Gewährleistung der Futtermittelsicherheit durch die amtliche Futtermittelüberwachung

Die Tierproduktion spielt in der Landwirtschaft eine sehr wichtige Rolle. Die Erzeugung qualitativ hochwertiger Lebensmittel als Produkte der Tierproduktion hängt dabei weitgehend von der Verwendung sicherer Futtermittel ab. "Sichere Futtermittel für gesunde Tiere und sichere Lebensmittel" – entsprechend diesem Grundsatz dürfen Futtermittel keine Stoffe enthalten, die die Gesundheit des Menschen oder der Tiere schädigen können. Ebenso wenig dürfen sie die Umwelt schädigen.

Nur einwandfreie Futtermittel garantieren, dass in Fleisch, Milch und Eiern keine Stoffe enthalten sind, die für die Gesundheit des Menschen bedenklich oder schädlich sein können. Futtermittel müssen auch so beschaffen sein, dass durch sie die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird. Durch ihre Zusammensetzung soll eine optimale Ernährung der Tiere sichergestellt und ihre Leistungsfähigkeit gefördert werden.

Dieses sind auch die in rechtlichen Vorschriften festgelegten Ziele der amtlichen Futtermittelkontrolle.

Die Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, die auch die Futtermittelkontrolle einschließt, verlangt regelmäßige Kontrollen auf Risikobasis und mit angemessener Häufigkeit, um eine hohe Sicherheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (EU-Basisverordnung) zu erreichen. Deren Vorschriften zur Futtermittelsicherheit werden durch die Verordnung (EG) Nr.183/2005 (Futtermittelhygiene-Verordnung) präzisiert. Diese richtet sich an alle Betriebe, die mit Futtermitteln umgehen. Sie stellt umfangreiche Anforderungen an die Futtermittelhygiene und Buchführung sowie an die Einrichtungen und Ausrüstungen des Betriebes, an das Personal und dessen Qualifikation, die Sicherheit und Herstellung der Produkte sowie hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln.

Gemäß Artikel 9 der Futtermittelhygieneverordnung (EG) Nr. 183/2005 müssen sich alle Futtermittelunternehmen, von der Stufe der Futtermittelprimärproduktion bis zum Inverkehrbringen von Futtermitteln, welche in einer der Erzeugungs-, Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-, Transport- oder Vertriebsstufen tätig sind, bei der zuständigen Behörde registrieren lassen. In Mecklenburg-Vorpommern ist die zuständige Behörde das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (LALLF) mit Sitz in Rostock. Weiterführende Informationen und Formulare sind auf der Homepage des LALLF zu finden.

Durch die amtliche Futtermittelkontrolle soll sichergestellt werden, dass die vom Tier gewonnenen Lebensmittel für die Gesundheit des Menschen unbedenklich sind, die Tiergesundheit geschützt und eine Gefährdung des Naturhaushaltes verhindert wird. Dazu werden insbesondere die Einhaltung von rechtlichen Vorschriften überwacht zu

  • Futtermitteln, Futtermittel-Zusatzstoffen einschließlich deren Kennzeichnung,
  • Zulassung und Registrierung, Herstellung und Fütterung,
  • Sauberkeit und Hygiene, Anlagen und Ausrüstungen,
  • unerwünschten Stoffen, verbotenen Stoffen und Rückständen von Pflanzenschutzmitteln,
  • den Verboten zum Schutz vor Täuschung und
  • der Werbung.

Weitere Informationen:

Rechtliche Vorschriften

Die Erzeugung, die Herstellung, der Handel/Vertrieb, die Lagerung, der Transport, die Kennzeichnung und die Verwendung von Futtermitteln unterliegen einer Vielzahl von rechtlichen Vorschriften der EU, des Bundes und des Landes.

Eine Übersicht zum geltenden Gemeinschafts- und Bundesrecht für den Bereich Futtermittel sowie weiter reichende Informationen zur Futtermittelsicherheit stehen auf den Webseiten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zur Verfügung.

Organisation und Zuständigkeiten in der amtlichen Futtermittelkontrolle

In Mecklenburg-Vorpommern ist das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt (LM) als oberste Landesbehörde zuständig für die Umsetzung von EU-, Bundes- und landesrechtlichen Vorschriften, für die Überwachung des Vollzugs der jeweiligen Rechtsvorschriften und für die Ausarbeitung von Rechtsvorschriften auf Landesebene (Landesgesetz, Verordnung, Erlass). Des Weiteren übt es die Fachaufsicht über das LALLF aus.

Das LALLF ist die zuständige Behörde für die amtliche Futtermittelüberwachung des Landes. Es zeichnet somit verantwortlich für die Kontrolle der Einhaltung der futtermittelrechtlichen Vorschriften durch die Rechtsunterworfenen.

Die Untersuchungen der Futtermittelproben werden im LALLF und in der LUFA in Rostock durchgeführt.

Kontrolle

Das LALLF führt amtliche Kontrollen in den Futtermittelunternehmen durch. Diese Kontrollen beinhalten Inspektionen und Verifizierungen, Warenuntersuchungen und Produktkontrollen (Probenahmen von Futtermitteln und deren Analyse auf Inhaltsstoffe, Zusatzstoffe, unerwünschte Stoffe, unzulässige Stoffe, verbotene Stoffe und Rückstände von Pflanzenschutzmitteln), die Kontrolle der Kennzeichnung von Futtermitteln und die Kontrolle der Einhaltung der Verbote zum Schutz vor Täuschung und Werbung.

