Generalistische Ausbildung zur Pflegefachfrau / zum Pflegefachmann

Mit dem Start der generalistischen Pflegeausbildung 2020 ist ein neues Berufsbild für die Pflege entstanden. Die drei bisherigen Pflegefachberufe in den Bereichen der "Gesundheits- und Krankenpflege", "Gesundheits- und Kinderkrankenpflege" und der "Altenpflege" wurden zu einem neuen Berufsabschluss als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann zusammengeführt. Mit diesem neuen Berufsabschluss können nunmehr die vermittelten notwendigen Kompetenzen zur Pflege von Menschen aller Altersgruppen den flexiblen Einsatz in allen Versorgungsbereichen ermöglichen.

Fragen und Antworten zur generalistischen Pflegeausbildung gemäß Pflegeberufegesetz (PflBG)

1. FAQ – Grundsatz

Was bedeutet generalistische Ausbildung?

Generalistik bedeutet die Zusammenführung mehrerer Berufe zu einem gemeinsamen Berufsbild. Durch die neue Pflegeberufereform werden die Ausbildungen in der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zu einer neuen generalistischen Pflegeausbildung mit einheitlichem Berufsabschluss als Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann zusammengeführt.

Unter Berücksichtigung der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse werden übergreifende pflegerische Kompetenzen zur Pflege von Menschen aller Altersgruppen in den Krankenhäusern, stationären Pflegeeinrichtungen und in der ambulanten Pflege vermittelt.

Kann man mit dem neuen Abschluss zur „Pflegefachfrau/ Pflegefachmann" in allen Bereichen der Pflege arbeiten?

Ja, die generalistische Pflegeausbildung ermöglicht den ausgebildeten Pflegekräften in allen Bereichen der Pflege zu arbeiten.

Wann dürfen sich die Auszubildenden für ihre Spezialisierung entscheiden?

Die Entscheidung nach § 59 Absatz 2 oder Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) haben die Auszubildenden frühestens sechs und spätestens vier Monate vor dem dritten Ausbildungsjahr bekannt zu geben. Das Wahlrecht steht ausschließlich der oder dem Auszubildenden zu. Die Voraussetzung für die Wahl der Spezialisierung ist jedoch, dass der Vertiefungseinsatz bereits im Ausbildungsvertrag mit vereinbart werden muss, §§ 16 Absatz 2 Nr. 1, 59 Absatz 2 und 3 PflBG.

Wie lange dauert die Ausbildung?

Die Ausbildung zur Pflegefachfrau/ Pflegefachmann dauert gemäß § 6 Absatz 1 PflBG unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung in Vollzeitform drei Jahre, in Teilzeitform höchstens fünf Jahre. Die Ausbildung umfasst mindestens den theoretischen Unterricht mit einem Umfang von 2.100 Stunden und die praktische Ausbildung mit einem praktischen Umfang von 2.500 Stunden.

Besteht die Möglichkeit einer Anrechnung auf verkürzte Ausbildung?

Hier gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Bei einer erfolgreich abgeschlossenen Kranken- und Altenpflegehelferausbildung besteht die Möglichkeit in das 2. Ausbildungsjahr zur Pflegefachfrau/ zum Pflegefachmann einzusteigen.
  2. Es können auch andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildungen oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung angerechnet werden, z.B. eine Ausbildung in einem anderen Gesundheitsfachberuf.

Informationen über das Antragsverfahren sind auf der Internetseite unter Gesundheitsfachberufe - LAGuS (mv-regierung.de) zu finden.

Besteht in Mecklenburg-Vorpommern die Möglichkeit einer länderübergreifenden Pflegeausbildung?

Für die Inanspruchnahme einer länderübergreifenden Pflegeausbildung ist in M-V der Rechtsträger der jeweiligen Pflegeschule maßgebend.

  • Durch das für Bildung zuständige Ministerium wurde unter Beachtung der Regelungen im Schulgesetz M-V (SchulG M-V) sowie der Berufliche Schulen Organisationsverordnung (BSOrgVO M-V) festgelegt, dass grundsätzlich nur Auszubildende an öffentlichen Schulen beschult werden können, die im Einzugsbereich der jeweiligen zuständigen Schule ihren Ausbildungsbetrieb haben. Eine länderübergreifende Ausbildung an öffentlichen Schulen ist demnach nicht möglich.
  • Auch an Schulen in freier Trägerschaft soll der Ausbildungsbetrieb im Einzugsbereich der jeweiligen zuständigen Schule liegen. Ausnahmsweise besteht die Möglichkeit einer länderübergreifenden Ausbildung. Zu beachten ist jedoch, dass Träger der praktischen Ausbildung (TpA) und Berufliche Schule territorial so nahe beieinanderliegen, dass die Praxisbegleitung durch Lehrer*innen der jeweiligen Schulen mit einem angemessenen Aufwand möglich ist. Weiterhin ist für die berufsrechtlichen Sachverhalte der Schulstandort maßgeblich. Das bedeutet unter anderem, dass die staatliche Prüfung in dem Bundesland stattfindet, zu welchem die Schule gehört. Liegt die berufliche Schule in freier Trägerschaft in M-V, so muss eine Abstimmung hinsichtlich der staatlichen Prüfung sowie weiterer berufsrechtlicher Aspekte mit dem Landesprüfungsamt für Heilberufe erfolgen.
  • Die Schule muss die Praxisbegleitung sicherstellen. Die bestellten Fachprüfer*innen der Schule müssen bereit sein, Prüfungen außerhalb von M-V abzunehmen. Empfohlen wird, die Zusammenarbeit detailliert im Kooperationsvertrag festzulegen. Beispielsweise müssen auch die Praxisanleiter*innen des TpA außerhalb von M-V ihre fachliche Qualifikation und die jährlichen Fortbildungsstunden gegenüber der Schule nachweisen. Der TpA muss sich bereit erklären, im Fall von Wiederholungsprüfungen im praktischen Teil mitzuwirken.

Gibt es in der generalistischen Pflegeausbildung die Möglichkeit, ein Ausbildungsjahr zu wiederholen?

Die Wiederholung eines Ausbildungsjahres ist einmalig und nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Schule bescheinigt, dass das Ausbildungsziel des jeweiligen Ausbildungsjahres nicht erreicht wurde. Grundlage dafür sind die Jahreszeugnisse und ggf. die Zwischenprüfung. Die Schule muss zunächst Maßnahmen ergreifen, um die Auszubildenden zu fördern in der regulären Ausbildungszeit das Ausbildungsziel zu erreichen. Die entsprechenden Maßnahmen sind zu dokumentieren. Die Schule trifft zudem eine Einschätzung darüber, ob das Ausbildungsziel bei Wiederholung des Ausbildungsjahres realistisch erreicht werden kann, bspw. im Rahmen der Klassenkonferenz. Die Entscheidung zur Wiederholung erfolgt im Einvernehmen mit dem Träger der praktischen Ausbildung. Der Ausbildungsvertrag muss dafür angepasst werden. Im Rahmen der jährlichen Meldungen, muss die zuständige Stelle für den Pflegeausbildungsfonds darüber informiert werden.

Wie finanziert sich die generalistische Pflegeausbildung?

Gemäß § 26 Absatz 2 bis § 36 PflBG werden die Kosten der Pflegeausbildung nach Teil 2 durch Ausgleichfonds finanziert.

Gemäß § 26 Absatz 3 und § 33 Absatz 1 PflBG setzt sich der Finanzierungsbedarf von den Krankenhäusern, den stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Pflegeversicherung nach folgenden Anteilen zusammen:

57,2380 %        – Krankenhäuser

30,2174 %        – stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen

8,9446 %          – Land Mecklenburg-Vorpommern

3,6 %               – Pflegeversicherung.

 

Muss Schulgeld bezahlt werden?

Nein. Das Pflegeberufegesetz (PflBG) enthält eine ausdrückliche Regelung in § 24 Absatz 3 Satz 1, die das Erheben von Schulgeld verhindert.

Wie wird mit Fehlzeiten der Auszubildenden aufgrund einer Streikteilnahme umgegangen?

Die Beteiligung an einem Streik von Auszubildenden in der Pflege, wenn in den Tarifverhandlungen der Gewerkschaften auch Forderungen zu verbesserten Ausbildungsbedingungen verhandelt werden, darf sich nicht negativ auswirken. Das Streikrecht ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz verankert und findet gemäß § 5 Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich Anwendung auf Auszubildende.

Sollten Auszubildende von ihrem Streikrecht Gebrauch machen, ist eine entsprechende Dokumentation der anfallenden Fehlzeiten vorzunehmen. Im Rahmen der Prüfungszulassung werden diese Ausfallzeiten nicht berücksichtigt.

2. FAQ – Träger der praktischen Ausbildung

Was ist der „Träger der praktischen Ausbildung“ (TpA)?

Zur Ausbildung nach dem PflBG gehören Praxiseinsätze in verschiedenen medizinischen Ausbildungseinrichtungen. Mit dem Begriff „Träger der praktischen Ausbildung (TpA)“ wird die Einrichtung bezeichnet, die die Ausbildungsverträge mit den Auszubildenden abschließt und damit die Verantwortung für die praktische Ausbildung übernimmt.

Welche Einrichtungen gehören zu den anerkannten Trägern der praktischen Ausbildung?

Gemäß § 7 Absatz 1 Pflegeberufegesetz (PflBG) werden die Pflichteinsätze in folgenden zugelassenen Einrichtungen durchgeführt:

  • Zugelassene Krankenhäuser nach § 108 SGB V
  • Zugelassene stationäre Pflegeeinrichtungen nach § 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 SGB XI
  • Zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 SGB XI.

