Überwachungsstelle für digitale Barrierefreiheit öffentlicher Stellen M-V

Hinweis zum Einsatz von sogenannten Overlay-Tools

Viele öffentliche Stellen suchen Agenturen oder Personen mit Fachexpertise, die ihnen bei der barrierefreien Gestaltung ihrer Webauftritte helfen können. Im Zuge dessen bieten Unternehmen vermehrt Angebote auch in M-V aktiv auf dem Markt an, die eine einfach zu installierende, automatisierte Lösung versprechen. Sogenannte „Overlay-Tools“ sollen den eigenen Webauftritt automatisch barrierefrei machen können, damit dieser für alle Personen problemlos nutzbar und zugänglich ist.

Aktuell sind Overlay-Tools nicht in der Lage, einen Webauftritt, der Barrieren aufweist, komplett barrierefrei darzustellen. Häufig kommt es vor, dass durch den Einsatz solcher Tools weitere Barrieren im Webauftritt entstehen, die ohne das Tool gar nicht existiert hätten.

Gemäß den gesetzlichen Verpflichtungen muss es für Menschen mit Beeinträchtigungen ohne besondere Erschwernis und in allgemein üblicher Weise möglich sein, das Overlay-Tool so zu nutzen, dass die Barrieren wie von der Funktion beschrieben, tatsächlich auch beseitigt werden und keine negativen Wechselwirkungen entstehen.

Ziel einer nachhaltigen barrierefreien Gestaltung eines Webauftrittes sollte es sein, die Anforderungen an die vollständige Barrierefreiheit schon während der Konzeption des jeweiligen Teils des Webauftritts umfassend zu berücksichtigen.

Gesetzliche Pflicht für öffentliche Stelle

Die Europäische Union hat 2016 die Richtlinie 2016/2102 erlassen, die öffentliche Stellen verpflichtet, ihre Internetseiten und Apps barrierefrei im Internet anzubieten.

Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat diese Verpflichtung in dem § 14 Landesbehindertengleichstellungsgesetz (LBGG M-V) umgesetzt. Diese Regelung ist seit dem 5. Oktober 2018 rechtsgültig.

Öffentliche Stellen gemäß § 2 Absatz 1 des LBGG M-V sind verpflichtet:

  • eine Erklärung zur Barrierefreiheit auf der veröffentlichten Website und mobilen Anwendungen abzugeben
  • einen Feedback-Mechanismus auf der veröffentlichten Website und mobilen Anwendungen zu platzieren
  • die technischen und inhaltlichen Voraussetzungen zu schaffen, um einen barrierefreien Zugang zur veröffentlichten Website und mobilen Anwendungen zu gewähren

Unter Barrierefreiheit ist mehr als nur der barrierefreie Zugang zu Gebäuden oder Verkehrsmitteln zu verstehen. Barrierefrei soll auch der Zugang zu digitalen Angeboten sein. Die EU-Richtlinie mit der Nummer (EU) 2016/2102 (Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen) regelt die digitale Barrierefreiheit. In Artikel 4 der Richtlinie werden alle öffentlichen Stellen der Mitgliedsstaaten der EU dazu verpflichtet, die Anforderungen an einen barrierefreien Zugang zu ihren Websites und mobilen Anwendungen umzusetzen.

Die wichtigsten Fragen & Antworten zur anstehenden Umsetzung der Richtlinie sind auf dieser Seite zusammengefasst. Eine Internetpräsenz der Überwachungsstelle für digitale Barrierefreiheit öffentlicher Stellen M-V mit weiterführenden Informationen befindet sich im Aufbau.

Fragen & Antworten

Was bedeutet Barrierefreiheit?

Beispiel für Einschränkungen im Sehvermögen, Hörvermögen, sprachvermögen, Kognition, Kraft und durch Anfälle (siehe nachfolgende PDF-Download-Liste)Details anzeigen
Beispiel für Einschränkungen im Sehvermögen, Hörvermögen, sprachvermögen, Kognition, Kraft und durch Anfälle (siehe nachfolgende PDF-Download-Liste)

Die Einschränkungen von Nutzern oder auch durch deren technischen oder organisatorischen Rahmenbedingungen sind vielfältig und nicht nur auf Behinderungen oder Krankheiten zurückzuführen.

