Programmaufruf 2027 für die Städtebauförderung
1. Fördergrundlagen
Die Finanzhilfen im Rahmen der Städtebauförderung werden für das Programmjahr 2027 auf Grundlage der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2026/2027, des Baugesetzbuches, der Städtebauförderrichtlinien des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der dazu ergangenen Erlasse, der Rückbaurichtlinie des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) des Landes Mecklenburg-Vorpommern gewährt. Die Verwaltungsvereinbarung (VV) Städtebauförderung 2026/2027 ist am 14. April 2026 in Kraft getreten und im Internet unter www.staedtebaufoerderung.info abrufbar.
2. Förderschwerpunkte
Bei der Stadtentwicklung sind das Land und die Gemeinden der Umsetzung der nationalen Stadtentwicklungspolitik und der Ziele der „Leipzig Charta 2020“ verpflichtet.
Insbesondere sind folgende Schwerpunkte der Städtebauförderung des Landes Mecklenburg-Vorpommern bei der Antragstellung zu beachten:
- Erhaltung und Erneuerung der historischen Bausubstanz
- Stärkung der Innenstädte
- Schaffung von Orten zur Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und der sozialen Integration aller Bevölkerungsgruppen
- Förderung von Maßnahmen des Klimaschutzes / der Klimaanpassung
- Sicherheit im öffentlichen Raum
- Förderung der Barrierefreiheit bzw. -armut
Bei Erschließungsanlagen sowie Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen soll die Gemeinde eine Vorbildfunktion einnehmen, indem sie umweltverträgliches Bauen weitgehend bei der Durchführung der Maßnahmen umsetzt. Nach Baufertigstellung soll durch die Gemeinde angestrebt werden, den Nachweis der Erfüllung allgemeiner und besonderer Anforderungen an die ökologische, soziokulturelle und ökonomische Qualität von Gebäuden durch die Vergabe des staatlichen gebäudebezogenen „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ (QNG) oder vergleichbarer Zertifikate zu erwerben.
Sowohl im gemeindlichen Neubau als auch im Bestand sollten die durchschnittlichen Anforderungen an die Gebäudehülle unterschritten werden. Der verstärkte Einsatz von Recyclingbaustoffen im technisch und wirtschaftlich möglichen Umfang sollte geprüft werden und, sofern möglich, erfolgen.
3. Förderprogramme
Die drei bestehenden Förderprogramme der Bund-Länder-Städtebauförderung werden in 2027 weitergeführt:
a) „Lebendige Zentren“
Das Programm zielt auf die Anpassung, Stärkung, Revitalisierung und den Erhalt von Stadt- und Ortskernen, historischen Altstädten, Stadtteilzentren und Zentren in Ortsteilen, die Profilierung und Standortaufwertung sowie den Erhalt und die Förderung der Nutzungsvielfalt. Ziel ist die Entwicklung von attraktiven und identitätsstiftenden Standorten für Wohnen, Arbeiten, Wirtschaft und Kultur.
b) „Sozialer Zusammenhalt“
Die Finanzhilfen des Bund-Länder-Programms werden für Investitionen von Gesamtmaßnahmen zur Stabilisierung und Aufwertung von Stadt- und Ortsteilen eingesetzt, die aufgrund der Zusammensetzung und wirtschaftlichen Situation der darin lebenden und arbeitenden Menschen erheblich benachteiligt sind. Damit soll ein Beitrag zur Erhöhung der Wohn- und Lebensqualität, zur Integration aller Bevölkerungsgruppen und zur Stärkung des Zusammenhaltes in der Nachbarschaft geleistet werden. Im Sinne einer ganzheitlichen Perspektive sind vor Ort bestehende oder bereits geplante Projekte, Mittel und Akteure in die Förderung der Stadt- und Ortsteile einzubeziehen, um durch eine Abstimmung vor Ort die Kräfte zu bündeln. Zudem gilt es Strukturen für eine langfristige Verstetigung erfolgreicher Maßnahmen über den Förderzeitraum hinaus zu schaffen. Förderfähig sind daher vorrangig Gesamtmaßnahmen, die im Fördergebiet für ergänzende Maßnahmen Kooperationen mit Dritten vereinbaren.
c) „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“
Die Finanzhilfen des Bund-Länder-Programmes zur Förderung des Wachstums und der nachhaltigen Erneuerung in städtebaulichen Gesamtmaßnahmen unterstützen die Städte und Gemeinden bei der Bewältigung des wirtschaftlichen und demografischen Wandels in den Gebieten, die von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten und Strukturveränderungen betroffen sind. Schwerpunkte sind die Aufwertung und der Rückbau von Wohnungen, die Rückführung der städtischen Infrastruktur und die Sanierung und Sicherung (einschließlich Erwerb) von Altbauten.
