Blauzungenkrankheit (Bluetongue disease – BT)

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An BTV erkranktes Rind

An BTV erkranktes Rind

Die Blauzungenkrankheit ist eine virusbedingte Krankheit der Schafe und Rinder, aber auch der Ziegen, Neuweltkameliden und Wildwiederkäuer.

Das Bluetongue-Virus (BTV) ist ein Orbivirus aus der Familie der Reoviren. Bisher sind 24 klassische BTV-Serotypen (BTV-1 bis BTV-24) bekannt. In den letzten Jahren sind in Europa die Serotypen 3, 4, 8 und 12 aufgetreten. Im September 2025 wurde erstmalig ein Ausbruch der BT mit dem Serotyp 5 in Italien festgestellt. Damit erfolgte zum zweiten Mal innerhalb von 2 Jahren der Neueintrag eines bis dato nicht nachgewiesenen Serotyps nach Europa.

Übertragen wird BTV durch blutsaugende Insekten, hier insbesondere Gnitzen der Gattung Culicoides, die in der warmen Jahreszeit bei feuchtem Wetter besonders aktiv sind. Die Flugzeit beginnt jedoch bereits bei ca. 12°C. Da die Gnitzen lebenslang infiziert bleiben und beispielsweise in Ställen überwintern können, ist mit dem Beginn der Gnitzensaison auch mit einer erneuten Infektionswelle zu rechnen. Eine direkte Übertragung von Tier zu Tier erfolgt nicht.

Möglichkeiten der Weiterverbreitung des BTV bestehen durch

  • die Ausbreitung lebender, infizierter Vektoren (Gnitzen), die durch Windverdriftung verstärkt werden kann (bis zu 150 km),
  • die Einschleppung infizierter Vektoren mit dem Handel und Verkehr oder
  • den Handel mit infizierten Tieren, deren Sperma, Embryonen und Eizellen.

Der Erreger der BT ist für den Menschen nicht gefährlich. Fleisch- und Milchprodukte können ohne Bedenken verzehrt werden.

Die klinische Symptomatik ist bei den empfänglichen Tieren durch fieberhafte Verläufe mit Entzündungen der Schleimhäute, Schwellungen und Blutungen, insbesondere in der Maulschleimhaut, gekennzeichnet. Bei tragenden Tieren kann die Erkrankung zum Abort sowie zu Frühgeburten führen. Vermehrter Speichelfluss und Schaumbildung sowie Lahmheiten sind typische klinische Anzeichen, verbunden mit einem Anschwellen der Zunge, die aus dem Maul heraushängen kann. Die Ausprägung der klinischen Symptome kann je nach Serotyp bei den verschiedenen Tierarten unterschiedlich sein. Auch ein milder bis symptomloser Verlauf oder nur eine kurze Fieberphase sind möglich. Leistungsdepressionen sowie Fruchtbarkeitsstörungen, sowohl bei weiblichen als auch bei männlichen Tieren, können ebenso Folgen einer BTV-Infektion sein.

Die einzige Möglichkeit, die empfänglichen Tiere vor den schweren Verlaufsformen der Tierseuche zu schützen und die Weiterverbreitung der Tierseuche einzudämmen, ist die Impfung, die jedoch mit serotypspezifischen Impfstoffen erfolgen muss. Dabei sollte die Grundimmunisierung beziehungsweise die jährliche Nachimpfung rechtzeitig vor Beginn der Gnitzensaison im Frühjahr abgeschlossen sein.

Gegen einige Serotypen stehen bereits Impfstoffe zur Verfügung (Serotypen 1,2,3,4 und 8; Stand 01/2026). Ob der Einsatz dieser Impfstoffe zu Verbringungserleichterungen führt, hängt von den jeweiligen Zulassungsbedingungen des verwendeten Impfstoffes ab. Der aktuelle Stand dazu ist bei den zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern der Landkreise / der kreisfreien Stadt zu erfragen.

Die Tierseuchenkasse von M-V unterstützt diese Impfung durch Zahlung einer Beihilfe von 1,00 € je Impfung (Beihilfeantrag TSK). Voraussetzung dafür die die Eintragung in die HIT-Datenbank.

Für die Impfung ist eine Genehmigung der zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte in M-V erforderlich.

Ergänzend zur Impfung kann ein gewisser Schutz der Tiere vor den blutsaugenden Insekten durch die Behandlung mit Repellentien (entsprechend der Herstellerangaben) erreicht werden.

Weiterführende Informationen sind auf der Website des FLI (Blauzungenkrankheit | Friedrich-Loeffler-Institut) nachzulesen.

