BHV1-Endsanierung der Rinderbestände in Mecklenburg-Vorpommern

Das Land Mecklenburg-Vorpommern ist in den letzten Jahren gut mit der BHV1-Sanierung der Rinderbestände vorangekommen. Das angestrebte Ziel der BHV1-Bekämpfung besteht in dem Erreichen des BHV1-freien Status (sogenannter "Artikel 10-Status" nach der EU-Richtlinie 64/432/EWG) und somit der Tilgung dieser anzeigepflichtigen Tierseuche in den Rinderbeständen des Landes M-V. Dazu wurden in den Rinderbeständen des Landes seit 1996 aufwändige Sanierungsprogramme durchgeführt.

Die Länder Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern weisen einen vergleichbaren BHV1-Sanierungsstand auf und haben deshalb vereinbart, den BHV1-freien Status zeitgleich bei der EU-Kommission zu beantragen. Da im Handel mit Rindern zwischen diesen Bundesländern enge Verflechtungen bestehen, würde ein großes, zusammenhängendes Artikel 10-Gebiet einen ungehinderten Handel mit Rindern innerhalb dieses Gebietes ermöglichen und das Gebiet vor Neuinfektionen durch zusätzliche Gesundheitsgarantien beim Zukauf von Rindern aus anderen, nicht BHV1-freien Gebieten schützen. Bisher hat in Deutschland lediglich das gesamte Bundesland Bayern den BHV1-freien Status nach Artikel 10 nach der Richtlinie 64/432/EWG erreicht.

Auf der Zielgeraden der BHV1-Endsanierung muss erreicht werden, dass auch die letzten Rinderbestände BHV1-frei werden. Von den zurzeit im Land registrierten 2.610 Milch- und Mutterkuhbeständen haben lediglich 0,8 Prozent der Bestände diesen Status noch nicht erreicht. Somit muss alles daran gesetzt werden, dass die BHV1-Sanierung nicht durch einzelne Betriebe zum Nachteil der überwiegenden Zahl der Rinder haltenden Betriebe verzögert wird.

Zwingende Voraussetzung für die Anerkennung der BHV1-Freiheit eines Gebietes ist, dass

  1. das Gebiet seuchenfrei und entsprechend überwacht sein muss,
  2. die Impfung gegen die BHV1 verboten ist und
  3. in BHV1-freie Betriebe ohne Impfung auch nur BHV1-freie Rinder, die nicht gegen die BHV1-Infektion geimpft worden sind, eingestellt werden dürfen.

Um diese Bedingungen erfüllen zu können, hat das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt eine Allgemeinverfügung, die direkt an die Rinderhalter/Innen im Land Mecklenburg-Vorpommern gerichtet ist, erlassen. Mit der Allgemeinverfügung werden Anordnungen

  • zur Entfernung der letzten Reagenten aus den, noch nicht BHV1-freien Rinderbeständen,
  • zum Verbot der Impfung gegen die BHV1-Infektion in M-V und
  • zum Einstellen ausschließlich BHV1-freier, nicht geimpfter Rinder in Rinderbestände des Landes M-V

innerhalb vorgegebener Fristen mit sofortiger Vollziehung getroffen.

Im Einzelnen wird Folgendes geregelt:

Zur Entfernung der Reagenten

Innerhalb der von den Landräten der Landkreise und Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte festgelegten Frist, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2013 muss die Entfernung der letzten Reagenten aus den Rinderbeständen erfolgt sein. Die betreffenden Rinder dürfen dabei nur entweder

a) unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden,

b) unmittelbar oder über eine Sammelstelle, auf die ausschließlich nicht BHV1-freie Rinder aufgetrieben werden, ausgeführt oder nach einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden oder

c) in einen Bestand eingestellt werden, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben oder entsprechend den Anforderungen nach Buchstabe b ausgeführt oder verbracht werden.

Wenn Gründe der Seuchenbekämpfung dem nicht entgegenstehen und die Einhaltung dieser Frist für den Tierhalter eine unbillige Härte bedeuten würde, können die Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte in begründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag des Tierhalters im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern zulassen, dass die Frist um längstens ein Jahr, d.h. also bis zum 31. Dezember 2014, verlängert wird. Über diesen Zeitraum hinaus können keine Ausnahmen mehr genehmigt werden.