Die Einschränkungen von Nutzern oder auch durch deren technischen oder organisatorischen Rahmenbedingungen sind vielfältig und nicht nur auf Behinderungen oder Krankheiten zurückzuführen.

Eine Webseite oder eine mobile Anwendung sollte so gestaltet sein, dass diese von Menschen mit Behinderungen verstanden und selbstständig genutzt werden kann. Dadurch wird eine selbstbe­stimm­te Teilhabe am digitalen Leben ermöglicht. Barrierefreiheit hilft aber nicht nur Menschen mit Behinderungen, sondern auch Menschen mit temporären oder situationsbedingten Einschränkungen. Außerdem bieten barrierefreie Angebote allen Menschen Vorteile: sie sind klar strukturiert, verständlich geschrie­ben und somit für alle leichter zu nutzen.

Die nachfolgenden Poster stellen die verschiedenen dauerhaften, situativen und temporären Einschränkungen bildhaft dar und Listen jene Anforderungen auf, die für die jeweiligen Nutzergruppen und Nutzungsbedürfnisse besonders wichtig sind. Die PDF-Dokumente sind für die Anzeige mit dem PDF-Reader optimiert. Die Icons verlinken zur jeweiligen Anforderung in der EN 301 549. Alternativ können die Poster auch ausgedruckt werden:

Welche Gesetze und Fristen gelten in Mecklenburg-Vorpommern?

Die Richtlinie (EU) 2016/2102 wurde in Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen des LBGG M-V und der Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung M-V vom 14. Dezember 2020 (BITVO M-V) umgesetzt. Die im Oktober 2016 erschienene Richtlinie (EU) 2016/2102 verpflichtet alle öffentlichen Stellen der EU-Mitgliedsstaaten zur barrierefreien Gestaltung ihrer

  • Webseiten
  • Dokumente
  • mobilen Anwendungen.

Die Überwachungsstelle für digitale Barrierefreiheit des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist gemäß Art. 8 der Richtlinie (EU) 2016/2102 in Verbindung mit § 14 Absatz 5 LBGG M-V sowie § 2 BITVO M-V beim Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport angegliedert. Für die darin benannten öffentlichen Stellen und deren Webseiten und mobilen Anwendungen gelten folgende Fristen:

  • Für Webseiten, die seit dem 23. September 2019 veröffentlicht oder gravierend überarbeitet wurden: 23. September 2019
  • Für Webseiten, die vor dem 23. September 2019 veröffentlicht oder gravierend überarbeitet wurden: 23. September 2020
  • Für mobile Anwendungen: 23. Juni 2021

Was sind öffentliche Stellen?

Der Begriff ist auf der Basis der europäischen Vorgaben weit auszulegen. Er entspricht im Wesentlichen dem Begriff des „öffentlichen Auftraggebers“ (Artikel 2 der Richtlinie 2014/24/EU), der aus dem Vergaberecht bekannt ist.

In Mecklenburg-Vorpommern findet die europäischen Vorgabe ihre Umsetzung in § 2 Absatz 1 LBGG. Öffentliche Stellen sind danach  die Verwaltungen des Landes und der kommunalen Körperschaften und die ihnen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit diese Verwaltungsaufgaben wahrnehmen sowie die  Stellen, Einrichtungen und Verbände, die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art erfüllen.

Dazu zählen u. a. die obersten Landesbehörden (Ministerien), die oberen Landesbehörden (z. B. das LaGuS, Landesamt für Gesundheit und Soziales), die unteren Landesbehörden (z. B. das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt), die kommunalen Verwaltungen (Landkreise, Gemeinden und Ämter), Gerichte und Staatsanwaltschaften (sofern sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen), die Universitäten und Fachhochschulen, aber auch die Museen und Theater. Erfasst sind auch Beliehene, die hoheitliche Tätigkeiten ausüben und mittels Websites bzw. mobilen Anwendungen Auskünfte über ihre öffentlich-rechtliche Tätigkeiten geben, nicht aber Schulen, Kindergärten und Kinderkrippen, sofern es sich bei ihnen nicht um Inhalte handelt, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen (§ 14 Absatz 4 LBGG).

