Tierarzneimittelüberwachung

Als oberste Landesbehörde ist das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt in Mecklenburg-Vorpommern zuständig für die Umsetzung von EU-, bundes- sowie landesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Tierarzneimittelwesens. Das Ministerium ist zuständig für die Überwachung des Vollzuges der jeweiligen Rechtsvorschriften sowie die Ausarbeitung von Rechtsvorschriften (Landesgesetze, Verordnungen, Erlasse) auf Landesebene. Des Weiteren übt das Ministerium die Fachaufsicht über die Tierarzneimittelüberwachungsbehörde in Mecklenburg-Vorpommern aus. Auch ist das Ministerium verantwortlich für die Sachverständigentätigkeit in diesem Bereich. Zuständige Behörde für die Tierarzneimittelüberwachung ist das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (LALLF) mit Sitz in Rostock.

Das LALLF überprüft auf Grundlage der geltenden Rechtsnormen den Verkehr und die Anwendung von Tierarzneimitteln. Aufgrund der Bedeutung für die Lebensmittelsicherheit hat die Überwachung von Tierarzneimitteln bei Halterinnen/Haltern und Besitzerinnen/Besitzern von lebensmittelliefernden Tieren eine besondere Relevanz.

Der Verkehr und die Herstellung von Tierarzneimitteln ist in der Verordnung (EU) 2019/6 und den dazugehörenden europäischen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen sowie im Tierarzneimittelgesetz (TAMG) und den dazugehörenden nationalen Verordnungen geregelt. Das neue Tierarzneimittelgesetz ist zum 28.01.2022 in Kraft getreten. Ab diesem Datum sind auch die Vorschriften aus der Verordnung (EU) 2019/6 anzuwenden. Zeitgleich wurden die Regelungen zu Tierarzneimitteln aus dem Arzneimittelgesetz gestrichen.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes zur Erhebung von Daten über antibiotisch wirksame Arzneimittel zur Änderung weiterer Vorschriften vom 21. Dezember 2022 wurde u.a. das nationale Antibiotikaminimierungskonzept erweitert. Mit dieser Erweiterung ist das seit 2014 bestehende Antibiotikaminimierungskonzept um weitere Nutzungsarten ergänzt worden (§§ 54 – 59 sowie Anlage 1 Tierarzneimittelgesetz). Die neue Antibiotika-Arzneimittel-Verwendungsverordnung beinhaltet die Bestandsuntergrenzen. Die entsprechenden Tierhalterinnen und Tierhalter, die im Kalenderjahr durchschnittlich mehr als die in der Antibiotika-Arzneimittel-Verwendungsverordnung angegebene Anzahl an Tieren halten, sind zur halbjährlichen Meldung aller relevanten Daten bezüglich der Tierhaltung zu den Stichtagen 14. Januar und 14. Juli an das LALLF verpflichtet. Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite des LALLF. Die Mitteilungspflicht über die Antibiotikaanwendung ist gemäß § 56 Tierarzneimittelgesetz auf die Tierärzteschaft übergegangen. Aus diesen Daten werden für jede Nutzungsart die betrieblichen Therapiehäufigkeiten bestimmt. Aus den betrieblichen Therapiehäufigkeiten werden bundesweit für jede Nutzungsart der Median (Kennzahl 1) und das 3. Quartil (Kennzahl 2) berechnet.

Betriebe mit einer betrieblichen Therapiehäufigkeit über der Kennzahl 2 der entsprechenden Nutzungsart müssen in Kooperation mit ihrer Tierärztin/ihrem Tierarzt einen schriftlichen Plan mit Maßnahmen zur Reduktion des Antibiotikaeinsatzes erstellen (Maßnahmenplan). Die Maßnahmenpläne sind dem LALLF zu übermitteln und werden durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Tierarzneimittelüberwachung auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft.

Liegt die Therapiehäufigkeit oberhalb der Kennzahl 1, hat die Tierhalterin/der Tierhalter unter Hinzuziehung einer Tierärztin/eines Tierarztes zu prüfen, was die Gründe für diese Überschreitung sind und welche Möglichkeiten zur Reduzierung des Einsatzes von Tierarzneimitteln mit antibakteriellen Wirkstoffen infrage kommen.

Hinweis:

Die bundesweiten, jährlichen Kennzahlen für die einzelnen Nutzungsarten errechnen sich aus den betrieblichen, halbjährlichen Therapiehäufigkeiten des gesamten Jahres und werden erstmalig für das Jahr 2023 bis spätestens 15.02.2024 vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) auf der Homepage veröffentlicht. Für den Vergleich der betrieblichen Therapiehäufigkeiten für das Halbjahr 2023/I liegen keine berechneten jährlichen Kennzahlen vor. Die Pflicht zum Abgleich der betrieblichen Therapiehäufigkeiten mit den vom BVL veröffentlichten jährlichen Kennzahlen und ggf. daraus resultierende Konsequenzen (z.B. das Schreiben von Maßnahmenpläne) beginnt daher für alle mitteilungspflichtigen Betriebe erst wieder im Jahre 2024. Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite des LALLF

Ergebnisse der Tierarzneimittelüberwachung werden regelmäßig veröffentlicht:

Kontakt

Hausanschrift
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung 5 - Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Referat 520
Paulshöher Weg 1
19061 Schwerin
Referatsleiterin, Koordinatorin ASP, vorrangig Veterinärwesen
Dr. Stephanie Woida
Telefon: 0385-588 16520
Telefax: 0385-588 16052
Svenja Brünau
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung 6, Dezernat 610, Fachdienst Tierarzneimittelüberwachung
Thierfelderstraße 18
18059 Rostock
Telefon: 0385-588-61604
Telefax: 0385-588-61073