Asyl- und Flüchtlinge

Das Asylrecht wird in Deutschland nicht nur aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 gewährt, sondern hat als Grundrecht Verfassungsrang. Zu den näheren Voraussetzungen für die Asylgewährung bzw. die Flüchtlingsanerkennung wird auf das Informationsangebot des Bundesministerium des Innern verwiesen.

Ein Ausländer, der sich auf das Asylrecht beruft, muss ein Anerkennungsverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz durchlaufen. Zuständig für die Durchführung der Asylverfahren ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), das zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern gehört. Das Bundesamt hat seine Zentrale in Nürnberg und verfügt über Außenstellen in allen Bundesländern, um ein Verfahren möglichst in der Nähe der von den Ländern betriebenen Aufnahmeeinrichtungen zu ermöglichen.

Nach festgelegten Aufnahmequoten werden die Asylbewerber mit Hilfe eines bundesweiten Verteilungssystems auf die Aufnahmeeinrichtungen der einzelnen Bundesländer verteilt. In Mecklenburg-Vorpommern befindet sich die Außenstelle des Bundesamtes und die Aufnahmeeinrichtung im Dreiländereck von Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern in 19258 Nostorf/Horst. Das Amt für Migration und Flüchtlingsangelegenheit Mecklenburg-Vorpommern nimmt dort als Abteilung des Landesamtes für innere Verwaltung in erster Linie die Aufgaben wahr, die das Land Mecklenburg-Vorpommern zu erfüllen hat nach den Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes, des Aufenthaltsgesetzes und des Flüchtlingsaufnahmegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Hierzu gehören insbesondere die zentrale Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Betreuung von Asylbewerbern (Aufnahmeeinrichtung) und die anschließende landesinterne Verteilung in die kommunalen Gebietskörperschaften. Daneben werden zentral zu erledigende Aufgaben zur Rückführung sowie Haushalts- und Kommunalangelegenheiten aufgrund der Bestimmungen im Flüchtlingsaufnahmegesetz wahrgenommen. Näheres kann dem Informationsangebot des Landesamtes auf seiner o.g. Homepage entnommen werden. Hier sind auch Statistiken zu den sich in Mecklenburg-Vorpommern aufhaltenden oder aufgenommenen Ausländern abrufbar. Über die Anzahl der gestellten Asylanträge in der Bundesrepublik und die Hauptherkunftsländer geben die Statistik des BAMF sowie die Homepage des Bundesministeriums des Innern Auskunft.

Gegen ablehnende Entscheidungen des Bundesamtes steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Ca. 80 Prozent der Asylbewerber, deren Asylantrag abgelehnt wird, machen von dieser Möglichkeit Gebrauch. Soweit auch nach dieser Prüfung keine politische Verfolgung und sonstige beachtliche Gefahren (rechtliche Abschiebungshindernisse) im Heimatland drohen oder ein sicheres Drittland zur Aufnahme bereit bzw. verpflichtet ist, sind die abgelehnten Asylbewerber grundsätzlich ausreisepflichtig. Im Falle einer Weigerung können sie zwangsweise außer Landes gebracht werden. Für die Durchführung der Abschiebungen sind die Ausländerbehörden der Länder zuständig, für die alle Entscheidungen des Bundesamtes und der Verwaltungsgerichte aus den Asylverfahren verbindlich sind. In Mecklenburg-Vorpommern wird die Vorbereitung und Durchführung der Abschiebungen von den kommunalen Ausländerbehörden und dem Amt für Migration und Flüchtlingsangelegenheiten wahrgenommen.

Die Fachaufsicht über das Amt für Migration und Flüchtlingsangelegenheiten sowie die kommunalen Ausländerbehörden obliegt dem Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern, Abteilung II 3, Referat II 350. Die Geschäftsstelle der Härtefallkommission ist organisatorisch in die Abteilung II 1 des Innenministeriums eingegliedert worden.

Publikationen und Dokumente

Gesetze

Asylverfahrensgesetz
Asylbewerberleistungsgesetz
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II)
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII)