Kommunale Haushaltskonsolidierung

Zuweisungen nach § 27 FAG M-V

Mit dem zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166, FAG M-V, geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVOBl. M-V S. 400, 403)) sind die finanziellen Hilfen des Landes zur nachhaltigen Unterstützung der Kommunen bei der Rückführung negativer Salden der laufenden Ein- und Auszahlungen und damit beim Haushaltsausgleich auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt worden. Diese und die neu eingeführten Sonderzuweisungen sind nunmehr in § 27 FAG M-V geregelt.

Mit der Richtlinie für die Beantragung von Konsolidierungszuweisungen sowie Sonder- und Ergänzungszuweisungen vom 20. April 2020 (AmtsBl. M-V S. 199) sind die Formulare für die Beantragung von Zuweisungen nach § 27 Absatz 1 und 2 FAG M-V verbindlich festgelegt worden. Die Antragsformulare für das jeweilige Haushaltsvorjahr werden an dieser Stelle zum 1. Januar des Antragsjahres zur Verfügung gestellt. Erläuterungen zu den gesetzlichen Regelungen enthält das Hinweisschreiben des Ministeriums für Inneres und Europa vom 4. Mai 2020.

Konsolidierungszuweisung nach § 27 Absatz 1 FAG M-V

Kommunen, die durch negative Vorträge aus Haushaltsvorjahren belastet sind, jedoch jahresbezogen positive Salden zur Rückführung dieser Vorträge aus eigener Kraft erwirtschaften, können für das Haushaltsvorjahr eine Konsolidierungszuweisung beantragen. Entsprechend der bisherigen sogenannten „1 zu 1 – Regelung“ gelangt als Grundzuweisung grundsätzlich eine Zuweisung in Höhe des selbst erwirtschafteten jahresbezogenen positiven Saldos zur Auszahlung. Im Sinne der Effektivität der Zuweisungen wird als Alternative zur Grundzuweisung eine Mindestzuweisung in Höhe von 20 Prozent des negativen Vortrages ermöglicht, um den Haushaltskonsolidierungsprozess zu beschleunigen.

Sonder- und Ergänzungszuweisung nach § 27 Absatz 2 FAG M-V

Kreisangehörige Gemeinden, die seit mindestens drei Haushaltsjahren sowohl insgesamt als auch jahresbezogen negative Salden der laufenden Ein- und Auszahlungen ausgewiesen haben, können einen Antrag auf Sonderzuweisung stellen, durch die der im Haushaltsvorjahr erwirtschaftete negative jahresbezogene Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen ausgeglichen wird. Zusätzlich können diese Gemeinden eine Ergänzungszuweisung zur Rückführung des bis dahin aufgelaufenen negativen Vortrages in Höhe von 20 Prozent dieses Vortrages erhalten.