Ist eine staatliche Genehmigung für die Geeignetheit praktischer Ausbildungseinrichtungen erforderlich, wenn diese nicht die gesetzlichen Vorgaben nach § 7 Pflegeberufegesetz (PflBG) erfüllen?

Grundsätzlich finden sich die Regelungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung in § 7 PflBG. Demnach soll die praktische Ausbildung in geeigneten Einrichtungen stattfinden. Der Bundesgesetzgeber hat den Ländern die Möglichkeit eröffnet, weitergehende Regelungen zur Geeignetheit von praktischen Ausbildungseinrichtungen zu treffen. In Mecklenburg-Vorpommern wurde allen an der Ausbildung beteiligten Akteuren eine entsprechende Empfehlung des Landes zur Verfügung gestellt. Diese zeigt auf, welche Einrichtungstypen für welchen praktischen Ausbildungsabschnitt geeignet sind. Darüber hinaus wurden weitere Kriterien formuliert. Ein behördliches Verfahren zur Prüfung der Geeignetheit der Einrichtungen ist nicht vorgesehen. Gemäß § 8 Pflegeberufegesetz (PflBG) trägt der Träger der praktischen Ausbildung die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Ausbildung. Damit muss er auch sicherstellen, dass die mit ihm kooperierenden Einrichtungen geeignet sind. Nach § 7 Absatz 5 Satz 2 kann im Falle von Rechtsverstößen einer Einrichtung die zuständige Landesbehörde die Durchführung der Ausbildung untersagen.

Wie entscheide ich, ob eine Einrichtung geeignet ist?

Die vom zuständigen Ministerium für Gesundheit erarbeitete Arbeitshilfe zur „Geeignetheit von Einrichtungen“ gibt einen Rahmen für die Entscheidung vor. Für eine gewünschte Kooperation müssen die Pflegeschule und der Träger der praktischen Einrichtung zuvor gemeinsam überprüfen, ob diese Einrichtung das Erreichen des Ausbildungsziels in dem jeweiligen Bereich sicherstellen bzw. gewährleisten kann. Dies erfordert die Prüfung folgender Fragen:

  1. Kann der oder die Auszubildende die Kompetenzen in der jeweiligen Einrichtung erlangen, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 5 PflBG erforderlich sind?
  2. Stellt die gewünschte Einrichtung eine Praxisanleitung im Sinne des § 4 PflAPrV zur Verfügung?
  3. Besteht in der gewünschten Einrichtung ein unserer Arbeitshilfe entsprechendes Verhältnis zwischen der Anzahl der Pflegekräfte und der Auszubildenden?

Sind die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, können Schule und Träger der praktischen Einrichtung gemeinsam darüber entscheiden, ob der Einsatz in der gewünschten Einrichtung stattfinden kann.

Können Kooperationen mit Einrichtungen geschlossen werden, die nicht auf der Liste der geeigneten Einrichtungen stehen?

Im Einzelfall können Kooperationen mit Einrichtungen, die nicht in der Liste aufgeführt sind, geschlossen werden, jedoch muss dies zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und der Schule individuell vereinbart und begründet werden. Hierbei muss die jeweilige einzelne Einrichtung (nicht der Einrichtungstyp) betrachtet werden und ob mit dieser die erforderlichen Kompetenzen vermittelt und das Ausbildungsziel erreicht wird. Eine pauschale Geeignetheit kann nicht vorausgesetzt werden.

Müssen die Ausbildungspläne zeitgleich mit dem Kooperationsvertrag vorliegen?

Die Ausbildungsplanung muss nach hiesigem Verständnis nicht zeitgleich mit dem Kooperationsvertrag vorliegen. Vielmehr schafft ein stufenweises Vorgehen den Kooperationspartnern größere Flexibilität. Sollte jedoch bei der Prüfung der Ausbildungsplanung festgestellt werden, dass diese nicht den entsprechenden Vorgaben entspricht, ist der Träger der praktischen Ausbildung (TpA) möglicherweise nicht seinen Pflichten aus dem Kooperationsvertrag nachgekommen und eine Auflösung des Kooperationsvertrages zwischen Pflegeschule und TpA ist denkbar. Daher ist es aus hiesiger Sicht sinnvoll, eine Fristsetzung in den Kooperationsverträgen aufzunehmen bis wann entsprechende Ausbildungsplanungen der Schule vorgelegt und weitere kooperierende Einrichtungen benannt werden müssen.

Muss die kooperierende Pflegeschule allen Praxiseinsatzorten, die der Träger der praktischen Ausbildung rekrutiert hat, zustimmen, bevor Kooperationsvereinbarungen geschlossen werden respektive bevor diese dem Ausbildungsverbund beitreten, insbesondere dann, wenn die Einrichtungen keinen Praxisanleiter vorhalten?

Grundsätzlich können die Kooperationsbeziehungen individuell ausgestaltet werden. In den Empfehlungen des Bundesinstituts für Berufsbildung "Kooperationsverträge der beruflichen Pflegeausbildung" gibt es gute Formulierungshilfen für die entsprechenden Kooperationsverträge. Unter anderem sollte im Kooperationsvertrag festgeschrieben werden, dass die Planung und Sicherstellung der praktischen Ausbildung an den jeweiligen Praxiseinsatzorten durch den Träger der praktischen Ausbildung (TpA) geleistet wird. Ebenfalls ist festzulegen, dass der TpA einen Ausbildungsplan zu erstellen hat, der Bestandteil des Ausbildungsvertrages ist. Spätestens bei der konkreten Ausbildungsplanung muss geklärt sein, welche Einrichtung für welchen Einsatz bestimmt worden ist. Die Schule ist dann verpflichtet den Ausbildungsplan zu prüfen. Im Rahmen dieser Prüfung sollte dem TpA unmittelbar mitgeteilt werden, wenn eine Einrichtung für den entsprechenden Einsatz nicht geeignet ist.

Was geschieht, wenn Auszubildende ihre Pflichteinsätze nicht in für die praktische Ausbildung geeigneten Einrichtungen absolvieren?

Dem Auszubildenden drohen Konsequenzen, wenn die praktische Ausbildung nicht gesetzeskonform durchlaufen wird. Dabei ist es unerheblich, ob der Auszubildende dieses zu verantworten oder eben nicht zu verantworten hat.

Der Auszubildende muss für die Zulassung zur Prüfung nach § 11 Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) u.a. einen ordnungsgemäß schriftlich geführten Ausbildungsnachweis nach § 3 Absatz 5 vorlegen. Aus diesem Ausbildungsnachweis lässt sich nach § 3 Absatz 5 PflAPrV die Ableistung der praktischen Ausbildungsanteile in Übereinstimmung mit dem Ausbildungsplan und die entsprechende Kompetenzentwicklung feststellen.

Welche Möglichkeiten gibt es, wenn der Träger der praktischen Ausbildung die zu absolvierenden Pflichteinsätze nicht ausreichend gewährleisten kann?

Im Hinblick auf die Änderung des § 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) vom 01.01.2020 ist es möglich, dass beim Träger der praktischen Ausbildung durchzuführende Pflichteinsätze nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) teilweise in einer zweiten Einrichtung durchgeführt werden können. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Träger der praktischen Ausbildung den Erwerb erforderlicher Kompetenzen zur Erreichung des Ausbildungsziels nicht vollständig gewährleisten kann.

Besteht die Möglichkeit, einen pädiatrischen Pflichteinsatz in einer integrativen Kindertagesstätte zu leisten?

In Mecklenburg-Vorpommern besteht die Möglichkeit, den Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung in einer integrativen Kindertagesstätte zu absolvieren. Der Träger der praktischen Ausbildung trägt jedoch die Verantwortung und muss sicherstellen, dass die jeweilige Einrichtung die in Abhängigkeit des Ausbildungsstandes erforderlichen Kompetenzen vermitteln kann und das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist.

Besteht die Möglichkeit, den psychiatrischen Pflichteinsatz nach der staatlichen Prüfung zu absolvieren?

Grundsätzlich ist der Pflichteinsatz in der psychiatrischen Versorgung im letzten Ausbildungsdrittel durchzuführen, § 3 Abs. 3 Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV). Gemäß § 11 Abs. 3 PflAPrV ist eine Voraussetzung für die Zulassung zur staatlichen Prüfung die Nichtüberschreitung der Fehlzeiten nach § 13 Pflegeberufegesetz (PflBG) i.V.m. § 1 Abs. 4 PflAPrV. Fehlzeiten bei einem Pflichteinsatz dürfen den Umfang von 25 Prozent der Stunden nicht übersteigen, um das Erreichen des Ausbildungszieles nicht zu gefährden. Das Ausbildungsziel ist unter anderem dann erfüllt, wenn auch der Pflichteinsatz in der psychiatrischen Versorgung im Umfang von 75 Prozent der Stunden absolviert und dem LPH als Zulassungsvoraussetzung mitgeteilt wurde.

Zur Entlastung in der Planung der Praxiseinsätze kann der Einsatzbeginn jedoch vorgezogen werden, sofern alle vorgesehenen Praxiseinsätze der ersten beiden Ausbildungsdrittel abgeschlossen wurden. Der Einsatz kann dann bereits am Ende des zweiten Ausbildungsdrittels (das heißt formal noch im zweiten Jahr) beginnen, wenn er im letzten Ausbildungsdrittel endet.

Dürfen ausbildende Pflegeeinrichtungen ihre Auszubildenden während der Unterrichtszeit (Schulturnus) zu Einsätzen in der Praxis heranziehen?