Aus dem Programm Wachstum und nachhaltige Erneuerung können auch Finanzhilfen für Maßnahmen zum Rückbau von leerstehenden, dauerhaft nicht mehr benötigten Wohnungen in Wohngebäuden oder Wohngebäudeteilen (Programmteil Rückbau) und für Maßnahmen der Sanierung und Sicherung von Altbauten sowie zum Erwerb von Altbauten durch Städte und Gemeinden beantragt werden.
4. Fördervoraussetzungen
a) räumliche Abgrenzung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme
Es ist ein Förder- bzw. Sanierungsgebiet durch Beschluss der Gemeindevertretung räumlich abzugrenzen. Die Abgrenzung und die Änderung des Gebietes der städtebaulichen Gesamtmaßnahme als Gegenstand der Förderung bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums.
b) Integriertes Stadtentwicklungskonzept (ISEK)
Fördervoraussetzung für die Bund-Länder-Programme ist ein unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstelltes Integriertes Stadtentwicklungskonzept (ISEK), in dem die Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet dargestellt sind. Die Aktualität des Entwicklungskonzeptes ist anhand eines jährlichen Monitorings zu prüfen und sicherzustellen. Der ISEK-Anwenderleitfaden ist zu beachten. Dieser ist auf der Internetseite des Ministeriums für Inneres und Bau veröffentlicht.
Der Monitoringbericht Stadtentwicklung ist auf Basis des Merkblattes zum Monitoring Stadtentwicklung zu erstellen und vorzulegen. Die Datenbasis für den Monitoringbericht soll der Stichtag 31.12.2025 sein. Das Merkblatt ist im Regierungsportal M-V unter dem Punkt „Programmübergreifende Informationen zur Städtebauförderung“ abrufbar.
c) Maßnahmen des Klimaschutzes und / oder zur Anpassung an den Klimawandel
Im Programmantrag sind mindestens zwei Maßnahmen zum Klimaschutz bzw. zur Anpassung an den Klimawandel, insbesondere durch Verbesserung der grünen und blauen Infrastruktur (z.B. des Stadtgrüns), zwingend zu benennen. Die Voraussetzung ist erfüllt, sofern die Maßnahme durch Finanzhilfen der Städtebauförderung oder in anderer Weise finanziert wird. Grundsätzlich sind alle Einzelmaßnahmen hinsichtlich des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel zu prüfen und entsprechend anzupassen. Die beantragten Einzelmaßnahmen sind zu erläutern.
5. Förderdauer
Die Förderdauer einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme ist bei Neuaufnahme in die Städtebauförderung auf maximal 15 Jahre begrenzt. Das bedeutet, eine städtebauliche Gesamtmaßnahme kann maximal 15 aufeinanderfolgende Programmjahre aufgenommen werden.
6. Förderhöhe
Der Bund und das Land beteiligen sich an der Finanzierung der städtebaulichen Gesamtmaßnahmen grundsätzlich jeweils höchstens mit einem Drittel der förderfähigen Kosten. Die Eigenmittel der Gemeinde betragen im Regelfall ebenfalls ein Drittel.
Für städtebauliche Gesamtmaßnahmen mit einem Bezug zum Weltkulturerbe können die Eigenmittel der Gemeinde ausnahmsweise auf 20 Prozent abgesenkt werden. In diesen Fällen tragen Bund und Land jeweils 40 Prozent der förderfähigen Kosten.
Für Gemeinden in Haushaltssicherung bzw. Haushaltsnotlage können die Eigenmittel der Gemeinde ausnahmsweise auf 10 Prozent abgesenkt werden. In diesen Fällen tragen Bund und Land jeweils 45 Prozent der förderfähigen Kosten. Voraussetzung ist, dass die dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers auf der Grundlage der Datenauswertung aus RUBIKON in den Jahren 2025 und 2026 gefährdet oder weggefallen ist und der jahresbezogene Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt zum 31. Dezember 2026 negativ ist. Die Prüfung der Voraussetzungen für eine Absenkung der Eigenmittel der Gemeinde erfolgt durch das Ministerium für Inneres und Bau anhand der aktuellen Datenauswertung aus RUBIKON.
