Neues Landeshochschulgesetz

Die Hochschulen in Mecklenburg-Vorpommern erhalten ein modernes und schlankes Hochschulgesetz. Der Landtag hat am 12. Juni 2026 eine entsprechende Änderung des Landeshochschulgesetzes beschlossen. 

Übergeordnetes Ziel ist es, die Leistungs- und Innovationsfähigkeit unserer Hochschulen nachhaltig zu stärken – in der Lehre ebenso wie in der Forschung. Durch die Novellierung des Hochschulgesetzes wird die akademische Selbstverwaltung konsequent ausgebaut und das Verwaltungshandeln entbürokratisiert. Die bisherigen Fachhochschulen werden als Hochschulen für angewandte Wissenschaften im Landeshochschulgesetz verankert und erhalten zudem die Option, für ihre forschungsstarken Kerne ein Promotionsrecht zu beantragen.

Bettina Martin - Ministerin für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europa-Angelegenheiten © Ute Grabowsky/photothek.deDetails anzeigen
Bettina Martin - Ministerin für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europa-Angelegenheiten © Ute Grabowsky/photothek.de

"Das beschlossene Landeshochschulgesetz wird nicht nur den aktuellen Herausforderungen unserer Wissenschaftslandschaft gerecht, sondern es stellt auch die Weichen für die nächsten Jahrzehnte. Es ist ein Gesetz für mehr Autonomie, für mehr Gerechtigkeit und für eine Stärkung unseres Hochschul- und Wissenschaftsstandortes im nationalen und internationalen Wettbewerb."

Bettina Martin, Ministerin für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten MV

Wichtige Änderungen im Überblick

Stärkung der Hochschulen für angewandte Wissenschaften

Ein Meilenstein des neuen Landeshochschulgesetzes ist die Aufwertung der bisherigen Fachhochschulen. 

  • Die Fachhochschulen sind jetzt Hochschulen für angewandte Wissenschaften. Mit der Namensänderung wird eine bundesweite Entwicklung nachvollzogen, die den Fokus dieses Hochschultyps insbesondere auf die anwendungsorientierte Forschung legt. 
  • Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften erhalten die Möglichkeit, für forschungsstarke Fachbereiche ein eigenes Promotionsrecht zu erlangen. Damit bietet sich die Möglichkeit, in anwendungsstarken, teilweise neuen Fachdisziplinen eigene Wege zu gehen und zur Innovationskraft des jeweiligen Umfeldes durch den Transfer der Forschungsergebnisse beizutragen.

Ausbau der studentischen Mitwirkung

  • An jeder Hochschule ist eine Studierende oder ein Studierender als Mitglied der Hochschulleitung zu wählen. Studentische Prorektorate gewährleisten eine umfassende Einbeziehung studentischer Belange und Interessen in alle strategischen und operativen Prozesse der Hochschule.
  • Der gesetzliche Aufgabenkatalog der Studierendenschaften wird explizit um die Bereiche Chancengleichheit und diskriminierungsfreie Hochschule ergänzt.

Hochschulzugang flexibel gestaltet

  • Mit der Gesetzesänderung erhalten die Hochschulen mehr Möglichkeiten, um für Studieninteressierte ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung gesonderte Hochschulzugangsprüfungen durchführen zu können. Dies gilt für beruflich Qualifizierte, aber auch für internationale Studierende.

Familienfreundliches Studium

  • Durch die ausdrückliche Aufnahme von Tatbeständen wie Mutterschutz, Pflege- oder Betreuungsverantwortung von Studierenden in die Nachteilsausgleichsregelung bei Prüfungen wird die Vereinbarkeit von Studium und Familie deutlich erleichtert.
  • Die Freiversuchsregelung wird flexibilisiert. Er ist auch dann noch möglich, wenn ein festgesetzter Regelprüfungstermin aus von Studierenden nicht zu vertretenden Gründen nicht wahrgenommen werden konnte.
  • Doppelimmatrikulationen werden ermöglicht. Die bestehende Regelung hat sich bei gemeinsamen Studiengängen oder Kooperationen mit anderen in- oder ausländischen Hochschulen als rechtliches Hindernis erwiesen.

Open Access und Forschungsdatenmanagement

  • Der freie Zugang zu Forschungsdaten und -ergebnissen wird im Gesetz als eine neue Aufgabe der Hochschulen verankert. Im Rahmen des digitalen Wandels ergeben sich neue Wege und Möglichkeiten für die Erhebung, Speicherung, Archivierung, Auswertung, Reproduzierbarkeit und Verbreitung von Forschungsergebnissen und -daten. Mit der Verabschiedung einer landesweiten Open-Access-Strategie hat sich Mecklenburg-Vorpommern zur offenen Wissenschaft bekannt, die sich nun auch im Hochschulrecht realisieren soll.

Gesellschaftliche Verantwortung der Hochschulen

  • Neben dem Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung trifft die Hochschulen eine besondere Verantwortung, sich mit der verfassungsrechtlich garantierten Freiheit in Forschung und Lehre an dem Leitbild einer friedlichen und nachhaltigen Welt zu orientieren.
  • Die Gestaltung eines diskriminierungsfreien Hochschulraumes und die Gleichstellung der Geschlechter wird als zentrale Querschnittsaufgabe der Hochschulen neu formuliert. 

Universitätsmedizin

  • Das Land strebt eine langfristig angelegte strategische Kooperation der beiden Universitätsmedizinen an. Um diesen Kooperations- und Vernetzungsprozess zu begleiten, kann das Wissenschaftsministerium ein einrichtungsübergreifendes beratendes Gremium (Beirat) einrichten. 
  • Die Universitätsmedizinen erhalten die Bauherrenschaft. Sie können nunmehr außerhalb der staatlichen Hochbauverwaltung bauen und ihre spezifischen Prozesse gestalten und letztlich prioritär beschleunigt ausführen.

Staatliche Anerkennung privater Hochschulen

  • Das Verfahren zur staatlichen Anerkennung privater Hochschulen wurde nach Maßgabe bundesweiter Standards aktualisiert. Wesentliche Regelungsbereiche sind die Fokussierung auf den Wissenschaftsrat als Akkreditierungseinrichtung und eine Gebührenregelung.
 

Kontakt

Hausanschrift
Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung 3 - Wissenschaft und Forschung, Hochschulen
Referat 300
Schloßstraße 6-8
19053 Schwerin
Telefax: 0385 588-18099
Referatsleiter
Dr. Hans-Jörg Natorp
Telefon: 0385 588-18300

Publikationen und Dokumente

Rechtsvorschriften

Landeshochschulgesetz - LHG M-V

Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern 
In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, §§ 8, 108 neu gefasst sowie § 111a neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2026 (GVOBl. M-V S. 569)