Einsätze zur Pandemiebewältigung dürfen zu keinen Fehlzeiten führen, die das Erreichen des Ausbildungsziels gefährden oder zu einer Ausbildungsverlängerung führen. Um dies sicherzustellen, soll der Theorie-/ Praxisturnus so beibehalten werden wie er ursprünglich geplant wurde. Abweichungen hiervon sind im Zeitraum vom 04. April bis 30. April 2022 unter bestimmten Voraussetzungen möglich (siehe Hinweisschreiben vom 30.03.2022 an die Schulen).

Dürfen ausbildende Pflegeeinrichtungen ihre Auszubildenden aus Pflichteinsätzen in anderen Einrichtungen zu Einsätzen in der eigenen Einrichtung abziehen, um die Versorgung der Patienten aufgrund knapper Personalressourcen sicherzustellen?

Einsätze zur Pandemiebewältigung dürfen zu keinen Fehlzeiten führen, die das Erreichen des Ausbildungsziels gefährden oder zu einer Ausbildungsverlängerung führen. Abweichungen vom Ausbildungsplan dürfen nicht systematisch geplant werden und sind immer ein Einzelfall, der zu prüfen ist. Der Träger der praktischen Einrichtung muss bei einem vorzeitigen Abbruch des Pflichteinsatzes darauf achten, dass die Stunden in dem jeweiligen Pflichteinsatz in der regulären Ausbildungszeit nachgeholt werden. Der Ausbildungsplan ist entsprechend anzupassen und mit der Schule abzustimmen. Die Schule muss dem geänderten Ausbildungsplan zustimmen und dies in einer Form dokumentieren, die später zum Zwecke der Prüfungszulassung nachvollziehbar dem LAGuS vorgelegt werden kann.

Ist es möglich, nach Beginn der Ausbildung zur Pflegefachfrau/ zum Pflegefachmann den Träger der praktischen Ausbildung zu wechseln?

Bei einem Trägerwechsel sind folgende Voraussetzungen zu beachten:

Der Träger der praktischen Ausbildung (TpA) trägt die Verantwortung für die Organisation und Durchführung der praktischen Ausbildung. Bei einem Wechsel hat der neue TpA die praktische Ausbildung auf Basis der bereits absolvierten Einsätze sicherzustellen. Noch fehlende Stunden in den jeweiligen Versorgungsbereichen müssen nachgeplant werden. Wurde der Orientierungseinsatz bereits vollständig durchlaufen, gilt dieser als absolviert, auch wenn der neue Träger zu einem anderen Versorgungsbereich gehört. Bei Abschluss des neuen Ausbildungsvertrages ist ein neuer Ausbildungsplan bei der Pflegeschule einzureichen. Ausbildungsvertrag und Ausbildungsplan bedürfen der Zustimmung der Schule.

3. FAQ – Schulen/ theoretische Ausbildung

Wie viele Schulen bilden in Mecklenburg-Vorpommern aus?

In Mecklenburg-Vorpommern bilden 9 öffentliche Schulen und 19 Schulen in privater Trägerschaft aus.

Wie gestaltet sich die Zwischenprüfung?

Gemäß § 7 Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) wird mit der nicht-staatlichen Zwischenprüfung der Ausbildungsstand zum Ende des zweiten Ausbildungsdrittels ermittelt. Damit ist es möglich, ein qualifiziertes Leistungsbild mit erforderlichen Kompetenzen des Auszubildenden zu erhalten. Es liegt im Ermessen der Schule, die Zwischenprüfung inhaltlich und methodisch zu gestalten und den konkreten Zeitpunkt zu bestimmen.

Weitere Informationen sind auf der Homepage des zuständigen Ministeriums für Gesundheit M-V in dem Arbeitspapier „Anforderungen und Aufgaben der Pflegeschulen“ zum Download bereit gestellt.

Was ist die Aufgabe der in Mecklenburg-Vorpommern eingerichteten Zentralen Prüfungskommission?

Im Rahmen der generalistischen Pflegeausbildung erstellt die zentrale Prüfungskommission Prüfungsarbeiten für die schriftliche Prüfung der staatlichen Abschlussprüfung zur/ zum Pflegefachfrau/ Pflegefachmann, zur/ zum Altenpflegerin/ Altenpfleger und zur/ zum Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/ Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger. In einem ersten Schritt wurde bereits ein kompetenzorientierter Schwerpunktkatalog zu den Prüfungsanforderungen erstellt und den Schulen zur Verfügung gestellt.

Welches Ausstellungsdatum wird auf dem Jahreszeugnis erfasst?

Das Ausstellungsdatum des Jahreszeugnisses ist immer der letzte Tag des Ausbildungsjahres. Hat die Ausbildung am 01.09.2020 begonnen, ist das Jahreszeugnis am 31.08.2021 auszustellen. Dies gewährleistet die Nachvollziehbarkeit der Fehlzeiten, auch wenn die Auszubildenden das Jahreszeugnis ggf. verzögert erhalten.

Wann soll das Jahreszeugnis für das dritte Ausbildungsjahr erstellt werden?

Das Jahreszeugnis für das dritte Ausbildungsjahr ist mit dem Beantragen zur Prüfung des Auszubildenden fertigzustellen. Hierzu sind alle Noten zu berücksichtigen, die in der ersten Hälfte des letzten Ausbildungsdrittels erteilt worden sind. Damit stellt man sicher, dass die relevanten Angaben für die Prüfungszulassung an das Landesprüfungsamt übermittelt werden können.

Sollen auf dem Jahreszeugnis die gesetzlich geforderten Stunden (Mindeststunden) oder die tatsächlich geplanten Stunden erfasst werden?

Auf dem Jahreszeugnis sind die tatsächlich geplanten Stunden (Ist-Stunden), die über den gesetzlichen Mindeststunden liegen können, zu vermerken.

4. FAQ – Lernortkooperationen und Ausbildungsverbünde

Warum ist der Auf- und Ausbau von Lernortkooperationen und Ausbildungsverbünden so wichtig?

Die Verantwortung für die erfolgreiche Umsetzung der generalistischen Pflegeberufereform erfordert ein Umdenken mit Blick auf die Zukunft und der gemeinsamen Bewältigung des Fachkräftemangels. Das bedeutet, dass Kooperationen als Teil einer großen Bildungslandschaft angesehen werden müssen, um diese über regionale Grenzen hinweg auszubauen. Ziel ist es, die fachlichen und personellen Ressourcen zu bündeln, um auch das Angebot für neu hinzugekommene Theorie- und Praxiseinsätze im psychiatrischen und pädiatrischen Bereich in Mecklenburg-Vorpommern abzusichern und zu erweitern.

Wer kann Kooperationspartner sein?

Kooperationspartner kann eine Pflegeschule, der Träger der praktischen Ausbildung sowie ein geeigneter Lernort sein.

Welche geeigneten Lernorte gibt es?

Eine Übersicht der geeigneten Lernorte nach § 7 PflBG ist auf der Homepage des zuständigen Ministeriums für Gesundheit M-V „Geeignetheit von Einrichtungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung nach Pflegeberufegesetz – Einrichtungstypen und Kriterien“ bereitgestellt.

Welche Bedeutung kommt der Koordinierungsstelle zu?

Im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung zur finanziellen Unterstützung des Aufbaus von Kooperationsbeziehungen in der Pflegeausbildung nach § 54 PflBG hat das zuständige Ministerium für Gesundheit M-V eine zentrale Koordinierungsstelle eingerichtet. Der/ Die Berater/in der Koordinierungsstelle unterstützt alle an der generalistischen Pflegeausbildung beteiligten Akteure bei der Suche nach geeigneten Kooperationspartner, um eine qualitativ hochwertige Pflegeausbildung zu gewährleisten.

5. FAQ – Fragen und Antworten für die Praxisanleitung

Was ist eine geplante und strukturierte Praxisanleitung?

Die geplante und strukturierte Praxisanleitung muss eine konkrete Anleitungssituation mit einem pflegebedürftigen Menschen enthalten. Die Themen für Anleitungssituationen ergeben sich aus dem Profil des Praxiseinsatzortes und berücksichtigen die Stufe des Kompetenzerwerbs des Auszubildenden. Im Regelfall erfolgt eine Einzelanleitung. Abhängig vom jeweiligen Thema bzw. der Fallsituation kann die Praxisanleitung auch als Gruppenanleitung geplant werden. Gruppenanleitungen sind nur im Rahmen von Kleinstgruppen (maximal zwei bis vier Auszubildende) durchzuführen. Die Praxisanleitung hat stets am Praxiseinsatzort stattzufinden.

Wie wird die berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von 300 Stunden in Mecklenburg-Vorpommern geregelt?

Die Herausgabe einer Weiterbildungsverordnung ist in Mecklenburg-Vorpommern derzeit nicht beabsichtigt. In einem Empfehlungspapier des zuständigen Ministeriums für Gesundheit M-V „Empfehlung für die berufspädagogische Zusatzqualifikationen von Praxisanleitern in der Pflege“ sind nähere Informationen auf der Homepage zum Download bereitgestellt.

Werden die erforderlichen 10 Prozent Praxisanleiter-Stunden an den tatsächlich geplanten Stunden des Einsatzes berechnet?

Ja. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 PflAPrV erfolgt die Praxisanleitung im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit, geplant und strukturiert auf der Grundlage des vereinbarten Ausbildungsplanes. Diese 10 Prozent orientieren sich an den tatsächlich geplanten Stunden. Wenn der Ausbildungsplan im Orientierungseinsatz 500 Stunden vorsieht, so sind 50 Praxisanleiter-Stunden einzuplanen und durchzuführen.