Im Rahmen des Programms Wachstum und nachhaltige Erneuerung sind für den Rückbau von dauerhaft nicht mehr benötigten Wohnungen in Wohngebäuden und Wohngebäudeteilen sowie für den Erwerb von Altbauten zur Sanierung und Sicherung und für die Sanierung und Sicherung von Altbauten (die vor 1949 errichtet wurden) durch die Gemeinden keine Eigenmittel der Gemeinde erforderlich. Bund und Land tragen jeweils 50 Prozent der förderfähigen Kosten.
7. Frist, Form und Inhalt
Die Antragsfrist für das Programmjahr 2027 endet am 15. Oktober 2026 (Datum elektronischer Eingang im Ministerium). Das Antragsformular ist zwingend in der aktuellen Fassung zu verwenden. Es sind nur die gelb markierten Zellen in der elektronischen Fassung auszufüllen. Die übrigen Zellen sind im Antragsformular per Blattschutz gegen Veränderung geschützt. Der Antrag ist je städtebaulicher Gesamtmaßnahme für ein Förderprogramm einzureichen.
Der Betrag der insgesamt für eine städtebauliche Gesamtmaßnahme je Programmjahr beantragten Finanzhilfen von Bund und Land (2/3) muss durch zweitausend EUR teilbar sein. Die Eigenmittel der Gemeinde (1/3) müssen durch tausend EUR teilbar sein. Die Beträge sind entsprechend abzurunden.
Sofern eine Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde erforderlich ist, ist diese mit dem Antrag einzureichen oder zeitnah nachzureichen.
Eine Antragstellung erfolgt ausschließlich über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo):
- beBPo-Postfach: Ministerium für Inneres und Bau M-V – Poststelle
- Ansprechpartner: Referat II 210 Frau Scharenberg
- Betreff: Städtebauförderantrag 2027 Gemeinde
Eine Antragstellung in Papierform ist nicht mehr möglich. Über das beBPo können ausschließlich PDF-Dateien versendet werden. Die Dateigröße darf 200 MB nicht überschreiten. Die Dateinamen der PDF-Dateien dürfen keine Leerzeichen, Umlaute oder Sonderzeichen enthalten.
Anträge für den Programmteil Rückbau des Städtebauförderprogramms Wachstum und nachhaltige Erneuerung sind weiterhin an das Landesförderinstitut M-V (LFI) zu senden:
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
Förderbereich Wohnen
Postfach 160255
19092 Schwerin.
Die Anlage „Übersicht der geförderten Einzelmaßnahmen im Rahmen der Städtebauförderung“ ist zum Antrag ausschließlich als Excel-Datei per E-Mail an Susanne.Schulz@im.mv-regierung.de zu senden.
Bezüglich der Beteiligung der Rechtsaufsicht ist das Rundschreiben des Ministeriums für Inneres und Bau M-V vom 9. Dezember 2025 zu beachten, mit dem die Beteiligung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden in Förderverfahren neu geregelt wurde. Insbesondere bei der Beantragung von Zuwendungen für Investitionsvorhaben, die zur pflichtigen Aufgabenerfüllung notwendig sind, entfällt künftig die Beteiligung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde. Die Rechtsaufsichtsbehörde ist auch nicht zu beteiligen, wenn die Leistungsfähigkeit nach RUBIKON gesichert oder der Haushaltsausgleich zum Ende des Finanzplanungszeitraums nicht gefährdet ist. In den verbleibenden Fällen, insbesondere bei Investitionsvorhaben im freiwilligen Aufgabenbereich, ist bei Gemeinden mit problematischer Haushaltslage der unteren Rechtsaufsichtsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das heißt, dass die Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Antragsunterlagen entscheidet, ob eine Stellungnahme erfolgt und dies dem Zuwendungsgeber mitteilt. Ein RUBIKON-Ausdruck ist künftig nicht mehr als Anlage beizufügen, die Erklärung des Zuwendungsempfängers nach Nr. 1.1 VV zu § 44 LHO ist künftig ausreichend.
Sofern nach Einschätzung der Gemeinde eine Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde erforderlich ist, ist in dem Anschreiben an die Rechtsaufsichtsbehörde darauf hinzuweisen, dass die Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde nach Nr.1.1.2 VV-K an das Ministerium für Inneres und Bau M-V weiterzuleiten ist.
Die kreisfreien und die großen kreisangehörigen Städte, die der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Inneres und Bau unterstehen, senden die Antragsformulare ausschließlich an die vorgenannte beBPo-Adresse.
8. Maßnahmenprogramm mit gesicherter Finanzierung
Nur die bereits in die Programme der Städtebauförderung aufgenommenen Einzelmaßnahmen sind im Maßnahmenprogramm mit gesicherter Finanzierung aufzulisten.
