Numerus Clausus
Für zahlreiche Studiengänge besteht an den Hochschulen des Landes M-V ein Numerus clausus (NC), d.h. es gibt mehr Bewerbungen als freie Studienplätze in dem entsprechenden Studienfach zur Verfügung stehen.
Einige Studiengänge an den Universitäten sind bundesweit zulassungsbeschränkt:
- Medizin (Staatsexamen)
- Pharmazie (Staatsexamen)
- Tiermedizin (wird in M-V nicht angeboten)
- Zahnmedizin (Staatsexamen)
In diesen Studiengängen mit bundesweitem NC ist die Vergabe der Studienplätze vom Wintersemester 2005/2006 an grundlegend neu geregelt worden. Nach Abzug der Sonderquoten (z. B. für ausländische Staatsangehörige, Zweitstudienbewerber, Härtefallregelungen) werden danach 20 Prozent der Studienplätze an jeder Hochschule an die Abiturbesten und weitere 20 Prozent der Studienplätze nach der Wartezeit durch die Stiftung für Hochschulzulassung (SfH) vergeben, während nunmehr 60 Prozent der Studienplätze unmittelbar durch die Universitäten des Landes nach eigenen Auswahlkriterien vergeben werden.
In diesem Auswahlverfahren der Hochschulen kommen als Auswahlkriterien in Betracht: Abiturdurchschnittsnote, gewichtete Einzelnoten des Abiturzeugnisses, Leistungen in der Oberstufe, Studierfähigkeitstests, Berufsausbildung, Berufstätigkeit oder sonstige studienrelevante besondere Vorbildungen sowie Auswahlgespräche. Die Universitäten haben bei ihrer Auswahlentscheidung mindestens zwei der Auswahlmaßstäbe miteinander zu kombinieren, dabei muss der Abiturdurchschnittsnote ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden.
Die Bewerbungstermine für das Sommersemester sind der 30. November des Vorjahres (wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli erworben wurde), andernfalls der 15. Januar; und für das Wintersemester der 31. Mai (wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde), andernfalls der 15. Juli.
Die Zulassungsanträge sind an die Stiftung für Hochschulzulassung (SfH) zu senden und richten sich sowohl auf die Teilnahme am Vergabeverfahren in den Zulassungsquoten "Abiturbeste" und "Wartezeit" als auch auf die Teilnahme am Auswahlverfahren der Hochschulen.
Daneben gibt es zahlreiche Studiengänge an den Universitäten und Fachhochschulen des Landes, die einer örtlichen Zulassungsbeschränkung unterliegen. Ein Studienplatz ist bei der jeweiligen Hochschule zu beantragen. Die Bewerbung muss in der Regel bis zum 15. Juli (für das Wintersemester) bzw. 15. Januar (für das Sommersemester) bei der Hochschule eingegangen sein.
Für Studiengänge, für die keine Zulassungsbeschränkungen bestehen, können Sie sich bei der jeweiligen Hochschule ohne gesondertes Zulassungsverfahren einschreiben.
Detaillierte Informationen über das Zulassungsverfahren, die jeweiligen Fristen sowie die bei den Hochschulen für deren Auswahlverfahren einzureichenden Unterlagen erhalten Sie auch über die Studentensekretariate oder auf den Internetseiten der Hochschulen und der Stiftung für Hochschulzulassung (SfH).