Grundsätze der Beflaggung

Weiß, blau, rot, gelb und schwarz – die Staatskanzlei in Schwerin zeigt Flagge. Tag für Tag wehen vor dem Dienstsitz der Ministerpräsidentin von Mecklenburg-Vorpommern die Europaflagge, die Bundesflagge und die Dienstflagge unseres Landes.

Das ist nicht überall so, denn vor den meisten Dienststellen und Behörden des Landes und der Kommunen werden nur an ausgewählten Tagen die Flaggen gehisst. Welche Flaggen das sind und wann sie gesetzt werden, regeln die „Beflaggungslandesverordnung“ und die "Verordnung zur Bestimmung der regelmäßigen Beflaggungstage" unseres Landes. Zudem kann der Innenminister von Mecklenburg-Vorpommern die Beflaggung aus besonderem Anlass anordnen. Darüber hinaus darf eine hoheitliche Beflaggung unter bestimmten Maßgaben auch aus einem besonderen regionalen Anlass erfolgen, sofern dieser eine öffentliche Anteilnahme mittels Beflaggung rechtfertigt.

Hoheitliche Beflaggung

Wird aus öffentlichem Anlass beflaggt, wehen gemäß § 1 der Beflaggungslandesverordnung vor den Dienststellen und Behörden des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der übrigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, die Bundesflagge, die Landesdienst- bzw. Landesflagge und - wenn ein zusätzlicher Mast vorhanden ist - die Europaflagge. In Mecklenburg und Vorpommern können außerdem die traditionellen Flaggen des jeweiligen Landesteils gesetzt werden. Ebenso dürfen Träger der öffentlichen Verwaltung, die eine eigene Flagge führen, diese zeigen.

Eine Sonderstellung nehmen der Sitz des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern, der an jedem seiner Sitzungstage beflaggt wird, und der Sitz der Ministerpräsidentin, der täglich beflaggt wird, ein.

Setzen von hoheitlichen Flaggen ausländischer Staaten

Zu besonderen Anlässen, wie beispielsweise Staatsbesuchen, ergänzen in der Regel die Flaggen der Gäste die öffentliche Beflaggung. Flaggen ausländischer Staaten, die nicht Mitglied in der Europäischen Union sind, dürfen allerdings nur mit einer Genehmigung des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung gesetzt werden.

Reihenfolge der Beflaggung

In welcher Reihenfolge die Flaggen gesetzt werden, regelt § 2 der Beflaggungslandesverordnung. Demnach ist vom Inneren des Dienstgebäudes von rechts nach links gesehen, folgende Reihenfolge festgelegt:

  1. Flaggen zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Vereinigungen (einschließlich der Europaflagge),
  2. ausländische Flaggen in der Reihenfolge der amtlichen deutschen Kurzbezeichnung ausländischer Staatennamen,
  3. Bundesflagge,
  4. Flaggen anderer Bundesländer in alphabetischer Reihenfolge,
  5. Landesflagge oder Landesdienstflagge,
  6. Flagge des jeweiligen Landesteils,
  7. eigene hoheitliche Flaggen, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die übrigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts rechtmäßig führen.

Regelmäßige Beflaggungstage

Ohne besondere Anordnung ist gemäß der „Verordnung zur Bestimmung der regelmäßigen Beflaggungstage“ an folgenden Tagen hoheitlich zu flaggen:

DatumAnlass
27. JanTag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus
11. Mrznationaler Gedenktag für die Opfer von terroristischer Gewalt
01. MaiFeiertag der Arbeit
08. MaiTag der Befreiung vom Nationalsozialismus und der Beendigung des 2. Weltkrieges
09. MaiEuropatag
23. MaiJahrestag der Verkündung des Grundgesetzes
17. JunJahrestag des 17. Juni 1953
20. JunGedenktag für die Opfer von Flucht und Vertreibung
20. JulJahrestag des 20. Juli 1944
03. OktTag der Deutschen Einheit
2. Sonntag vor dem 1. AdventVolkstrauertag
Tag der Wahl zum Europäischen Parlament
Tag der Wahl zum Deutschen Bundestag
Tag der Landtagswahlen
Tag der Wahlen zu Gemeindevertretung und Kreistagen

Am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus, am nationalen Gedenktag für die Opfer von terroristischer Gewalt und am Volkstrauertag werden die Flaggen auf halbmast gesetzt.

