages auf Feststellung der Gleichwertigkeit wird den Antragstellerinnen bzw. Antragstellern ein Kostenbeleg überreicht.