Innerhalb dieser Fristen sollte es den Rinderhaltern möglich sein, die letzten Reagenten aus den Beständen zu entfernen und einer wirtschaftlichen Verwertung zuzuführen. Die Rinderhalter hatten seit 1996, also seit mehr als 16 Jahren, die Möglichkeit, die BHV1 in ihren Beständen mit finanzieller Unterstützung des Landes und der Tierseuchenkasse zu sanieren. Insoweit sind diese Fristen angemessen.

Zum Impfverbot und zur Einstellungsanordnung

Ab dem 1. Juli 2013 ist die Impfung von Rindern gegen die BHV1-Infektion in Mecklenburg-Vorpommern verboten.

Die Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte können Ausnahmen nur für

a) Bestände, in denen Reagenten nachgewiesen wurden und die Untersuchung zur Anerkennung des Bestandes als BHV1-frei noch nicht abgeschlossen ist,

b) Bestände, die Rinder in die noch vorhandenen Reagenten-Bestände verbringen, oder

c) Mastbestände, die Reagenten aus Beständen in Mecklenburg-Vorpommern aufnehmen,

innerhalb der zur Entfernung der Reagenten festgelegten Fristen zulassen.

Ab dem 1. Juli 2013 dürfen in einen Rinderbestand im Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern dann nur noch BHV1-freie Rinder eingestellt werden, die, sofern das Geburtsdatum nach dem 30. Juni 2013 liegt, nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind. Die Rinder müssen von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 der BHV1-Verordnung begleitet sein.

In Bestände, in denen eine Ausnahme vom Impfverbot zugelassen wurde, dürfen für die Geltungsdauer dieser Ausnahmegenehmigung auch weiterhin BHV1-freie, gegen eine BHV1-Infektion geimpfte Rinder eingestellt werden.

Zur Ahndung von Zuwiderhandlungen

Es wird nachdrücklich darauf hingewiesen, dass vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung Ordnungswidrigkeiten gemäß § 76 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes sind und nach § 76 Absatz 3 des Tierseuchengesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden können. Zuständige Behörde für die Ahndung von Zuwiderhandlungen sind die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte.

Die Anerkennung des BHV1-freien Status führt neben den dauerhaften positiven Auswirkungen für die Tiergesundheit und Leistungsfähigkeit der Tiere zur Beseitigung von Hemmnissen im Rinderhandel mit anderen BHV1-freien Regionen in der Europäischen Union sowie zu einem wirkungsvollen Schutz der Rinderbestände vor einer Neuinfektion durch ergänzende Gesundheitsgarantien im innergemeinschaftlichen Handel.

Eine Alternative zu diesem Vorgehen gibt es nicht. Jedes Zuwarten im Verfahren verzögert die Erlangung der BHV1-Freiheit, gefährdet das Gesamtverfahren und führt zu Kosten verursachenden Hemmnissen im Handel mit Rindern und somit erheblichen Wettbewerbsnachteilen für den Bereich der Rinderhaltung des Landes. Das öffentliche Interesse und das Gesamtinteresse der überwiegenden Zahl der Rinder haltenden Betriebe überwiegt in diesem Verfahren das Interesse einzelner Rinderhalter, in deren Beständen die BHV1-Sanierung noch nicht erfolgreich abgeschlossen wurde.

Die notwendigen Maßnahmen sind Ergebnis eines intensiven fachlichen Abstimmungsprozesses mit den Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern und finden zudem die Unterstützung des Rinderzuchtverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.G. und der Tierseuchenkasse unseres Landes. Sie können nur erfolgreich sein, wenn sich alle Rinderhalter an diese Vorgaben halten.

Mittelfristig, d.h. im Zuge der Anerkennung des Landes M-V als BHV1-freies Gebiet, führen die Maßnahmen durch Wegfall von Untersuchungsverpflichtungen im Handel, Reduzierung des Untersuchungsumfangs zur Aufrechterhaltung des BHV1-freien Status und durch Wegfall der Impfung zur Einsparung von Kosten für das Land, die Tierseuchenkasse und die Rinderhalter.