9. Maßnahmenplan einschließlich Erläuterungen zum Maßnahmenplan
Auf Grundlage der Prioritätenliste sind die beantragten Einzelmaßnahmen für das Programmjahr 2027 im Antragsformular konkret zu benennen und die sonstigen Einnahmen (wie Grundstückserlöse, Darlehensrückflüsse) den beantragten Einzelmaßnahmen zuzuordnen. Die beantragten Einzelmaßnahmen sind aussagekräftig im Antragsformular im Punkt „Erläuterungen zum Maßnahmenplan“ zu erläutern. Hierzu gehört auch die genaue Anschrift der Einzelmaßnahme, sofern zutreffend.
Liegen beantragte Erschließungsanlagen oder Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen außerhalb des Sanierungsgebietes, ist der Sachverhalt zu erläutern und die Sanierungsbedingtheit zu begründen. Bei öffentlichen Parkplatzanlagen, für die nur ausnahmsweise eine Förderung in Betracht kommt, ist die Einhaltung der Förderkriterien nachzuweisen.
10. Prioritätenliste
Dem Antrag auf Förderung einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme ist eine Prioritätenliste beizufügen, die für den gesamten Förderzeitraum gilt. Hierbei ist die maximale Förderdauer zu berücksichtigen.
Bei der Erstellung der Prioritätenliste ist darauf zu achten, dass die Einzelmaßnahmen im Rahmen einer zügigen Durchführung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme vor Ablauf des Förderzeitraums durchgeführt werden können. Ein Abgleich mit der Kosten- und Finanzierungsübersicht ist zwingend erforderlich. Änderungen und Ergänzungen der Priorisierung gegenüber dem Vorjahr sind farblich kenntlich zu machen. Es ist anzugeben, ob die Einzelmaßnahme bereits mit bewilligten Mitteln ausfinanziert ist und welcher Betrag aus welchen Finanzierungsquellen noch benötigt wird. Der Einsatz von Mitteln vorjähriger Programme und von Mitteln aus der Neubeantragung ist je Einzelmaßnahme separat auszuweisen.
11. Nachweise für beantragte Bildungseinrichtungen
Für die Förderung von Schulen und der mit ihnen zusammenhängenden Sporthallen/Sportplätze ist eine Stellungnahme des für Schulen zuständigen Ministeriums vorzulegen.
Für die Förderung von Kindertageseinrichtungen ist eine Stellungnahme des für die Kindertageseinrichtungen jeweils zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe vorzulegen.
12. Elektronische Begleitinformationen (eBi)
Nach der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung besteht für die Fördergemeinde eine Berichtspflicht gegenüber dem Bund. Nach Erhalt des Ankündigungsschreibens vom Ministerium für Inneres und Bau sind die Begleitinformationen von der Gemeinde unverzüglich in der elektronischen Datenbank des Bundes https://stbauf.bund.de auszufüllen. Vorher ergeht kein Zuwendungsbescheid durch das LFI.
13. Vereinfachter Sachstandsbericht
Für alle städtebaulichen Gesamtmaßnahmen, die keine Bundes- und Landesfinanzhilfen der Städtebauförderprogramme für das Programmjahr 2027 beantragen und die noch nicht schlussabgerechnet wurden, sind durch die Fördergemeinde bis zum 15. Oktober 2026 vereinfachte Sachstandsberichte als separate Excel-Datei (siehe Anlage) per beBPo an das Ministerium für Inneres und Bau M-V unter der oben genannten Adresse zu senden.
Für städtebauliche Gesamtmaßnahmen, für die bereits eine Schlussabrechnung durch die Fördergemeinde oder den Sanierungsträger beim Landesförderinstitut M-V vorgelegt wurde oder per 31. Dezember 2026
14. Modellprojekte
Für innovative und experimentelle Vorhaben können in Ausnahmefällen besondere Regelungen vorgesehen werden. Dies gilt in besonderem Maße für innovative und experimentelle Vorhaben zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel.
Anträge und Dokumente
- Programmaufruf Städtebauförderung 2027.pdf (PDF, 0,2 MB)
- Antragsformular_Städtebauförderung_2027.xlsx (XLSX, 0,12 MB)
- Abfrage zum Stand der geförderten Einzelmaßnahmen.xlsx (XLSX, 0,03 MB)
- vereinfachter Sachstandsbericht 2027.xlsx (XLSX, 0,06 MB)
- Beteiligung der zuständigen Rechtsaufsicht in kommunalen Förderverfahren ab 01.01.2026.pdf (PDF, 0,19 MB)