Die Futtermittelkontrollen umfassen die gesamte Kette von der Produktion und Anlieferung der Komponenten über deren Mischung im Mischfutterwerk, die Lagerung, den Transport, den Handel, das Inverkehrbringen bis hin zur Verfütterung im landwirtschaftlichen Betrieb. Beprobt und untersucht werden Einzelfuttermittel, Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel (einschließlich Heimtierfuttermittel). Die Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe erfolgt durch eine Risikobeurteilung.

Das Kontrollprogramm Futtermittel für die Jahre 2022 bis 2026 gibt den Bundesländern den Mindestkontrollumfang vor. Es ist in den Mehrjährigen Nationalen Kontrollplan (MNKP), unter dem Stichwort "Futtermittelüberwachung", integriert und beschrieben. Damit wird der Forderung gemäß Artikel 109 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen (Abl. EU Nr. L 95 S. 1 vom 07.04.2017) Rechnung getragen, wonach jeder Mitgliedstaat einen solchen Kontrollplan erstellen soll.

Die amtliche Kontrolle von Futtermitteln im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten Organismen erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel in Verbindung mit dem EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz und unter Berücksichtigung der Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003. Ziel der Kontrollen von nicht nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gekennzeichneten Futtermitteln ist insbesondere die Überprüfung der Richtigkeit der Kennzeichnung, d. h. der Einhaltung des Schwellenwertes nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und der damit verbundenen Anforderungen. Grundsätzlich sind Futtermittel auf das Vorhandensein von in der EU nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen zu überprüfen. Umfang und Art der im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten Organismen durchzuführenden Untersuchungen werden durch die Länder auf der Grundlage eigener Erkenntnisse und Schwerpunktsetzungen festgelegt.

Informationen zur Verordnung (EU) 2019/4 zu Arzneifuttermitteln

Ab dem 28. Januar 2022 gilt die Verordnung (EU) 2019/4 zu Arzneifuttermitteln. Die Richtlinie 90/167/EWG zu Fütterungsarzneimitteln ist mit diesem Datum durch diese Verordnung aufgehoben worden. Somit fallen die bisherigen Fütterungsarzneimittel, jetzt Arzneifuttermittel, unter das Futtermittelrecht.

Maßgeblich ist die Verordnung (EU) 2019/4 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2019/6 zu Tierarzneimitteln. Auf nationaler Ebene finden sich im LFGB Anforderungen an die Strafbewehrung sowie Ermächtigungen für den Gesetzgeber, weitere Einzelheiten zur Dokumentation der Anwendung und der Erfassung des Verbrauchs bestimmter Wirkstoffe zu regeln.

Ein Arzneifuttermittel ist eine fütterungsfertige Mischung aus einem Misch- bzw. Einzelfuttermittel und einem oder mehreren Tierarzneimitteln. Die Tierarzneimittel müssen genau für diesen Einsatzzweck zugelassen sein. Ein Arzneifuttermittel darf nur mit tierärztlicher Verschreibung an einen Tierhalter abgegeben werden.
Für die Herstellung von Arzneifuttermittel können Zwischenerzeugnisse verwendet werden.

Zwischenerzeugnisse sind Vorprodukte, welche ebenfalls Tierarzneimittel und Futtermittel enthalten, aber nicht direkt verfüttert werden dürfen.

Arzneifuttermittel sind von der Anwendung solcher Tierarzneimittel zu unterscheiden, welche für die direkte Medikation über das Futter oder das Tränkwasser im landwirtschaftlichen Betrieb zugelassen sind. Werden diese sogenannten oral anzuwendenden Fertigarzneimittel genutzt, entsteht dabei kein Arzneifuttermittel.

Arzneifuttermittel (und Zwischenerzeugnisse) sind in der Verordnung (EU) 2019/4 als Futtermittel definiert. Die Zuständigkeit für die Überwachung und die Zulassung von Futtermittelunternehmern, die Arzneifuttermittel oder Zwischen­erzeugnisse herstellen, lagern, transportieren oder in Verkehr bringen, liegt daher bei der für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörde und somit beim LALLF.

Tierhalter, die Arzneifuttermittel lediglich verfüttern, benötigen keine Zulassung. Eine besondere Registrierung ist nach Verordnung (EU) 2019/4 ebenfalls nicht vorgesehen. Eine Zulassung muss der Tierhalter nur dann beantragen, wenn er als Hofmischer Arzneifuttermittel in seinem eigenen Betrieb selbst herstellt, was nach Verordnung (EU) 2019/4 möglich ist.

Ergebnisse der amtlichen Futtermittelkontrolle

Die Ergebnisse der landesweiten Futtermittelkontrolle werden in Jahresstatistiken bzw. im Jahresbericht des LALLF – Verbraucherschutz im Fokus dargestellt und fließen in die Ergebnisse der Bundesstatistik ein, welche auf der BMEL-Homepage veröffentlicht wird.

Kontakt

Hausanschrift
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung 5 - Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Referat 520
Paulshöher Weg 1
19061 Schwerin
Referatsleiterin
Christiane Schmidt-Thiel
Telefon: 0385-588 16540
Telefax: 0385-588 16052
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung 6, Dezernat 610
Thierfelderstraße 18
18059 Rostock
Jana Praus
Telefon: 0381-4035 645
Telefax: 0381-400 1510