Gefahrstoffe, Sprengstoffe, Biostoffe und Gentechnik
Gefahrstoffe sind Stoffe oder Gemische mit gefährlichen Eigenschaften, z.B. giftig, ätzend, krebserzeugend oder explosionsgefährlich. Sie können beim Menschen akute gesundheitliche Schäden verursachen aber auch chronisch verlaufende Schädigungen hervorrufen. Gefahrstoffe kommen in fast allen Bereichen des täglichen Lebens vor. Zu den Gefahrstoffen zählen nicht nur Chemikalien, sondern auch z.B. Holzstaub, Ottokraftstoff, Dieselmotoremissionen, Schweißrauche, Ozon und Narkosegas. Für den berufsbedingten Umgang mit gefährlichen Stoffen und Gemischen gelten deshalb besondere Regelungen. Die Gefahrstoffverordnung regelt umfassend die Schutzmaßnahmen für Beschäftigte bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Die Kennzeichnung von Gefahrstoffen soll über Gefahren beim Umgang mit den Stoffen insbesondere bei deren Herstellung, Weiterverarbeitung und Verwendung informieren.
Sprengstoffe
Das Sprengstoffgesetz regelt den sicheren Umgang, den Verkehr mit und die Einfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen. Das Sprengstoffgesetz gilt sowohl für den gewerblichen Bereich (z.B. Hersteller, Feuerwerker) als auch für den nichtgewerblichen Bereich (z.B. Böllerschützen, Wiederlader).
Unternehmen benötigen eine Erlaubnis für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, z.B. für das Abbrennen von Großfeuerwerken, die Durchführung von Sprengungen, für Spezialeffekte im Film- und Fernsehbereich und bei der Entwicklung und Produktion von Sicherheitseinrichtungen in Fahrzeugen wie Airbags. Einen Befähigungsschein benötigen dagegen Beschäftigte, wenn sie bei ihrer Arbeit Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen haben.
Auch im privaten Bereich ist der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen nur Personen erlaubt, die eine Erlaubnis besitzen. Ausgenommen davon ist nur ein kleiner Teilbereich. Die Überwachung im nichtgewerblichen Bereich obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten.
Biologische Arbeitsstoffe
Biologische Arbeitsstoffe können beim Menschen Infektionserkrankungen, Allergien, Sensibilisierungen, Vergiftungen und langfristig auch zu Schwächungen und Erkrankungen des Immunsystems führen. Deshalb kommt den gesetzlichen Regelungen zum Schutz der Beschäftigten beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen eine zentrale Bedeutung zu. Mit der Biostoffverordnung wurde die „Richtlinie 2000/54/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit“ in nationales Recht umgesetzt. Die Biostoffverordnung ist eine auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes erlassene staatliche Verordnung mit Gesetzescharakter.
Der Arbeitgeber muss unabhängig davon, ob die Beschäftigten gezielte Tätigkeiten, z.B. mit bestimmten Mikroorganismen in einem Labor, oder nicht gezielte Tätigkeiten, z.B. bei der Kompostierung von organischen Abfällen, durchführen, die Gefährdungen ermitteln, denen die Beschäftigten bei diesen Tätigkeiten ausgesetzt sind, und entsprechende Schutzmaßnahmen festlegen.
Gentechnik
Einen Spezialfall der biologischen Arbeitsstoffe stellen die gentechnisch veränderten Organismen dar. Für gentechnische Anlagen, gentechnische Arbeiten und Freisetzungen von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) gilt das Gentechnikgesetz.
Zuständige Behörde für die Erteilung von Genehmigungen für Freisetzungen von GVO ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).
Bevor eine gentechnische Anlage errichtet und in Betrieb genommen oder eine gentechnische Arbeit aufgenommen werden kann, muss abhängig von der Sicherheitsstufe der geplanten gentechnischen Arbeiten oder der zu errichtenden gentechnischen Anlage beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) ein Anzeige-, Anmelde- oder Genehmigungsverfahren durchgeführt werden.
Die Gentechniksicherheitsverordnung regelt insbesondere Maßnahmen des Arbeitsschutzes, die bei gentechnischen Arbeiten zu beachten sind.
Die zuständige Behörde für den Vollzug der Gefahrstoff-Rechtsvorschriften ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales des Landes Mecklenburg- Vorpommern.
Hinweis: Umgang mit isopropanolhaltigen Desinfektionsmitteln
In Rheinland-Pfalz kam es im letzten Jahr zu einem Unfall in Zusammenhang mit durch Oxidation von Isopropanol entstandenem Peroxid. Dies zum Anlass nehmend, informiert das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport hinsichtlich des Umgangs und der Entsorgung isopropanolhaltiger Desinfektionsmittel.