Was geschieht, wenn die gesetzlich vorgegebene 10 Prozent Praxisanleitungszeit während der praktischen Einsätze nicht sichergestellt wurde?

Der Träger der praktischen Ausbildung (TpA) muss die Praxisanleitung während der Ausbildung sicherstellen. Dazu hat er sich im Kooperationsvertrag mit der jeweiligen Schule verpflichtet. Bei Nichterfüllung der gesetzlich vorgegebenen 10 Prozent Praxisanleitungszeit – beispielsweise durch Krankheitsausfall – müssen die Stunden im Rahmen der regulären Ausbildungszeit nachgeholt werden. Die jeweilige Einrichtung hat für einen Ersatz zu sorgen. Dies kann beispielsweise durch eine andere Praxisanleitung der Einrichtung oder durch Kooperation mit anderen Einrichtungen, die in solchen Fällen eine Praxisanleitung in die Einrichtung entsenden, erfolgen. Sollte die Praxisanleitung nicht sichergestellt werden können, sind die TpA verpflichtet, dies umgehend der Schule mitzuteilen, damit gemeinsam Lösungen zum Umgang mit der Situation gefunden werden können.

Bei welcher Behörde in Mecklenburg-Vorpommern müssen die Praxisanleiter gemeldet werden?

Gemäß § 4 Absatz 3 Pflegeberufe-Ausbildungs-und Prüfungsverordnung (PflAPrV) sind die berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von 300 Stunden und die jährliche Pflichtfortbildung im Umfang von 24 Stunden gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die Nachweise werden verpflichtend durch die jeweilige Schule auf Verlangen der zuständigen Behörde ausgehändigt. Als zuständige Behörde wird das Landesamt für Gesundheit und Soziales bestimmt. Das konkrete Umsetzungsverfahren ist in einem Arbeitspapier des zuständigen Ministeriums für Gesundheit M-V „Anforderungen und Aufgaben der Träger der praktischen Ausbildung" auf der Homepage zum Download bereit gestellt.

Welche Instanz prüft in Mecklenburg-Vorpommern, ob die 24-Stunden-Pflichtfortbildung für Praxisanleiter absolviert wurde?

Der Nachweis der berufspädagogischen Zusatzqualifikation sowie der kontinuierlichen insbesondere berufspädagogischen Fortbildung im Umfang von 24 Stunden der Praxisanleiter des Trägers der praktischen Ausbildung erfolgt jährlich zu einem von der kooperierenden Schule festgelegten Termin gegenüber der Schule. Die Schule ist verpflichtet die Nachweise auf Verlangen des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vorzulegen.

Kann man als medizinische/r Fachangestellte/er eine Weiterbildung zum Praxisanleiter machen?

Grundsätzlich ist es möglich, da die Zugangsvoraussetzungen für die Fortbildung gemäß Empfehlung für die berufspädagogische Zusatzqualifikation erfüllt sind. Es muss allerdings berücksichtigt werden, dass medizinische Fachangestellte für die Ausbildung der Pflegefachfrau/ Pflegefachmann nur während der psychiatrischen und pädiatrischen Einsätze sowie der weiteren Einsätze nach § 7 Abs. 2 PflBG im Ausbildungsplan als Praxisanleitung eingesetzt werden können und das auch nur, wenn sie in diesen Einsatzbereichen tätig sind. Bei den anderen Praxiseinsätzen ist nach § 4 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) vorgesehen, dass die Praxisanleitung durch eine Person erfolgt, die über eine Erlaubnis als Pflegefachfrau/ Pflegefachmann, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/In oder Altenpfleger/In verfügt.

Kann die pädagogische Fachweiterbildung am Institut für Gesundheitsmanagement im Umfang von 800 Unterrichtsstunden mit dem Zertifikatsabschluss „Berufspädagoge für Gesundheitsfachberufe“ als Qualifizierung zum Praxisanleiter gleichgesetzt werden? Kann diese Qualifikation genutzt werden, um als Praxisanleiter im Rahmen der Ausbildung zur Pflegefachfrau/ Pflegefachmann tätig zu werden?

Die Befähigung zur Praxisanleitung ist laut Bundesgesetzgeber durch eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden nachzuweisen. Das Land hat zwar eine Empfehlung zur inhaltlichen Ausgestaltung dieser Zusatzqualifikation veröffentlicht, jedoch keine abschließende Regelung hierzu getroffen. Die benannte Fachweiterbildung am Institut für Gesundheitsmanagement im Umfang von 800 Unterrichtsstunden kann nach hiesiger Auffassung als berufspädagogische Zusatzqualifikation im Sinne des Pflegeberufegesetzes anerkannt werden, auch wenn die Inhalte nicht vollumfänglich deckungsgleich mit den hiesigen Empfehlungen sind. Insbesondere die jährliche Fortbildungspflicht kann dafür genutzt werden, noch nicht oder nicht ausreichend erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der Praxisanleitung zu erlangen.

Haben Praxisanleiter eine Bestandssicherung, wenn bereits eine Weiterbildung bis Dezember 2019 von beispielsweise 160 Stunden vorgelegen hat und als Praxisanleiter gearbeitet wurde (wie z.B. im Bundesland Rheinland-Pfalz)? Oder ist eine Nachqualifikation von 80 Stunden wie z.B. im Bundesland Bayern erforderlich?

Für Personen, die am 31.12.2019 nachweislich gegenüber der kooperierenden Schule über die Qualifikation zur Praxisanleitung nach den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen in der Alten- oder Gesundheits- und (Kinder)Krankenpflege verfügen, wird diese der berufspädagogischen Zusatzqualifikation gleichgestellt. Dies ist in der Regel zu bejahen, wenn eine berufspädagogische Fortbildung im Umfang von mindestens 200 Stunden absolviert wurde. Bei einem geringeren Umfang wäre im Einzelfall durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales zu entscheiden, ob eine Nachqualifizierung erforderlich oder aufgrund anderer absolvierter Fortbildungen entbehrlich ist.

Welchen Zeitraum umfasst die jährliche Fortbildungspflicht für die Praxisanleitung?

Die jährliche Fortbildungspflicht im Umfang von 24 Stunden muss innerhalb eines Kalenderjahres erfolgen und im nachfolgenden Kalenderjahr nachgewiesen werden.

Handelt es sich bei den 24-Stunden um Zeitstunden oder um Unterrichtseinheiten (45 min.)?

Eine gesetzliche Norm gibt es dazu nicht. Bei der jährlichen Pflichtfortbildung von 24 Stunden handelt es sich um Unterrichtseinheiten. Eine Unterrichtseinheit ist mit 45 Minuten definiert.

Wann muss ein Praxisanleiter nach seiner berufspädagogischen Weiterbildung die jährliche Pflichtfortbildung von 24 Stunden absolvieren?

Die Fortbildungspflicht in einem jährlichen Umfang von 24 Stunden besteht erstmalig im Jahr nach dem Jahr, in dem die berufspädagogische Zusatzqualifikation erlangt worden ist.

Wie lange kann eine „verpasste“ Fortbildungspflicht nachgeholt werden, bevor das Zertifikat verfällt?

Wenn eine praxisanleitende Person aufgrund von Krankheit an einer für sich ausgewählten Fortbildung nicht teilnehmen kann, besteht die Möglichkeit, im Laufe des Jahres eine andere Fortbildung aufzusuchen. Sollte es dennoch nicht gelingen, die 24 Stunden pro Jahr zu erfüllen, wird im Einzelfall entschieden, in welchem Rahmen diese Pflicht nachzuholen ist. Bei nicht erbrachten Fortbildungspflichten kann die zuständige Landesbehörde nach § 7 Absatz 5 Satz 2 Pflegeberufegesetz (PflBG) ggf. einer Einrichtung die Durchführung der Ausbildung verwehren. Die Herausgabe eines landesrechtlichen Zertifikats für Praxisanleiter ist in Mecklenburg-Vorpommern derzeit nicht beabsichtigt.

Wie gestaltet es sich mit der 24-Stunden Pflichtfortbildung der Praxisanleiter, wenn diese sich im Beschäftigungsverbot oder im Erziehungsurlaub befinden?

Die Fortbildungspflichten gelten nur für „tätige“ Praxisanleiter. Das bedeutet, dass eine praxisanleitende Person, die sich in Elternzeit befindet, selbstverständlich von der Fortbildungspflicht entbunden ist.

Müssen befähigte Pflegedienstleitungen, die im Rahmen ihrer Ausbildung zusätzlich eine Praxisanleiter-Qualifikation erworben haben, ebenfalls eine 24-Stunden Pflichtfortbildung absolvieren?

Die Pflegedienstleitung, die auch als Praxisanleitung tätig ist, unterliegt ebenfalls der jährlichen Fortbildungspflicht.

Besteht die Möglichkeit, Pflichtfortbildungen auch im Wege einer Online-Fortbildung zu absolvieren?

Der Bundesgesetzgeber hat zur formellen Ausgestaltung der 24-Stunden-Fortbildung (Präsenzfortbildungen oder beispielsweise digital angebotene Veranstaltungen) keine Regelungen getroffen. Inhaltlich wurde lediglich vorgegeben, dass es sich insbesondere um eine berufspädagogische Fortbildung handeln soll. Mit dieser Formulierung ist auch hier ein großer Handlungsspielraum gegeben. Einer Online-Fortbildung steht demnach rechtlich nichts entgegen. Selbstverständlich müssen die zu vermittelnden Themen geeignet sein, um digital gelehrt zu werden.