Nicht hoheitliche Beflaggung

Neben der hoheitlichen Beflaggung ist mit der neuen Beflaggungslandesverordnung nunmehr auch das Setzen nicht hoheitlicher Flaggen, außerhalb einer Beflaggung aus öffentlichem Anlass, unter erleichterten Voraussetzungen möglich (§4 Beflaggungslandesverordnung). Zu den nicht hoheitlichen Flaggen zählen beispielsweise die Regenbogenflagge und die Flagge anlässlich des Equal Pay Days (7. März).

Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts können eigenständig entscheiden, ob und wann sie nicht hoheitliche Flaggen setzen. Zu beachten ist hierbei lediglich, dass es sich um keinen regelmäßigen Beflaggungstag handelt und auch keine öffentliche Beflaggung angeordnet wurde, denn hoheitliche Flaggen dürfen daneben nicht gesetzt werden. Eine Ausnahme stellen eigene Flaggen der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der übrigen Körperschaften des öffentlichen Rechts dar, sofern sie diese rechtmäßig führen.

Auch Dienststellen des Landes können außerhalb einer Beflaggung aus öffentlichem Anlass nicht hoheitliche Flaggen setzen. Hierfür ist jedoch zunächst die Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung einzuholen. Diese Zustimmung wurde beispielsweise bereits für die Regenbogenflagge, die Flagge anlässlich des Equal Pay Days und auch für die Beflaggung zum internationalen Tag der Kinderrechte erteilt.

 

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Was sind hoheitliche Flaggen?

Hoheitliche Flaggen sind die Landes- bzw. die Landesdienstflagge, die Europaflagge, die Bundesflagge, Flaggen ausländischer Staaten, Flaggen anderer Bundesländer, die Flaggen der Landesteile Mecklenburg und Vorpommern sowie eigene Flaggen der Gemeinden, Gemeindeverbände und übrigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.

Was sind eigene Flaggen der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der übrigen Körperschaften?

Gemäß § 9 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern sind Gemeinden berechtigt, Flaggen zu führen, die mit ihrer Geschichte und mit demokratischen Grundsätzen übereinstimmen. Die Annahme einer Flagge bedarf dabei der Genehmigung des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung. Üblicherweise zeigen die Flaggen der Gemeinden deren Wappen.

Was sind nicht hoheitliche Flaggen?

Nicht hoheitliche Flaggen können umgangssprachlich auch als „Logo-Flaggen“ bezeichnet werden. Schon aus der Bezeichnung „nicht hoheitliche“ Flaggen lässt sich außerdem ableiten, dass damit alle Flaggen gemeint sind, die nicht zu den vorgenannten hoheitlichen Flaggen gehören. Zu den nicht hoheitlichen Flaggen gehören beispielsweise die Regenbogenflagge und die Flagge zum Equal Pay Days.

An wie vielen und an welchen Masten dürfen nicht hoheitliche Flaggen gesetzt werden?

Für die Beflaggung mit nicht hoheitlichen Flaggen gibt es, anders als bei hoheitlichen Flaggen, keine besonderen Vorschriften zur Ordnung des Flaggens. Den Dienststellen bleibt es daher selbst überlassen, ob sie die jeweilige nicht hoheitliche Flagge nur an einem oder an allen zur Verfügung stehenden Masten setzen möchten.

Welche Gebäude dürfen beflaggt werden?

Zu beflaggen ist das Gebäude, in dem die jeweilige Dienststelle ihren Sitz hat. Darüber hinaus können aber auch Gebäude, die nicht Sitz einer Dienststelle sind, die aber vom Land, von einer Kommune oder von einer landesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts im öffentlichen Interesse unterhalten werden und dem Gemeingebrauch gewidmet sind, in die Beflaggung einbezogen werden.

Wie werden die Flaggen befestigt?

Zu beflaggen ist an aufrechtstehenden Flaggenmasten. Nur soweit dies nicht möglich ist, können waagerecht oder schräg stehende Flaggenstöcke verwendet werden.

Welche Größe müssen die Flaggen haben?

Konkrete Vorgaben zur Größe der Flaggen gibt es nicht. Zu beachten ist jedoch, dass die Größe der Flaggen in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des öffentlichen Gebäudes stehen muss. Zudem sollen Flaggen gleicher Fertigungsart und Größe verwendet werden.

