Wasserschutzgebiete

Zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung sind in Mecklenburg-Vorpommern gegenwärtig 336 Wasserschutzgebiete mit einer Flächenausdehnung von rd. 3.525 km² ausgewiesen. Davon nimmt das Wasserschutzgebiet der Warnow allein eine Fläche von 1.500 km² ein. Die von Wasserschutzgebieten eingenommene Fläche entspricht ca. 15 Prozent unserer Landesfläche. Rund 61 Prozent der ausgewiesenen Wasserschutzgebietsflächen werden landwirtschaftlich genutzt. In diesen Gebieten gelten besondere Ge- und Verbote, um die für die Trinkwasserversorgung genutzten Gewässer vor schädlichen Einflüssen zu schützen.

Die meisten der gegenwärtig bestehenden Wasserschutzgebiete wurden durch Beschlüsse der Kreis- und Bezirkstage der DDR festgesetzt. Auf der Grundlage des § 136 Absatz 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelten sie fort, bis sie durch eine Verordnung neu festgesetzt oder aufgehoben werden. Da viele dieser Wasserschutzgebiete nicht mehr den aktuellen fachlichen und juristischen Anforderungen entsprechen, erfolgen gegenwärtig zahlreiche Überarbeitungen mit dem Ziel der Neufestsetzung.

Auf der Grundlage des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern und des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes wurden für 62 Wasserschutzgebiete bereits neue Verordnungen erlassen.

Verfahren zur Neufestsetzung / Änderung von Wasserschutzgebieten

Auf der Grundlage der §§ 51 und 52 Wasserhaushaltsgesetz sowie des § 107 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind Wasserschutzgebiete in MV durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt als oberste Wasserbehörde von Amts wegen festzusetzen. Diese Kompetenz schließt die Änderung und Aufhebung von Wasserschutzgebieten mit ein.

Für die Festsetzung und Änderung von Wasserschutzgebieten ist gemäß § 122 Absatz 3 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern ein Anhörungsverfahren nach § 73 Landesverwaltungsverfahrensgesetz durchzuführen.

In der Praxis erfolgt die Wasserschutzgebiets-Festsetzung im Regelfall auf Anregung der Träger der öffentlichen Wasserversorgung (Wasserversorgungsunternehmen) als begünstigte Person nach § 51 Absatz 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz. Begünstigter ist derjenige, dessen Fassungsanlage durch die zukünftige Wasserschutzgebietsverordnung geschützt wird und der Inhaber der entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis/Bewilligung ist.

Mit Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 23.01.2014 werden Hinweise und Arbeitshilfen zum Verfahren zur Festsetzung und Änderung von Wasserschutzgebieten und zu den einzureichenden Unterlagen gegeben.

Publikationen und Dokumente

Erlass zur Festsetzung und Änderung von Wasserschutzgebieten vom 23.01.2014
Anlage 1 Verfahrensablauf Festsetzung/Änderung von Wasserschutzgebieten
Anlage 2 Antragsmuster und erforderliche Unterlagen
Anlage 3 Muster einer Wasserschutzgebietsverordnung (MusterVO)
Anlage 4 Erläuterungen zur MusterVO
Anlage 5 Mustergliederung hydrogeologisches Gutachten
Anlage 6 Checkliste Daten- und Kartenmaterial
Anlage 7 Checkliste untere Wasserbehörden
Anlage 8 Checkliste Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt (StALU)
Hinweise zur Auslegung des Erlasses vom 23.01.2014; Umgang mit Wasserschutzgebietsanträgen ab Juli 2003, vom 24.11.2014

Aufhebung von Wasserschutzgebieten

Für die auf der Grundlage des Wasserrechts der DDR festgesetzten und durch § 136 Absatz 1 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern übergeleiteten Wasserschutzgebiete gilt der § 136 Absatz 2 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Das heißt, die aus DDR-Zeiten stammenden Wasserschutzgebiete, bei denen nicht mehr die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vorliegen, sind per se aufgehoben. Die Aufhebung wird von der unteren Wasserbehörde des Landkreises bzw. kreisfreien Stadt öffentlich bekannt gemacht.

Zum Zeitpunkt der Wende gab es auf dem Territorium unseres Landes ca. 1580 WSG, die nach Wasserrecht der DDR festgesetzt wurden. Seit 1993 wurden 1156 WSG aufgehoben. Aufgrund der Stilllegung zahlreicher Wasserwerke aus betriebswirtschaftlichen oder qualitativen Gründen oder der Umwandlung öffentlicher Wasserversorgungsanlagen in Brauchwassernutzungsanlagen bestand für die in den jeweiligen WSG-Verordnungen festgelegten Verbote und Nutzungsbeschränkungen nicht mehr die Notwendigkeit, diese aufrecht zu erhalten.

Hinweise zu Entschädigung und Ausgleich nach § 52 Absatz 4 und 5 Wasserhaushaltsgesetz

In Wasserschutzgebieten können bestimmte Handlungen verboten oder nur für beschränkt zulässig erklärt werden. Je nach Schwere des hierdurch bedingten Eingriffs ist eine Entschädigung oder ein Ausgleich gemäß § 52 Absätze 4 und 5 Wasserhaushaltsgesetz möglich.

Setzt eine Bestimmung in einer Wasserschutzgebietsverordnung erhöhte Anforderungen gegenüber einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung fest, ist in förmlich festgesetzten Wasserschutzgebieten gemäß § 52 Absatz 5 Wasserhaushaltsgesetz ein angemessener Ausgleich zu leisten, sofern keine Entschädigungspflicht nach § 52 Absatz 4 Wasserhaushaltsgesetz besteht. Erhöht sind Anforderungen dann, wenn sie außerhalb von festgesetzten WSG nicht zu beachten wären.

Anforderungen des schon Kraft Gesetzes geltenden allgemeinen Gewässer- bzw. Grundwasserschutzes sowie Anforderungen, die in Fachgesetzen an die ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft gestellt werden, z.B. Düngerecht, Pflanzenschutzrecht usw. treffen alle Landwirte in gleicher Weise. Darin enthaltene Verbote und Beschränkungen sind, auch wenn sie sich in den Festlegungen der Wasserschutzgebietsverordnungen wiederholen, keine erhöhten Anforderungen. Gleiches gilt für Ansprüche, die sich aus den jeweiligen Standortverhältnissen ergeben (z.B. Bodenart, Grundwasserflurabstand, klimatische Verhältnisse, Belastungen des Bodens und des Grundwassers, etc.). Auch diese treffen die Landwirte in gleicher Weise, selbst wenn sie regional variieren können.

Ausgleichs- bzw. entschädigungspflichtig ist der Begünstigte, das ist in der Regel das regional ansässige Wasserversorgungsunternehmen.

Angesichts der Komplexität der Sach- und Rechtslage hat das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt mit Erlass vom 12.12.2016 Hinweise zum Entschädigungs- und Ausgleichsverfahren in Wasserschutzgebieten und zu den einzureichenden Unterlagen gegeben. Ebenso sind entsprechende Antragsformulare vorbereitet.