Ist die 24-Stunden-Pflichtfortbildung für Praxisanleiter auch im Rahmen eines berufsbegleitenden Studiums im Bereich der „Berufspädagogik für Pflege und Gesundheitsberufe“ erforderlich?

Gemäß § 4 Absatz 3 Pflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) ist für die Befähigung zur Praxisanleiter*in grundsätzlich eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden und kontinuierliche, insbesondere berufspädagogische Fortbildung im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich gegenüber der zulässigen Behörde nachzuweisen. Daneben hat der Bundesgesetzgeber zur formellen Ausgestaltung der 24-Stunden-Fortbildung keine Regelungen getroffen. Inhaltlich wurde lediglich vorgegeben, dass es sich insbesondere um eine berufspädagogische Fortbildung handeln soll. Mit dieser Formulierung ist ein großer Handlungsspielraum gegeben, sodass Module aus dem Studium der Berufspädagogik für Pflege und Gesundheitsberufe als Fortbildung angerechnet werden können. Voraussetzung ist, dass die zu vermittelnden Themen in diesem Studiengang den oben genannten Kriterien entsprechen und das Modul bzw. die Module in dem jeweiligen Jahr der Anrechnung der 24-Stunden Fortbildung abgeschlossen wurden. Darüber hinaus ist der Nachweis der jeweils abgeschlossenen Module jährlich der kooperierenden Pflegeschule nachzuweisen.

6. FAQ – Fragen und Antworten für die Praxisbegleitung

Nach § 5 Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) soll mindestens ein Besuch der Lehrkraft je Orientierungs-, Pflicht- und Vertiefungseinsatz erfolgen. Sind dabei auch die „kleinen“ Pflichteinsätze in der pädiatrischen und psychiatrischen Versorgung zu berücksichtigen?

Im Rahmen der Praxisbegleitung muss nach § 5 Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) mindestens ein Besuch der Lehrkraft je Orientierungs-, Pflicht- und Vertiefungseinsatz erfolgen. Der Zeitaufwand ist auf mindestens 0,5 Stunde pro Schüler/in und Praktikumswoche festgelegt. Das betrifft ebenfalls die Pflichteinsätze in der Pädiatrie und Psychiatrie. Dabei ist es unerheblich, dass dort die Einsatzzeiten relativ kurz sind.

Wie verhält es sich mit der Praxisbegleitung in den Einrichtungen, wenn aufgrund der Pandemie der Zugang verwehrt wird?

Die regelmäßige und persönliche Anwesenheit der Lehrkräfte in den Einrichtungen ist zu gewährleisten. Im Rahmen der Praxisbegleitung soll für jede Auszubildende oder für jeden Auszubildenden mindestens ein Besuch einer Lehrkraft je Orientierungseinsatz, Pflichteinsatz und Vertiefungseinsatz in der jeweiligen Einrichtung erfolgen.

Der Träger der praktischen Ausbildung (TpA) hat den Zugang für die Lehrkräfte zu sichern. Ist es aus Gründen der Pandemiebewältigung und durch staatliche Anordnung nicht möglich den Zugang zu sichern, ist dies durch die Pflegeschulen genau zu dokumentieren (z.B. im Ausbildungsnachweis). In Ausnahmefällen könnte die Praxisbegleitung z. B. durch Erteilung und Auswertung von Arbeitsaufträgen an die Auszubildende bzw. den Auszubildenden oder durch einen digitalen Austausch mit Praxisanleiter*in und Auszubildende bzw. Auszubildenden stattfinden.

7. FAQ – Kooperationspartner in Mecklenburg-Vorpommern finden

Die Geeignetheit von Einrichtungen gemäß § 7 PflBG wird im Rahmen vollziehender Kooperationsverträge durch Pflegeschule und Träger der praktischen Ausbildung geprüft.

Praxiseinsätze an verschiedenen Lernorten

Landkreis Rostock

Stationäre Akutpflege

KMG Klinikum Güstrow GmbH☎ 03843-340
Friedrich-Trendelenburg-Allee 1guestrow@kmg-kliniken.de
18273 Güstrow
Sana Krankenhaus Bad Doberan GmbH☎ 038203-94297
Am Waldrand 1
18209 Hohenfelde
Fachklinik Waldeck☎ 03844-8800
Zentrum für medizinische Rehabilitationinfo@fachklinik-waldeck.de
Dr. Friedrich-Dittmann-Weg 1
Warnow-Klinik Bützow gGmbH☎ 038461-450
Am Forsthof 3personal@warnowklinik.de
18246 Bützow

Stationäre Langzeitpflege

Diakonie Güstrow e.V.☎ 03843-7761005
Geschäftsstellegeschaeftsstelle@diakonie-guestrow.de
Platz der Freundschaft 14c
18273 Güstrow
ASB Pflegeheim Am Weinberg☎ 03843-8557-100
Weinbergstr. 04
18273 Güstrow
Diakonie Güstrow e.V.☎ 039976-5400
Psychosoziale Einrichtungen Schloss MatgendorfMatgendorf@diakonie-guestrow.de
Schloßallee 2
17168 Groß Wüstenfelde OT Matgendorf
ASB Pflegeheim An der Beke☎ 03844-8600
John-Brinckman-Str. 17anderbeke@asb-mv.de
18258 Schwaan
ASB Pflegeheim Lindenhof☎ 038206-72400
Fritz-Reuter-Str. 11lindenhof@asb-mv.de
18181 Graal-Müritz
Wichernhof Dehmen☎ 03843-776-1170
Wichernhof 1wichernhof@diakonie-guestrow.de
18276 Glasewitz OT Dehmen
AWO Seniorenpflegeheim Krakow am See☎ 038457-52144
Buchenweg 10pflege@awogue.de
18292 Krakow am See
AWO Seniorenpflegeheim Güstrow☎ 03843-851172
Magdalenenluster Weg 7pflege@awogue.de
18273 Güstrow

Ambulante Akut-/ Langzeitpflege

Rostocker Stadtmission☎ 038205-12700
Soziale Dienste gGmbH
Pflegedienst nach Maß
St.-Jürgen-Straße 1
18195 Tessin
ASB Mobiler Beratungs- und Umsorgungsdienst Güstrow☎ 03843-8557-557
Weinbergstr. 04
18273 Güstrow
Volkssolidarität Bad Doberan/ Rostock-Land e.V.☎ 038203-7756402
Ambulanter Pflegedienst, Sozialstation Bad Doberansozialstation-dbr@volkssolidaritaet.de
Maxim-Gorki-Platz 5
18209 Bad Doberan
Diakonie Güstrow e.V.☎ 03843-7761005
Geschäftsstellegeschaeftsstelle@diakonie-guestrow.de
Platz der Freundschaft 14c
18273 Güstrow
Caritas-Sozialstation Jördenstorf☎ 039977-30770
Neue Straße 5sst-joerdenstorf@caritas-im-norden.de
17168 Jördenstorf

Pädiatrische Versorgung

KMG Klinikum Güstrow GmbH☎ 03843-340
Friedrich-Trendelenburg-Allee 1guestrow@kmg-kliniken.de
18273 Güstrow

Kinder- und Jugendpsychiatrische Versorgung

KMG Klinikum Güstrow GmbH☎ 03843-340
Friedrich-Trendelenburg-Allee 1guestrow@kmg-kliniken.de
18273 Güstrow

Allgemeinpsychiatrische Versorgung

Diakonie Güstrow e.V.☎ 03843-7761005
Geschäftsstellegeschaeftsstelle@diakonie-guestrow.de
Platz der Freundschaft 14c
18273 Güstrow
KMG Klinikum Güstrow GmbH☎ 03843-340
Friedrich-Trendelenburg-Allee 1guestrow@kmg-kliniken.de
18273 Güstrow

Pflegeberatung

Rostocker Stadtmission Soziale Dienste gGmbH☎ 038205-12700
Pflegedienst nach Maß
St.-Jürgen-Straße 1
18195 Tessin
Diakonie Güstrow e.V.☎ 03843-7761005
Geschäftsstellegeschaeftsstelle@diakonie-guestrow.de
Platz der Freundschaft 14c
18273 Güstrow

Rehabilitation

Fachklinik Waldeck☎ 03844-8800
Zentrum für medizinische Rehabilitationinfo@fachklinik-waldeck.de
Dr. Friedrich-Dittmann-Weg 1

Palliativmedizinische Versorgung

Rostocker Stadtmission Soziale Dienste gGmbH☎ 038205-12700
Pflegedienst nach Maß
St.-Jürgen-Straße 1
18195 Tessin
Diakonie Güstrow e.V.☎ 03843-7761005
Geschäftsstellegeschaeftsstelle@diakonie-guestrow.de
Platz der Freundschaft 14c
18273 Güstrow
KMG Klinikum Güstrow GmbH☎ 03843-340
Friedrich-Trendelenburg-Allee 1guestrow@kmg-kliniken.de
18273 Güstrow
Warnow-Klinik Bützow gGmbH☎ 038461-450
Am Forsthof 3personal@warnowklinik.de
18246 Bützow

Gerontopsychiatrische Versorgung

Rostocker Stadtmission Soziale Dienste gGmbH☎ 038205-12700
Pflegedienst nach Maß
St.-Jürgen-Straße 1
18195 Tessin
Diakonie Güstrow e.V.☎ 03843-7761005
Geschäftsstellegeschaeftsstelle@diakonie-guestrow.de
Platz der Freundschaft 14c
18273 Güstrow
KMG Klinikum Güstrow GmbH☎ 03843-340
Friedrich-Trendelenburg-Allee 1guestrow@kmg-kliniken.de
18273 Güstrow

Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

Stationäre Akutpflege

Kreiskrankenhaus Demmin GmbH☎ 03998-4380
Wollweberstraße 21
17109 Demmin
MEDICLIN Müritz-Klinikum☎ 03991-770
Weinbergstr. 19
17192 Waren (Müritz)

Stationäre Langzeitpflege

Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Neubrandenburg e.V. Pflegeheim☎ 039607-250300
Hauptstraße 4Leitung.Luebbersdorf@neubrandenurg.drk.de
17099 Galenbeck OT Lübbersdorf
DRK Stationäre PE „Müritzblick“Ausbildungskoordination-Pflege@drk-msp.de
Kietzstraße 13 c
17192 Waren (Müritz)
DRK Stationäre PE „Müritzpark“Ausbildungskoordination-Pflege@drk-msp.de
Thomas-Mann-Str. 18 a
17192 Waren (Müritz)
DRK Stationäre PE “Woblitzpark”Ausbildungskoordination-Pflege@drk-msp.de
Jungfernstieg 1
17255 Wesenberg
DRK Stationäre PE „Kiefernheide“Ausbildungskoordination-Pflege@drk-msp.de
Lessingstr. 70
17235 Neustrelitz
DRK Stationäre PE „Luisendomizil“Ausbildungskoordination-Pflege@drk-msp.de
Penzliner Str. 58
17235 Neustrelitz
Diakonie Mecklenburgische Seenplatte gGmbH☎ 03981-24570
Töpferstraße 13kontakt@diakonie-mse.de
17235 Neustrelitz
AWO Mecklenburg-Strelitz gGmbH☎ 03981-205105
Alten- und Pflegeheim „Am Zierker See“
Useriner Straße 3a
17235 Neustrelitz
AWO Mecklenburg-Strelitz gGmbH☎ 03981-253810
Friedrich-Ludwig-Jahn-Straße 12ainfo@awo-mst.de
17235 Neustrelitz
AWO Seniorenzentrum☎ 03991-674100
Godower Weg 2
17192 Waren
AWO Pflegeheim☎ 03991-6317100
Am Mühlenberg 25
17192 Waren

Ambulante Akut-/ Langzeitpflege

DRK Pflegedienst Neubrandenburg☎ 0395-5706473
Torfsteg 14pflegedienst@neubrandenburg.drk.de
17033 Neubrandenburg
DRK Ambulante PflegeAusbildungskoordination-Pflege@drk-msp.de
„Pflege daheim“
Ernst-Thälmann-Str. 1
17348 Woldegk
DRK Ambulante PflegeAusbildungskoordination-Pflege@drk-msp.de
„Pflege daheim“
Wilhelm-Stolte-Str. 102
17235 Neustrelitz
DRK Ambulante PflegeAusbildungskoordination-Pflege@drk-msp.de
„Pflege daheim“
Am Mönchteich 7
17207 Röbel (Müritz)
Diakonie☎ 03981-24570
Diakonie Mecklenburgische Seenplatte gGmbHkontakt@diakonie-mse.de
Töpferstraße 13
17235 Neustrelitz
Caritas-Sozialstation Friedland☎ 039601-21518
An der Marienkirche 1sst-friedland@caritas-im-norden.de
17098 Friedland
Caritas-Sozialstation Neubrandenburg☎ 03955442681
Wilhelm-Külz-Straße 15sst-neubrandenburg@caritas-im-norden.de
17033 Neubrandenburg
Caritas-Sozialstation Waren☎ 03991-121256
Kietzstraße 5sst-waren@caritas-im-norden.de
17192 Waren
AWO Mecklenburg-Strelitz gGmbH☎ 03981-253810
Friedrich-Ludwig-Jahn-Straße 12ainfo@awo-mst.de
17235 Neustrelitz
AWO Sozialstation Vipperow☎ 039923-2374
Dorfstraße 21pdl-sst-vipperow@awo-mueritz.de
17207 Südmüritz OT Vipperow
AWO Sozialstation Waren☎ 03991-674103
Godower Weg 4sozialstation-waren@awo-mueritz.de
17192 Waren
AWO Sozialstation Möllenhagen☎ 039928-88910
Am Markt 2sozialstation-moellenhagen@awo-mueritz.de
17219 Möllenhagen

Pädiatrische Versorgung

DRK Kita „Haus Sonnenschein“Ausbildungskoordination-Pflege@drk-msp.de
Goethestr. 20 A
17192 Waren (Müritz)
DRK Kita „Spatzenhus“Ausbildungskoordination-Pflege@drk-msp.de
In den Wällen 6
17255 Wesenberg
Kreiskrankenhaus Demmin GmbH☎ 03998-4380
Wollweberstraße 21
17109 Demmin
MEDICLIN Müritz-Klinikum☎ 03991-770
Weinbergstr. 19
17192 Waren (Müritz)

Kinder- und Jugendpsychiatrische Versorgung

MEDICLIN Müritz-Klinikum☎ 03991-770
Weinbergstr. 19
17192 Waren (Müritz)

Allgemeinpsychiatrische Versorgung

MEDICLIN Müritz-Klinikum☎ 03991-770
Weinbergstr. 19
17192 Waren (Müritz)

Pflegeberatung

Diakonie☎ 03981-24570
Diakonie Mecklenburgische Seenplatte gGmbHkontakt@diakonie-mse.de
Töpferstraße 13
17235 Neustrelitz
MEDICLIN Müritz-Klinikum☎ 03991-770
Weinbergstr. 19
17192 Waren (Müritz)

Palliativmedizinische Versorgung

SAPV Mecklenburgische SeenplatteAusbildungskoordination-Pflege@drk-msp.de
Lessingstraße 70
17235 Neustrelitz
DRK Hospiz „Müritzpark“Ausbildungskoordination-Pflege@drk-msp.de
Thomas-Mann-Str. 18a
17192 Waren (Müritz)
DRK Hospiz „Luisendomizil“Ausbildungskoordination-Pflege@drk-msp.de
Penzliner Str. 58
17235 Neustrelitz
Diakonie☎ 03981-24570
Diakonie Mecklenburgische Seenplatte gGmbHkontakt@diakonie-mse.de
Töpferstraße 13
17235 Neustrelitz

Gerontopsychiatrische Versorgung

MEDICLIN Müritz-Klinikum☎ 03991-770
Weinbergstr. 19
17192 Waren (Müritz)

Landkreis Vorpommern-Rügen

Stationäre Akutpflege

HELIOS Hanseklinikum Stralsund☎ 03831-350
Große Parower Str. 47-53
18435 Stralsund
Caritas Altenhilfe gGmgH – Seniorenzentrum St. Josef☎ 03831-2420
Jungfernstieg 2-3a
18437 Stralsund

Stationäre Langzeitpflege

Evangelisches Altenzentrum☎ 03831-37580
Stiftung Stralsunder Schwesternheimathausbewerbung@schwesternheimathaus.de
Große Parower Straße 42
18435 Stralsund
DRK Wohnanlage „Prohner Wiek“☎ 038323-29150
Damitzer Weg 6c
18445 Prohn
DRK Wohnanlage „Bernsteinblick“☎ 038232-16528101
Müggenburger Weg 43
18374 Zingst
Hestia Pflege- und Heimeinrichtung GmbH☎ 03831-3749-10
Kastanienweg 13-16info@hestia-hst.de
18437 Stralsund
AMEOS Klinika Anklam Pasewalk UeckermündeKarriere.Vorpommern@ameos.de
Ravensteinstraße 23
17373 Ueckermünde
Caritas Altenhilfe gGmbH☎ 03831-242 0
Seniorenzentrum St. Josef
Jungfernstieg 2-3a
18437 Stralsund
AWO-Pflegeheim „Haus am Bodden“☎ 03821-872000
Musikantenweg 3hausambodden@awo-rostock.de
18311 Ribniz-Damgarten
AWO Seniorenhaus☎ 038320-650 00
Verbindungsweg 33Seniorenhaus-tribsees@awo-vorpommern.de
18465 Tribsees

Ambulante Akut-/ Langzeitpflege

Deutsches Rotes Kreuz-Kreisverband Rügen-Stralsund e.V.☎ 038392-32227
Sozialstation Sassnitzsst-sassnitz@drk-ruegen-stralsund.de
Klaipedaerstraße 30
18546 Sassnitz
Deutsches Rotes Kreuz-Kreisverband Rügen-Stralsund e.V.☎ 03838-23385
Sozialstation Bergen auf Rügen
Störtebekerstraße 31
18528 Bergen
Deutsches Rotes Kreuz-Kreisverband Rügen-Stralsund Garz☎ 038304-263
Sozialstation Garzsst-garz@drk-ruegen-stralsund.de
Hunnenstraße 5a
18574 Garz
Diakonie Rostocker Stadtmission e.V.☎ 03821-3892
Diakonie-Sozialstation Ribnitz-Damgarten
Parkstr. 21
18311 Ribnitz-Damgarten
Hestia Pflege- und Heimeinrichtung GmbH☎ 03831-3749-10
Kastanienweg 13-16info@hestia-hst.de
18437 Stralsund
Caritas Altenhilfe gGmbH – Seniorenzentrum St. Josef☎ 03831-242 0
Jungfernstieg 2-3a
18437 Stralsund
AWO Ambulanter Pflegedienst☎ 03821-6090121
Rostocker Str. 5apd-rdg@awo-vorpommern.de
18311 Ribnitz-Damgarten
AWO Ambulanter Pflegedienst☎ 038320-649800
Verbindungsweg 33apd-tribsees@awo-vorpommern.de
18465 Tribsees

Pädiatrische Versorgung

HELIOS Hanseklinikum Stralsund☎ 03831-350
Große Parower Str. 47-53
18435 Stralsund

Kinder- und Jugendpsychiatrische Versorgung

AMEOS Klinika Anklam Pasewalk UeckermündeKarriere.Vorpommern@ameos.de
Ravensteinstraße 23
17373 Ueckermünde

Allgemeinpsychiatrische Versorgung

HELIOS Hanseklinikum Stralsund☎ 03831-350
Große Parower Str. 47-53
18435 Stralsund
Hestia Pflege- und Heimeinrichtung GmbH☎ 03831-3749-10
Kastanienweg 13-16info@hestia-hst.de
18437 Stralsund
AMEOS Klinika Anklam Pasewalk UeckermündeKarriere.Vorpommern@ameos.de
Ravensteinstraße 23
17373 Ueckermünde

Pflegeberatung

Diakonie Rostocker Stadtmission e.V.☎ 03821-3892
Diakonie-Sozialstation Ribnitz-Damgarten
Parkstr. 21
18311 Ribnitz-Damgarten

Palliativmedizinische Versorgung

Diakonie Rostocker Stadtmission e.V.☎ 03821-3892
Diakonie-Sozialstation Ribnitz-Damgarten
Parkstr. 21
18311 Ribnitz-Damgarten

Gerontopsychiatrische Versorgung

Diakonie Rostocker Stadtmission e.V.☎ 03821-3892
Diakonie-Sozialstation Ribnitz-Damgarten
Parkstr. 21
18311 Ribnitz-Damgarten
HELIOS Hanseklinikum Stralsund☎ 03831-350
Große Parower Str. 47-53
18435 Stralsund
AMEOS Klinika Anklam Pasewalk UeckermündeKarriere.Vorpommern@ameos.de
Ravensteinstraße 23
17373 Ueckermünde

Landkreis Vorpommern-Greifswald

Stationäre Akutpflege

AMEOS Klinika Anklam Pasewalk UeckermündeKarriere.Vorpommern@ameos.de
Ravensteinstraße 23
17373 Ueckermünde
Kreiskrankenhaus Wolgast gGmbH☎ 03836-257-300
Chausseestraße 46
17438 Wolgast
Berufliche Schule Dr. Erich Paulun an der Asklepios Klinik Pasewalk☎ 03973231309
Prenzlauer Chaussee 30
17309 Pasewalk
Universitätsmedizin Greifswald☎ 03834-865090
Fleischmannstraße 8sekr-pa@med.uni-greifswald.de
17475 Greifswald

Stationäre Langzeitpflege

Evangelisches Diakoniewerk Bethanien Ducherow☎ 039726-88-0
Hauptstraße 58Info@EDBD.de
17398 Ducherow
Ev. Altenhilfezentrum Paul Gerhardt gGmbH☎ 03834-5430
Gützkower Landstraße 69info@odebrecht-stiftung.de
17489 Greifswald
Berufliche Schule Dr. Erich Paulun an der Asklepios Klinik Pasewalk☎ 03973231309
Prenzlauer Chaussee 30
17309 Pasewalk
Pflegeheim St. Spiritus Pasewalk gGmbH☎ 03973-20400
Am St. Spiritus 11mail@sanktspiritus.de
17309 Pasewalk

Ambulante Akut-/ Langzeitpflege

Diakonie-Pflegedienst gGmbH in Vorpommern☎ 03834-777790
Stralsunder Str. 12post@diakonie-pflegedienst.de
17489 Greifswald
Ev. Altenhilfezentrum Paul Gerhardt gGmbH☎ 03834-5430
Gützkower Landstraße 69info@odebrecht-stiftung.de
17489 Greifswald
DRK – Sozialstation Zinnowitz☎ 038377-35836
Usedomer Weg 1sst-zinnowitz@drk-ovp-hgw.de
17454 Zinnowitz
DRK – Sozialstation Wolgast☎ 03836-203491
Maxim-Gorki-Straße 31sst-wolgast@drk-ovp-hgw.de
17438 Wolgast
DRK – Sozialstation Lubmin☎ 038354-22856
Gartenweg 7sst-lubmin@drk-ovp-hgw.de
17509 Lubmin
DRK – Sozialstation Lassan☎ 038374-80501
Siedlung Ost 32 a* sst-lassan@drk-ovp-hgw.de
17440 Lassan
DRK – Sozialstation Karlsburg☎ 038355-66649
Dorfstraße 28 bsst-karlsburg@drk-ovp-hgw.de
17495 Karlsburg
DRK – Sozialstation Greifswald☎ 03834-813687
Ernst-Thälmann-Ring 25sst-greifswald@drk-ovp-hgw.de
17491 Greifswald
DRK – Sozialstation Anklam☎ 03971-200318
Ravelinstr. 17sst-anklam@drk-ovp-hgw.de
17389 Anklam
Evangelisches Krankenhaus Bethanien gGmbH☎ 03834-5430
Gützkower Landstraße 69info@odebrecht-stiftung.de
17489 Greifswald
Berufliche Schule Dr. Erich Paulun an der Asklepios Klinik Pasewalk☎ 03973231309
Prenzlauer Chaussee 30
17309 Pasewalk
Diakonie-Pflegedienst St. Spiritus gGmbH☎ 03973-20400
Am St. Spiritus 11mail@sanktspiritus.de
17309 Pasewalk
AWO Ambulanter Pflegedienst☎ 03834-813674
Mendelejewweg 16aawo-apd-greifswald@awo-vorpommern.de
17491 Greifswald

Pädiatrische Versorgung

AMEOS Klinika Anklam Pasewalk UeckermündeKarriere.Vorpommern@ameos.de
Ravensteinstraße 23
17373 Ueckermünde
Berufliche Schule Dr. Erich Paulun an der Asklepios Klinik Pasewalk☎ 03973231309
Prenzlauer Chaussee 30
17309 Pasewalk
Universitätsmedizin Greifswald☎ 03834-865090
Fleischmannstraße 8sekr-pa@med.uni-greifswald.de
17475 Greifswald

Allgemeinpsychiatrische Versorgung

Evangelisches Krankenhaus Bethanien gGmbH☎ 03834-5430
Gützkower Landstraße 69info@odebrecht-stiftung.de
17489 Greifswald
Berufliche Schule Dr. Erich Paulun an der Asklepios Klinik Pasewalk☎ 03973231309
Prenzlauer Chaussee 30
17309 Pasewalk
Universitätsmedizin Greifswald☎ 03834-865090
Fleischmannstraße 8sekr-pa@med.uni-greifswald.de
17475 Greifswald

Pflegeberatung

Diakonie-Pflegedienst gGmbH in Vorpommern☎ 03834-777790
Stralsunder Str. 12post@diakonie-pflegedienst.de
17489 Greifswald
Evangelisches Krankenhaus Bethanien gGmbH☎ 03834-5430
Gützkower Landstraße 69info@odebrecht-stiftung.de
17489 Greifswald

Palliativmedizinische Versorgung

Berufliche Schule Dr. Erich Paulun an der Asklepios Klinik Pasewalk☎ 03973231309
Prenzlauer Chaussee 30
17309 Pasewalk
Universitätsmedizin Greifswald☎ 03834-865090
Fleischmannstraße 8sekr-pa@med.uni-greifswald.de
17475 Greifswald

Gerontopsychiatrische Versorgung

Evangelisches Krankenhaus Bethanien gGmbH☎ 03834-5430
Gützkower Landstraße 69info@odebrecht-stiftung.de
17489 Greifswald

Landkreis Ludwigslust-Parchim

Stationäre Akutpflege

KMG Klinik Boizenburg GmbH☎ 038847-637306
Vor dem Mühlentor 3
19058 Boizenburg
Asklepios Klinik Parchim☎ 03871370
John-Brinckman Str. 8-10parchim@asklepios.com
19370 Parchim

Stationäre Langzeitpflege

DRK Altenpflegeheim „Haus Elbtalaue“☎ 038758-369-0
Roggenfelder Straße 36
19303 Dömitz
DRK Altenpflegeheim „Haus Concordia“☎ 038756-535-0
Am Gänseort 1
19300 Grabow
DRK Alten- und Pflegeheim☎ 038855-56020
Salzstraße 56DRK_Pflegeheim_Luebtheen@t-online.de
19249 Lübtheen
Caritasverband für das Erzbistum Hamburg e.V.☎ 0388-52-300
Altenpflegeheim „St. Hedwig“altenpflegeheim-st.hedwig@caritas-im-norden.de
Am Wall 42
19243 Wittenburg
Asklepios Klinik Parchim☎ 03871370
John-Brinckman Str. 8-10parchim@asklepios.com
19370 Parchim
Caritasverband für das Erzbistum Hamburg e.V.☎ 03871-720-0
Altenpflegeheim St. Nikolaus
Invalidenstraße 21
19370 Parchim

Ambulante Akut-/ Langzeitpflege

Sozialstation Crivitz gGmbH☎ 03863-522-50-80
Parchimer Straße 64info@sozialstation-crivitz.de
19089 Crivitz

Landkreis Nordwestmecklenburg

Stationäre Akutpflege

Sana HANSE-Klinikum Wismar
Störtebeker Str. 6
23966 Wismar
DRK-Krankenhaus Grevesmühlen gGmbH☎ 03881-720120
Klützer Str. 13-15
23936 Grevesmühlen

