Neues Landeshochschulgesetz

Die Hochschulen in Mecklenburg-Vorpommern erhalten die notwendigen Rahmenbedingungen, um sich auch künftig in einem stärker werdenden nationalen und internationalen Wettbewerb behaupten zu können. Der Landtag hat am 13. November 2019 eine entsprechende Änderung des Hochschulgesetzes beschlossen. Das neue Hochschulgesetz legt einen Schwerpunkt auf die Qualitätssicherung in der Wissenschaft, auf die Verbesserung der Arbeitsbedingungen an den Hochschulen und auf die Chancengleichheit.

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Bettina Martin - Ministerin für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europa-Angelegenheiten © Ute Grabowsky/photothek.de

Gute Arbeitsbedingungen in der Wissenschaft sind wichtig. Unsere Hochschulen sollen im Ringen um die besten Köpfe auch in Zukunft mithalten können. Das neue Hochschulgesetz ist ein zeitgemäßes Gesetz für eine moderne Hochschullandschaft mit mehr Qualität, mehr Attraktivität und mehr Ausrichtung an denen, die an den Fakultäten und Instituten lernen, lehren und forschen.

Bettina Martin, Ministerin für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten MV

Wichtige Änderungen im Überblick

Gute Arbeitsbedingungen

Ein Schwerpunkt des neuen Landeshochschulgesetzes ist es, gute Arbeits- und Forschungsbedingungen für das Personal in den Hochschulen zu schaffen.

  • Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die seit dem 1. Januar 2020 mit dem arbeitsvertraglich vereinbarten Qualifikationsziel einer Promotion eingestellt werden, sollen einen auf mindestens drei Jahre befristeten Arbeitsvertag sowie mindestens eine Halbtagsstelle erhalten. Gewährleistet ist, dass sie die Hälfte ihrer Arbeitszeit unmittelbar ihrem Promotionsvorhaben widmen können.

  • Die Hochschulen legen innerhalb von zwei Jahren Regelungen für eine bessere wissenschaftliche Begleitung ihrer Promovierenden fest, um den Promotionserfolg bestmöglich zu sichern.

  • Für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die ihre berufliche Zukunft in der Wissenschaft sehen und habilitieren wollen, soll es ein hierfür eigens geschaffenes Qualifikationsamt geben. Die Einstellung erfolgt für zwei mal drei Jahre (nach positiver Zwischenevaluation) in der Regel in einem Beamtenverhältnis auf Zeit.

  • Unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können verbeamtet werden.

  • Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren können mit der Zusage eingestellt werden, nach sechs Jahren und positiver Evaluation eine Lebenszeitprofessur ohne erneute Bewerbung zu erhalten (Tenure-Track-Professur).

  • Wissenschaftliche Hilfskräfte, die über einen Masterabschluss verfügen, und nach dem 1. Januar 2020 eingestellt werden, dürfen nicht länger als zwei Jahre mit wissenschaftlichen Hilfskrafttätigkeiten beschäftigt werden.

  • Lehrbeauftragte dürfen nur noch im Ausnahmefall zur Sicherstellung des Lehrangebotes beauftragt werden. Die Spezifik eines Lehrauftrages liegt darin, das Lehrangebot durch zusätzliche Veranstaltungen zu ergänzen, nicht darin, fehlendes Hochschulpersonal zu ersetzen.

  • Eine Einstellung auf eine Juniorprofessur ist regelmäßig auch dann noch möglich, wenn die wissenschaftliche Nachwuchskraft bereits langjährig (bis zu neun Jahren; bisher waren es sechs Jahre) im Wissenschaftssystem gearbeitet hat.

Ein weiterer wesentlicher Baustein für „Gute Arbeit“ ist die Möglichkeit, die Berufstätigkeit und familiäre Betreuungsverantwortung gut zu vereinbaren. Das neue Landeshochschulgesetz trifft dafür folgende Regelungen:

  • Die Hochschulen haben den rechtlichen Handlungsauftrag, im beruflichen Arbeitsalltag ihrer Beschäftigten Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie vorzusehen.

  • Die familienpolitische Komponente des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes für die Qualifikationsämter im Beamtenverhältnis auf Zeit wird in Landesrecht übernommen. Die familienpolitische Komponente erlaubt die Verlängerung des Dienstverhältnisses um zwei Jahre je Kind.

  • Das Hausberufungsverbot wird gelockert, da es anerkennt, dass die geforderte wissenschaftliche Qualifikation außerhalb der eigenen Hochschule auch in der Promotionsphase erworben werden kann. Postdocs der eigenen Hochschule sind zu keinem weiteren, für die Familie belastenden, Hochschulwechsel gezwungen.

Chancengleichheit

Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzes liegt darin, Geschlechtergerechtigkeit durch gleiche Chancen für Frauen und Männer herbeizuführen.

  • Das geänderte Landeshochschulgesetz schafft die Voraussetzungen, um den Frauenanteil bei Professuren zu erhöhen. Der Bundesdurchschnitt liegt bei 24,7 Prozent, in Mecklenburg-Vorpommern sind es nur 22 Prozent. Ab dem 1. Januar 2020 müssen die Hochschulen bei der Besetzung jeder Professur und weiteren Führungspositionen das Kaskadenmodel berücksichtigen. 

Was ist das Kaskadenmodell?

Das Kaskadenmodell steht für eine realistische Quote und berücksichtigt die Besonderheiten im Wissenschaftsbereich. Bezugsgröße ist nicht die Geschlechterverteilung von Frauen und Männern (50:50), sondern der Frauenanteil auf der nächstniedrigeren Qualifikationsstufe im Wissenschaftssystem. Das heißt, die anzustrebende Professorinnenquote entspricht dem vorhandenen weiblichen Qualifikationspotenzial. Mit dieser Regelung im Gesetz will das Land eine sehr hohe Verbindlichkeit für die Hochschulen erreichen. Qualifizierte Frauen müssen in die Berufungsverfahren einbezogen werden, anderenfalls können die Hochschulen keine Verbesserung erreichen.

  • Ab dem 1. Januar 2020 wird die Gleichstellungsbeauftragte an Universitäten in vollem Umfang von ihren Dienstaufgaben freigestellt. Dies stärkt die Gleichstellungskompetenz an den Hochschulen.

  • Mehr Chancengleichheit will das Land auch durch die weitere Öffnung der Hochschulen für beruflich Qualifizierte erreichen: Zukünftig kann die Hochschulzugangsprüfung für beruflich Qualifizierte durch ein Probestudium ersetzt werden. Der Hochschulzugang wird erstmals fachlichen „Quereinsteigerinnen“ und „Quereinsteigern“ eröffnet, wenn auch nur im Ausnahmefall. Gasthörerinnen und Gasthörer können Studien-und Prüfungsleistungen erbringen, und damit Unterbrechungen im Studienverlauf oder in der beruflichen Qualifizierung überbrücken. Das wissenschaftliche Weiterbildungsangebot wird insgesamt neu strukturiert und erweitert, um mehr Berufstätigen den Zugang zu akademischer Bildung zu ermöglichen.

Qualität in Wissenschaft und Lehre

Qualität ist in der Wissenschaft oberstes Gebot. Mit dem neuen Landeshochschulgesetz führt das Land einige Regelungen und Maßnahmen zur Qualitätssicherung ein.

  • Alle Mitglieder der Hochschule, Lernende, Lehrende und Forschende, werden durch das Landeshochschulgesetz den anerkannten Grundsätzen wissenschaftlicher Redlichkeit unterworfen. An erster Stelle steht die Ehrlichkeit. Jede Hochschule ist aufgefordert, im Vorfeld autonom festzulegen, wie sie Regelverstöße ahnenden will – mit Hilfe des Strafrechts durch das Verlangen eidesstattlicher Versicherungen oder durch Geldbußen bis hin zur Exmatrikulation bei Studierenden.

  • Verfahren zur Sicherung der Qualität in Studium und Lehre sollen zukünftig die Beteiligung Studierender vorsehen.

  • Die Promotionsbedingungen werden verbessert: Die vorgesehenen Mindeststandards, insbesondere der Anspruch auf eine Freistellung für die eigene Qualifikation, wird die Attraktivität einer Promotion in Mecklenburg-Vorpommern deutlich steigern. Außerdem wird die Zusammenarbeit der Universitäten mit den Fachhochschulen bei den kooperativen Promotionen gestärkt. Dies soll den Promovierenden aus den Fachhochschulen helfen, ihre Promotion erfolgreich zu absolvieren.

  • Das von jeder Hochschule fächerübergreifend vorzuhaltende Lehrangebot wird zukünftig neben der Vermittlung von Fremdsprachenkompetenzen auch die Medienkompetenz umfassen.

  • Die Eigenverantwortung der Hochschulen für die Studien- und Prüfungsorganisation wird deutlich erweitert. So verzichtet das neue Landeshochschulgesetz auf restriktive Vorgaben zum Verschieben von Prüfungsterminen oder zur Festlegung von Wiederholungsprüfungen. Die Hochschulen müssen ihre Rahmenprüfungsordnungen innerhalb der nächsten zwei Jahre entsprechend anpassen.

  • Neu ist auch die verpflichtende Teilnahme an einer Studienberatung, wenn Studierende die in der Prüfungsordnung festgelegte Regelstudienzeit um mehr als vier Semester überschreiten. Insgesamt wird damit die Qualität des Studierens erhöht, um Studienabbrüche zu vermeiden.

  • Qualität in der Wissenschaft zeichnet sich auch dadurch aus, dass die gesamtgesellschaftlichen Folgen, die die Digitalisierung in allen Bereichen mit sich bring, bedacht werden. Hierzu sind die Hochschulen ausdrücklich aufgefordert.

  • Vielfalt und ein diskriminierungsfreier Umgang der Mitglieder untereinander sollen ein weiteres Qualitätsmerkmal für jede Hochschule sein. Das neue Landeshochschulgesetz fordert diese Qualität von den Hochschulen ein, damit sie an Attraktivität insbesondere auch für internationale Studierende sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gewinnen.

  • Der Prozess der Hochschulplanung für die neue Planungsperiode (2021 bis2025) richtet sich nach den neuen gesetzlichen Regelungen. Danach stellt das Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten die Eckwerte der Hochschulentwicklung des Landes im Benehmen mit den Hochschulen auf. Die Zielvereinbarungen werden anschließend unter Berücksichtigung der Eckwerte und des Umsetzungsstandes der vorausgegangenen Zielvereinbarungen abgeschlossen. Die Hochschulen sind unverändert autonom verantwortlich für ihre Hochschulentwicklungspläne. Diese entwickeln sie auf der Grundlage der Zielvereinbarungen.

Universitätsmedizin

Das Landeshochschulgesetz stärkt die Eigenständigkeit der Universitätsmedizin in Greifswald und Rostock und sichert gleichwohl dem Land als Träger der Einrichtungen die erforderlichen Eingriffsmechanismen.

Kontakt

Hausanschrift
Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung 3 - Wissenschaft und Forschung, Hochschulen
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Telefax: 0385 588-18099
Referatsleiter
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Telefon: 0385 588-18300

Publikationen und Dokumente

Rechtsvorschriften

Landeshochschulgesetz - LHG M-V

Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern 
In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011, letzte Änderung vom 21. Juni 2021