Verwendung von Isopropanol
Isopropanol wird als Hand- und Flächendesinfektionsmittel eingesetzt. Zudem dient es als vielfältiges Lösungs- und Reinigungsmittel. Während der Corona-Pandemie wurden in öffentlichen Einrichtungen wie Schulen, Kindertageseinrichtungen und Dienststellen der Landesbehörden in größeren Mengen Desinfektionsmittel mit Isopropanol als Wirkstoff beschafft bzw. bereitgestellt.
Eigenschaften von Isopropanol
Isopropanol (2-Propanol) ist eine farblose, flüchtige Flüssigkeit, die leicht entzündliche Dampf-Luft-Gemische bildet. Die stechend riechenden Dämpfe wirken betäubend. Reizungen der Augen und der Schleimhäute können bei Kontakt mit der Flüssigkeit oder den Dämpfen auftreten.
Ein weiterer wichtiger Aspekt des Isopropanols ist die Fähigkeit, bei Kontakt mit Luftsauerstoff im Laufe der Jahre Peroxide zu bilden. Das entstehende Peroxid (Triacetontriperoxid TATP) ist explosionsfähig und dessen Bildung wird durch direkte Sonneneinstrahlung gefördert. In der Flüssigkeit bilden sich in der Folge Kristalle aus. Insbesondere bei einer erhöhten Konzentration des Peroxids besteht die Gefahr einer Explosion und damit ein Unfallrisiko.
Handlungsempfehlung
Während der Corona-Pandemie wurden in öffentlichen Einrichtungen wie Schulen, Kindertageseinrichtungen und Dienststellen der Landesbehörden in größeren Mengen Desinfektionsmittel mit Isopropanol (2-Propanol) als Wirkstoff beschafft bzw. bereitgestellt.
Aufgrund der geringeren Beachtung und Nutzung von Desinfektionsmitteln nach der Corona-Pandemie sowie der möglichen mehrjährigen Lagerung und des damit verbundenen Unfallrisikos durch potentielle Peroxidbildung sollten insbesondere bereitgestellte Spender, aber auch Lagerbestände auf das Vorhandensein von isopropanolhaltigen Desinfektionsmitteln hin überprüft werden. Spender von Desinfektionsmitteln vor allem in Eingangsbereichen stehen aufgrund der exponierten Lage im besonderen Fokus. Die auf den Verpackungen ausgewiesenen maximalen Nutzungs- und Lagerungszeiten sind dabei ebenfalls zu prüfen.
Entsorgung
Die gegebenenfalls notwendige Entsorgung dieser Produkte sollte entsprechend der folgenden Handlungsempfehlungen durchgeführt werden:
- Produkte, deren Ablaufdaten überschritten sind, jedoch keine Anzeichen von Kristallen aufweisen, sollten ausgetauscht werden. Die Gebinde oder Flaschen können über die örtlichen Schadstoffsammelstellen oder Schadstoffmobile abgegeben werden.
- Sind in einem isopropanolhaltigen Desinfektionsmittel Kristalle erkennbar, sollte das Gefäß, das Gebinde oder die Flasche zunächst äußerst vorsichtig in eine sichere Lagersituation überführt werden. Hierfür könnten leere Räume oder abschließbare Schränke genutzt werden. Beim notwendigen Transport sollte auf entsprechende Schutzkleidung wie Handschuhe, Augen- bzw. Gesichtsschutz geachtet werden. Der Raum bzw. der Lagerschrank ist zu verschließen und auf die Explosionsgefahr ist mit entsprechender Kennzeichnung, z. B. dem Gefahrstoffsymbol GHS01 „explosionsgefährlich“ hinzuweisen. Im Anschluss ist auf eine sichere Entsorgung hinzuwirken.
- Sind mit bloßem Auge eine Vielzahl an Kristallen zu beobachten, sollte aufgrund des hohen Gefahrenpotential die vorgefundene Abstellsituation unverändert bleiben, eine Absperrung vorgenommen werden und unverzüglich eine sichere Entsorgung organisiert werden.
- Eine ordnungsgemäße und fachgerechte Entsorgung von isopropanolhaltigen Gemischen mit kristallinen Ablagerungen darf ausschließlich durch Fachbetriebe mit entsprechend sprengstoffrechtlicher Erlaubnis ausgeführt werden.
Für Rückfragen steht Ihnen im Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern das Referat Arbeitsschutz zur Verfügung.