Kommunaler Finanzausgleich
Gemäß Artikel 73 Absatz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist das Land verpflichtet, im Wege des Finanzausgleiches die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, um die Leistungsfähigkeit steuerschwacher Gemeinden und Landkreise zu sichern und eine unterschiedliche Belastung mit Ausgaben auszugleichen. Das für die Umsetzung dieser verfassungsrechtlichen Finanzgarantie zuständige Gesetz ist das Finanzausgleichgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 9. April 2020 in der Fassung vom 18. Dezember 2023 (GVOBl. M-V S. 924). Es ist als ein sogenanntes Dauergesetz ausgestaltet und enthält hinsichtlich der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen (vertikaler Finanzausgleich) und zwischen den Kommunen (horizontaler Finanzausgleich) verschiedene Regelungen, die immer wieder hinsichtlich ihrer Verteilungswirkung und Angemessenheit zu überprüfen sind. Als zuständiges Gremium berät der FAG-Beirat gemäß § 34 FAG M-V in Fragen der Ausgestaltung und Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs und nimmt die gesetzlichen Prüfungspflichten wahr.
Mit der letzten Novellierung im Jahr 2020 ist das Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern umfassend modernisiert worden. Mit gutachterlicher Unterstützung wurde das sogenannte Zwei-Ebenen-Modell mit Nebenansätzen eingeführt, dass das Drei-Säulen-Modell ablöste. Die Schlüsselzuweisungen werden nicht auf die drei einzelnen kommunale Gruppen aufgeteilt, sondern aufgabenbezogen für Gemeindeaufgaben und Kreisaufgaben gewährt. Das führt dazu, dass die beiden kreisfreien Städte aus beiden Teilschlüsselmassen Zuweisungen erhalten. Die Verteilung der Schlüsselzuweisungen wiederum erfolgt nicht mehr nur nach Steuerkraft und Einwohnerzahl, sondern zusätzlich auch nach bestimmten Faktoren wie zentralörtlicher Funktion, sozialer Belastung oder demografischer Entwicklung.
Die Höhe des kommunalen Finanzausgleichs wird nach dem Gleichmäßigkeitsgrundsatz ermittelt. Hierfür wird anhand tatsächlicher Ausgaben von Land und Kommunen die Aufteilung der gemeinsamen Einnahmen bestimmt. Diese Aufteilung wird schließlich erreicht, indem das Land den Kommunen Zuweisungen gewährt (kommunaler Finanzausgleich), da die Einnahmen des Landes die Einnahmen der Kommunen weit übersteigt. Im Jahr 2023 entwickelte Prof. Lenk den Verbundindex zur qualitativen Einordnung der Ergebnisse der Überprüfung nach dem Gleichmäßigkeitsgrundsatz. Damit ist das Verfahren zur Ermittlung des vertikalen Finanzausgleichs dauerhaft abgesichert.
Anfang 2024 startete der Prozess zur gutachterlichen Untersuchung des horizontalen Finanzausgleichs mit enger Einbindung kommunaler Vertreter. Die Untersuchung umfasst alle wesentlichen Verteilungsparameter wie zum Beispiel die Aufteilung der Teilschlüsselmassen, die Untersuchung der Nebenansätze oder die Infrastrukturpauschale. Der Gutachtenprozess wird Anfang des 2. Quartals 2025 abgeschlossen sein und bildet die Grundlage für die Überarbeitung des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern zum Jahr 2026.
Das Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern enthält einen Kostenausgleich für Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis, die den Kommunen vor Einführung der strikten Konnexität am 4. April 2000 übertragen wurden. Dieser Kostenausgleich, wurde mithilfe der Beratenden Äußerung des Landesrechnungshofes und der ergänzenden Gutachten aus dem Jahr 2021 weiterentwickelt. Der Kostenausgleich erfolgt separat vom restlichen Finanzausgleich (Säulentrennung). Seine Höhe ergibt sich ausschließlich aus dem zweijährlichen Erhebungsverfahren nach § 22 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern.“