Auch Unternehmen, an denen das Land und/oder Kommunen mehrheitlich beteiligt sind oder die durch entsprechende Verwaltungs- und Kontrollorgane von diesen beherrscht werden, fallen ebenfalls unter den Begriff der öffentliche Stellen, wenn sie überwiegend gemeinwohlorientierte Aufgaben erfüllen.

Dazu gehören zum Beispiel Angebote im Sozialbereich, im Wohnungswesen und Umweltschutz, Dienstleistungen im Gesundheitswesen oder unverzichtbare Infrastrukturleistungen wie im Verkehrswesen, die der Gesamtbevölkerung zugutekommen oder eng mit der öffentlichen Ordnung des Staates sowie seinem institutionell Funktionieren verknüpft sind. Unerheblich ist dabei die Rechtsform.

Welche Anwendungen sind betroffen?

Die EU-Richtlinie besagt, dass ein barrierefreier Zugang zur veröffentlichten Website und mobilen Anwendungen zu gewähren ist. Sowohl für Websites (inklusive Intranet und Extranet) als auch für mobile Anwendungen gibt es keine standardisierte Definition.

Websites im Sinne der BITVO M-V sind Auftritte, die

  1. mit Webtechnologien erstellt sind,
  2. über eine individuelle Webadresse erreichbar sind und
  3. mit einem Nutzeragenten, beispielsweise Browser, wiedergegeben werden können.

Intranet ist ein betriebsinternes Computersystem, das im Gegensatz zum Internet unabhängig vom öffentlichen Netz benutzt werden kann, nicht öffentlich zugänglich ist und der Mitarbeiterkommunikation und Informationsbereitstellung dient.

Extranet ist die Erweiterung eines betriebsinternen Computersystems um eine Komponente, die nur für eine festgelegte Gruppe externer Nutzerinnen und Nutzer geöffnet ist.

 

Zum Inhalt von Websites gehören textuelle und nicht textuelle Informationen sowie Interaktionen. Integrierte Inhalte in unterschiedlichen Formaten, z. B.:

  • Dokumente,
  • Videos
  • Audiodateien
  • sowie integrierte Funktionalitäten (beispielsweise Formulare, Authentifizierung-, Identifizierungs- und Zahlungsprozesse)

Mobile Anwendungen sind Apps, die speziell für mobile Endgeräte, oftmals in entsprechenden App Stores, zum Download angeboten werden.

 

Welche technischen Anforderungen sind umzusetzen?

Frau am Laptop mit Handy in der HandDetails anzeigen
Frau am Laptop mit Handy in der Hand

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1339 der Kommission vom 11. August 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/2048 über die harmonisierte Norm für Websites und mobile Anwendungen benennt die EN 301 549 in der Version V3.2.1 (2021-08) als Mindeststandard.

In den Tabellen A.1 und A.2 dieser Norm wird der Bezug zur Richtlinie (EU) 2016/2102 hinsichtlich der Anforderungen an Websites (Tabelle A.1) und mobile Anwendungen (Tabelle A.2) hergestellt. Große Teile der EN 301 549 referenzieren auf die WCAG 2.1. Die technischen Spezifikationen der Richtlinie (EU) 2016/2102 sind für Mecklenburg-Vorpommern in § 5 BITVO M-V verankert.

Nutzer mit einem berechtigten Interesse können bei der Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik (BFIT-Bund) einen Zugang zur deutschen Fassung der Norm erhalten. Dazu hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit dem Deutschen Institut für Normung eine Lizenzvereinbarung getroffen, die es erlaubt, Nutzenden die deutsche Version kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

  1. Im Downloadbereich auf bfit-bund.de registrieren und berechtigtes Interesse darlegen.
  2. Bestätigungslink anklicken und Freischaltung abwarten.
  3. Nach Freischaltung einloggen und EN 301 549 in deutscher Sprache lesen.