Stationäre Langzeitpflege

DRK Wohnanlage „Am Oberteich“☎ 038828-341028
Ludwig-Bicker-Straße 15a
23923 Schönberg
DRK Wohnanlage „Uns Hüsung“☎ 038825-3010
Lindenring 60
23948 Klütz
DRK Wohnanlage „Am Tannenberg“☎ 03881-78450
Tannenbergstraße 26
23936 Grevesmühlen

Ambulante Akut-/ Langzeitpflege

Arbeiter-Samariter-Bund☎ 0171-8689765
KV Wismar/ Nordwestmecklenburg e.V.
Dorfstraße 10
23968 Gägelow

Pädiatrische Versorgung

Sana HANSE-Klinikum Wismar
Störtebeker Str. 6
23966 Wismar

Allgemeinpsychiatrische Versorgung

Sana HANSE-Klinikum Wismar
Störtebeker Str. 6
23966 Wismar

Palliativmedizinische Versorgung

Sana HANSE-Klinikum Wismar
Störtebeker Str. 6
23966 Wismar

Gerontopsychiatrische Versorgung

Sana HANSE-Klinikum Wismar
Störtebeker Str. 6
23966 Wismar

Kreisfreie Stadt Rostock

Stationäre Akutpflege

Universitätsmedizin Rostock☎ 0381-494-5041
Schillingallee 35pv@med.uni-rostock.de
18057 Rostock

Stationäre Langzeitpflege

Maria-Martha-Haus☎ 0381-3779610 Hausleitung
Alter Markt 17☎ 0381-3779633 Pflegedienstleitung
18055 Rostockpdl-mmh@rostocker-stadtmission.de
Jakobi-Stift☎ 0381-496527-0
Feldstr. 56☎ 0381-496527-600 Heimleiter
18057 Rostock☎ 0381-496527-602 Pflegedienstleitung
Jakobi-stift@rostocker-stadtmission.de
Gesellschaft für Gesundheit und Pädagogik mbH☎ 0381-12371-0
Carl-Hopp-Str. 19a
18069 Rostock
AWO-Pflegeheim „Alternative WohnOase“☎ 0381-712049
Rügener Straße 1wohnoase@awo-rostock.de
18107 Rostock
AWO-Seniorenzentrum Stadtweide☎ 0381-440360
Am Richtfunkturm 1stadtweide@awo-rostock.de
18059 Rostock
AWO-Pflegewohnen „Am Wasserturm“☎ 0381-87706520
Blücherstraße 32 Apflegewohnen@awo-rostock.de
18055 Rostock

Ambulante Akut-/ Langzeitpflege

Diakonie Rostocker Stadtmission e.V.☎ 0381-82489
Diakonie-Sozialstation
Arnold-Bernhard-Str. 4
18057 Rostock
Gesellschaft für Gesundheit und Pädagogik mbH☎ 0381-12371-0
Carl-Hopp-Str. 19a
18069 Rostock

Pädiatrische Versorgung

Universitätsmedizin Rostock☎ 0381-494-5041
Schillingallee 35pv@med.uni-rostock.de
18057 Rostock

Kinder- und Jugendpsychiatrische Versorgung

Universitätsmedizin Rostock☎ 0381-494-5041
Schillingallee 35pv@med.uni-rostock.de
18057 Rostock
Gesellschaft für Gesundheit und Pädagogik mbH☎ 0381-12371-0
Carl-Hopp-Str. 19a
18069 Rostock

Allgemeinpsychiatrische Versorgung

Universitätsmedizin Rostock☎ 0381-494-5041
Schillingallee 35pv@med.uni-rostock.de
18057 Rostock
Gesellschaft für Gesundheit und Pädagogik mbH☎ 0381-12371-0
Carl-Hopp-Str. 19a
18069 Rostock
AWO-Pflegeheim „Alternative WohnOase“☎ 0381-712049
Rügener Straße 1wohnoase@awo-rostock.de
18107 Rostock

Pflegeberatung

Diakonie Rostocker Stadtmission e.V.☎ 0381-82489
Diakonie-Sozialstation
Arnold-Bernhard-Str. 4
18057 Rostock
Gesellschaft für Gesundheit und Pädagogik mbH☎ 0381-12371-0
Carl-Hopp-Str. 19a
18069 Rostock

Palliativmedizinische Versorgung

Diakonie Rostocker Stadtmission e.V.☎ 0381-82489
Diakonie-Sozialstation
Arnold-Bernhard-Str. 4
18057 Rostock
Universitätsmedizin Rostock☎ 0381-494-5041
Schillingallee 35pv@med.uni-rostock.de
18057 Rostock

Gerontopsychiatrische Versorgung

Diakonie Rostocker Stadtmission e.V.☎ 0381-82489
Diakonie-Sozialstation
Arnold-Bernhard-Str. 4
18057 Rostock
Universitätsmedizin Rostock☎ 0381-494-5041
Schillingallee 35pv@med.uni-rostock.de
18057 Rostock
Gesellschaft für Gesundheit und Pädagogik mbH☎ 0381-12371-0
Carl-Hopp-Str. 19a
18069 Rostock

Kreisfreie Stadt Schwerin

Ambulante Akut-/ Langzeitpflege

Caritas-Sozialstation Schwerin☎ 0385-5515821
Schloßstraße 24 sst-schwerin@caritas-im-norden.de
19053 Schwerin
AWO-Ambulanter Pflege- und Betreuungsdienst☎ 0381-7787047
Warnowallee 30amb.pflegedienst@awo-rostock.de
18107 Rostock

Akademische Pflegeausbildung

Junge Frau in PflegeausbildungDetails anzeigen
Junge Frau in Pflegeausbildung

billion images - Canva

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Die zunehmende Komplexität der Aufgabenfelder von Pflegefachpersonen und die Steigerung der Attraktivität des Pflegeberufes beanspruchen auch eine bedarfsgerechte Ausbildung. Seit der Einführung der generalistischen Pflegeausbildung besteht nun die Möglichkeit, die Pflegeausbildung auch an einer Hochschule zu absolvieren.

Universität Greifswald

An der Universität Greifswald kann der Studiengang „Klinische Pflegewissenschaft“ mit einem Bachelor- und staatlichem Berufsabschluss zum*zur Pflegefachmann*frau absolviert werden. Nähere Informationen finden Sie auf der Website der Universität Greifswald.

Hochschule Neubrandenburg

An der Hochschule Neubrandenburg besteht die Möglichkeit, ein berufsanerkennendes Studium zur Pflegefachperson (B.Sc.) zu absolvieren. Nähere Informationen finden Sie auf der Website der Hochschule Neubrandenburg.

Wegweiser für die generalistische Pflegeausbildung

Informationen zu Beratungs- und Unterstützungsangeboten in Mecklenburg-Vorpommern rund um die generalistische Pflegeausbildung finden Sie im Wegweiser für die generalistische Pflegeausbildung.

Der Flyer kann als PDF heruntergeladen oder als Print-Version bestellt werden. 

 

Zum Flyer

Zuständigkeiten

Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS) setzt vier wesentliche Kernaufgaben im Rahmen des Pflegeberufegesetzes um:

  • Landesprüfungsamt für Heilberufe (LPH),
  • Geschäftsstelle der Schiedsstelle nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG),
  • Jugendarbeitsschutz,
  • Zuständige Stelle nach § 26 Abs. 4 PflBG.

Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern ist als die für den Pflegeausbildungsfonds zuständige Stelle und das zuständige Ministerium für Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern als zuständige Behörde für die Vereinbarung der Ausbildungsbudgets bestimmt.

Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern als Landesprüfungsamt für Heil- und Gesundheitsberufe (LPH) ist die zuständige Behörde u.a. für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung, für die Untersagung der Ausbildung, für die Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen und für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG). Das LPH ist zudem zuständige Behörde nach der Pflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) und u.a. zuständig für die Vorbereitung, Organisation und Durchführung der staatlichen Prüfungen.

 

Arbeitshilfen

Zur Umsetzung des Pflegeberufegesetzes wurden landesrechtliche Regelungen erarbeitet. Die Ausgestaltung inhaltlicher Aspekte erfolgte in der Landesexpertenkommission, die sich aus Vertretern des Wirtschafts-, Sozial- und Bildungsressorts sowie der beruflichen Schulen und Hochschulen des Landes zusammensetzt.

Publikationen und Dokumente des Bundesinstitutes für Berufsbildung

Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) stellt Informationen und Instrumente für die erfolgreiche Umsetzung der kompetenzorientierten Pflegeausbildung zur Verfügung.

Publikationen und Dokumente

Publikationen

Neue Ausbildung in der Pflege

Ausbildung und Studium von Pflegefachpersonal: Seit dem 1. Januar 2020 ist das Gesetz zur Reform der Pflegeberufe in Kraft getreten und novelliert damit die bestehenden Ausbildungen in der Pflege. Die im Krankenpflegegesetz und Altenpflegegesetz noch getrennt geregelten Pflegeausbildungen wurden zu einer generalistischen Ausbildung mit dem Abschluss Pflegefachfrau/-mann zusammengeführt. Die Spezialisierungsoptionen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie der Altenpflege sind dabei erhalten geblieben.

Auf Grund der zunehmenden Komplexität der Aufgabenfelder von Pflegefachpersonen wird sich künftig das Aufgabenspektrum der pflegerischen Profession weiter verändern. Ab 2020 besteht die Möglichkeit, die Pflegeausbildung an der Hochschule zu absolvieren und mit einem akademischen Grad abzuschließen.

Sonstiges

Grundsätze für die Gewährung von Zuwendungen für einen Pflege-Studiengang an der Universitätsmedizin Greifswald