Kommunale Haushaltskonsolidierung

Zuweisungen nach § 27 FAG M-V

Mit dem zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166, FAG M-V, geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVOBl. M-V S. 400, 403) sind die finanziellen Hilfen des Landes zum Haushaltsausgleich mit § 27 FAG M-V auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt worden. Die Regelungen werden regelmäßig evaluiert und fortgeschrieben.

Mit der Richtlinie für die Beantragung von Konsolidierungszuweisungen sowie Sonder- und Ergänzungszuweisungen vom 20. April 2020 (AmtsBl. M-V S. 199) sind die Formulare für die Beantragung von Zuweisungen nach § 27 Absatz 1 und 2 FAG M-V verbindlich festgelegt worden. Die Antragsformulare für das jeweilige Haushaltsvorjahr werden an dieser Stelle zu Beginn des Antragsjahres zur Verfügung gestellt.

 

Konsolidierungszuweisung nach § 27 Absatz 1 FAG M-V

Konsolidierungszuweisungen dienen der Unterstützung von Kommunen, die bereits seit dem Haushaltsjahr 2021 durch negative Vorträge in der Finanzrechnung belastet sind, jedoch jahresbezogen positive Salden zur Rückführung dieser Vorträge aus eigener Kraft erwirtschaften. Eine Konsolidierungszuweisung kann als Grundzuweisung grundsätzlich in Höhe des selbst erwirtschafteten jahresbezogenen positiven Saldos oder als Mindestzuweisung in Höhe von 20 Prozent des noch ausgleichsfähigen negativen Vortrages gewährt werden.

Sonderzuweisung und Ergänzungszuweisung nach § 27 Absatz 2 FAG M-V

Kreisangehörige Gemeinden, die seit mindestens drei Haushaltsjahren sowohl insgesamt als auch jahresbezogen negative Salden der laufenden Ein- und Auszahlungen ausgewiesen haben oder die innerhalb der letzten fünf Haushaltsjahre nur einmalig jahresbezogen einen positiven Saldo erreicht haben, insgesamt aber keinen Ausgleich ausweisen konnten, können einen Antrag auf Sonderzuweisung stellen. Durch die Sonderzuweisung werden im Haushaltsvorjahr erwirtschaftete negative jahresbezogene Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen in der Finanzrechnung ausgeglichen. Zusätzlich können Gemeinden eine Ergänzungszuweisung zur Rückführung eines bis zum Haushaltsjahr 2021 entstandenen und bisher nicht ausgeglichenen negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen in der Finanzrechnung erhalten.