 

Verbringungsregelungen

Mit der Feststellung von BTV hat M-V seinen Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) verloren. Inzwischen gelten alle Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland als infizierte Gebiete in Bezug auf Infektionen mit BTV. Allerdings zirkulieren unterschiedliche Serotypen in Deutschland. Das bedeutet, dass das Verbringen von lebenden Wiederkäuern sowie von Zuchtmaterial aus Deutschland in Mitgliedsstaaten der EU sowie in Drittstaaten eingeschränkt wurde. Die Verbringungsregelungen sind u.a. in den Delegierten Verordnungen (EU) 2020/688 und (EU) 2020/686 festgelegt. Hierbei ist zu beachten, dass sich Einschränkungen zur Verbringung auf die jeweils in einem Gebiet aktuell vorkommenden Serotypen beschränken können.

Unter Berücksichtigung der verschiedenen Gebietsstatus und den damit verbundenen Anforderungen sind Verbringungen von lebenden Wiederkäuern weiterhin möglich.

 

  • innerhalb Deutschlands
    In Abhängigkeit des Vorkommens unterschiedlicher Serotypen in der Ursprungsregion und der Region des Bestimmungsortes kann es je nach Konstellation zu besonderen, BTV spezifischen Tiergesundheitsbedingungen kommen. Weitere Informationen erfragen Sie bitte daher bei den zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise / der kreisfreien Stadt.

  • in nicht BTV-freie Mitgliedsstaaten
    Es gelten jeweils die aktuell unter Blauzungenkrankheit - Europäische Kommission (europa.eu) veröffentlichten Verbringungsregelungen.

  • in BTV-freie Mitgliedsstaaten für Zucht- und Nutztiere
    Verbringungen von Zucht- und Nutztieren in andere Mitgliedstaaten oder Zonen sind nur möglich, wenn diese Mitgliedstaaten die Verbringungsregelungen der Europäischen Kommission zur Kenntnis gegeben haben und sie unter Blauzungenkrankheit - Europäische Kommission (europa.eu) veröffentlicht wurden. Diese Regelungen können sich auf einzelne Tierarten und/oder Altersgruppen begrenzen.

  • in BTV-freie Mitgliedsstaaten zur unmittelbaren Schlachtung
    Verbringungen zur unmittelbaren Schlachtung können nur unter Einhaltung folgender Anforderungen erfolgen:
    • im Ursprungsbetrieb wurde während der letzten 30 Tage vor der Verbringung kein Fall einer BTV-Infektion gemeldet,
    • die Tiere werden direkt von dem Herkunftsbetrieb zum Bestimmungsschlachthof transportiert und dort innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Ankunft geschlachtet,
    • der Unternehmer des Herkunftsbetriebs hat den Unternehmer des Bestimmungsschlachthofs mindestens 48 Stunden vor der Verladung der Tiere über die Verbringung informiert und
    • die Transportmittel, auf die die Tiere verladen werden, sind gegen Angriffe von Vektoren geschützt, sofern die Bestimmungsmitgliedstaaten oder Durchfuhrmitgliedstaaten BTV frei sind oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm verfügen.

  • in Drittländer
    Aufgrund des BTV-Nachweises in Mecklenburg-Vorpommern mit Verlust des Status „seuchenfrei von BTV“ kann es zu Einschränkungen beim Export oder dem vollständigen Exportverbot von für BTV empfängliche Tierarten in Drittländer kommen.

 

Darüber hinaus ist zu beachten:

  • Tierhaltererklärung
    Für Verbringungen in Mitgliedsstaaten kann eine Tierhaltererklärung, die die Bestätigung der durchgeführten Repellentbehandlung berücksichtigt, gefordert werden.

    Entsprechende Tierhaltererklärungen finden Sie auf den jeweiligen Internetseiten der zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise / der kreisfreien Stadt oder können diese dort erfragen.

     

  • Transport in bzw. durch ein BTV-freies Gebiet
    Ergänzend zu den beschriebenen Maßnahmen gelten für den Transport von Tieren in bzw. durch ein BTV-freies Gebiet folgende Anforderungen
    • die Tiere müssen während des Transports vor Angriffen durch Vektoren geschützt werden (aufgrund der Wartezeiten für Fleisch darf nur das Transportmittel behandelt werden, nicht aber die Tiere selbst) und
    • die Tiere werden nicht länger als einen Tag entladen, es sei denn, Tiere werden in einem vektorgeschützten Betrieb oder in einem Gebiet während der vektorfreien Zeit abgeladen.

Publikationen und Dokumente

Formulare

TIERHALTERERKLÄRUNG Repellentbehandlung

Bestätigung der durchgeführten Repellentbehandlung als Voraussetzung für das Verbringen in andere Mitgliedstaaten