Zu welcher Tageszeit darf hoheitlich beflaggt werden?

Die hoheitliche Beflaggung beginnt bei Sonnenaufgang, jedoch nicht vor 7 Uhr, und soll bei Sonnenuntergang enden, jedoch spätestens 19 Uhr. Dies gilt auch, wenn sich der Anlass für die hoheitliche Beflaggung über mehrere Tage erstreckt. Flaggen können nach Sonnenuntergang gesetzt bleiben, wenn sie aufgrund einer geeigneten Beleuchtung durch die Öffentlichkeit weiterhin wahrgenommen werden können.

Wann werden Flaggen auf Halbmast gesetzt?

Bei einer Trauerbeflaggung werden hoheitliche Flaggen auf Halbmast gesetzt, um beispielsweise beim Tod von wichtigen Staatspersonen oder zur Erinnerung an Ereignisse mit Todesopfern Trauer auszudrücken. Eine Flagge wird auf Halbmast gesetzt, indem sie zunächst voll gehisst und unmittelbar anschließend auf halbmast gesetzt wird. Auch beim Einholen der Trauerbeflaggung werden die Flaggen zunächst wieder voll gehisst, bevor sie schließlich niedergeholt werden.

Sofern Flaggen nicht auf Halbmast gesetzt werden können, weil sie beispielsweise an Flaggenstöcken befestigt sind, werden sie stattdessen mit einem Trauerflor versehen.

Können Flaggen auch dauerhaft gesetzt werden?

Die Beflaggung öffentlicher Gebäude soll in ihrem Kernbereich die Bedeutung hoheitlicher Symbolik zum Ausdruck bringen und zielt in erster Linie darauf ab, zu besonderen Anlässen durch das Zeigen hoheitlicher Symbole die Bewertung von Ereignissen durch staatliche und andere öffentliche Stellen zu demonstrieren. Um diese Zielrichtung von der Sache her und in der öffentlichen Wahrnehmung nicht zu beeinträchtigen, sind unter anderem in der Verordnung zur Bestimmung der regelmäßigen Beflaggungstage konkrete Anlässe benannt, an denen zu flaggen ist. Darüber hinaus kann der Innenminister gemäß § 1 Absatz 5 des Hoheitszeichengesetzes eine Beflaggung anordnen.

Eine Ausnahme stellen eigene Flaggen der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der übrigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, dar. Diese können gemäß § 3 der Beflaggungslandesverordnung auch außerhalb einer Beflaggung aus öffentlichem Anlass dauerhaft gesetzt werden.

Für welche Flaggen muss zunächst die Zustimmung/ Genehmigung des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung eingeholt werden?

Hoheitliche Flaggen, die nicht in § 1 Absatz 1 bis 5 der Beflaggungslandesverordnung aufgeführt sind, dürfen nur mit Genehmigung des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung gesetzt werden. Dazu gehören beispielsweise Flaggen ausländischer Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind.

Sofern Dienststellen des Landes sowie der Sitz des Landtages und der Sitz der Ministerpräsidentin mit nicht hoheitlichen Flaggen beflaggt werden sollen, bedarf dies der vorherigen Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung.

In welchen Fällen wird eine hoheitliche Beflaggung nach § 1 Absatz 5 des Hoheitszeichengesetzes angeordnet?

Eine hoheitliche Beflaggung wird meist in Trauerfällen oder zu zentralen Anlässen angeordnet.

Welche Flagge darf ich privat hissen?

Das Verwenden der Landesflagge (ohne pommerschen Greif und mecklenburgischen Stier) steht jedermann frei (z. B. als Dekoration oder an privaten Flaggenmasten). Hingegen ist die Landesdienstflagge (mit pommerschem Greif und mecklenburgischem Stier) den Landesbehörden vorbehalten. Daher stellt das unbefugte Benutzen der Landesdienstflagge eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 124 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten dar.

Darf die Landesdienstflagge als Abbildung genutzt werden?

Eine Abbildung der Landesdienstflagge darf nur mit Genehmigung des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung erfolgen. Eine solche Genehmigung wird nur zu künstlerischen oder heraldisch-wissenschaftlichen Zwecken sowie zu Zwecken des Unterrichts und der staatsbürgerlichen Bildung erteilt. In Betracht kommt beispielsweise eine Abbildung in Lehrbüchern oder Arbeitsheften für den Sachunterricht.

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