Die WCAG 2.1 liegt gegenwärtig nicht frei verfügbar in einer anerkannten Übersetzung in deutscher Sprache vor.

Was ist eine Erklärung zur Barrierefreiheit?

Eine Forderung, die sich aus der Richtlinie (EU) 2016/2102 ergeben hat, ist die Erstellung einer „Erklärung zur Barrierefreiheit“, die dem Nutzer Aufschluss über den Status der Seite im Sinne der Barrierefreiheit geben soll.

Die öffentlichen Stellen müssen eine Erklärung zur digitalen Barrierefreiheit laut Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 vom Oktober 2018 auf der Webseite ihrer digitalen Angebote veröffentlichen.

Was ist ein Feedback-Mechanismus?

Ein Bestandteil der Erklärung zur Barrierefreiheit ist der Feedback-Mechanismus. Über ein Kontaktformular muss es dem Nutzer ermöglicht werden, Kontakt mit der öffentlichen Stelle, welche die Website und mobile Anwendung betreibt, aufzunehmen, mangelnde Barrierefreiheit zu melden und weiterführende Informationen zur Barrierefreiheit anzufordern.

Wir empfehlen nachfolgende Formularinhalte:

  • Name der Website/mobilen Anwendungen (Textzeile ggf. vorbefüllt)
  • Anliegen (Freitextfeld)
  • Anhänge (optional)
  • Name (optionale Textzeile)
  • Kontakt (optionale Textzeile)
  • Kopie bei Angabe einer E-Mail-Adresse
  • Information zur Datenverarbeitung

Wie kann ich eine Website oder mobile Anwendung auf Barrierefreiheit testen?

Es gibt verschieden Ansätze Barrierefreiheit zu testen, alle Ansätze haben einen anderen Fokus:

  • Einsatz von Menschen mit Behinderungen als betroffene Nutzergruppen in der Praxis
  • Ausführliche manuelle Tests durch Experten der Barrierefreiheit
  • Automatisierte Tests, die mithilfe spezialisierter Softwarelösungen einzelne Bereiche effizient und kontinuierlich testen und damit die Redaktionsarbeit unterstützen

Die Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern stellt den Ministerien und nachgeordneten Behörden das webbasierte Tool Siteimprove zum Durchführen automatisierter Tests derzeit kostenfrei zur Verfügung.

Behörden der Kommunalverwaltung Mecklenburg-Vorpommern können das Tool gegenwärtig ebenfalls kostenfrei nutzen. Das Tool umfasst Funktionen, die Redakteure und Portalverantwortliche dabei unterstützen,

  • die Qualität ihrer Webangebote zu prüfen und zu verbessern,
  • Probleme der Barrierefreiheit zu erkennen und zu beseitigen sowie
  • den Erfolg des Webauftritts zu messen und eine Basis für Verbesserungen zu erhalten.

Der Zugang zu Siteimprove kann über den Antrag eines Nutzungszugangs online gestellt werden.

Was ist das Durchsetzungs- und Beschwerdeverfahren gemäß § 8 und § 10 BITVO M-V?

Menschen mit Behinderungen sollen im Umgang mit dem Internet nicht benachteiligt werden. Kommt es dennoch zu möglichen Eingrenzungen mit Websites öffentlicher Stellen, so haben Nutzer folgende Mitteilungsmöglichkeiten:

  • Direkter Kontakt (Austausch) mit der öffentlichen Stelle über einen entsprechenden Feedback-Mechanismus (mindestens Kontaktformular)
  • Bei nicht gesetzeskonformer Beantwortung des Anliegens kann die Durchsetzungsstelle des Landes Mecklenburg-Vorpommern kontaktiert werden

Sind Nutzer mit der Bearbeitung ihres Anliegens nicht zufrieden oder erhalten sie nicht innerhalb von sechs Wochen eine Antwort auf ihr Feedback, können sie bei der Überwachungsstelle für digitale Barrierefreiheit öffentlicher Stellen des Landes Mecklenburg-Vorpommern einen Antrag auf Prüfung der in der Erklärung zur Barrierefreiheit genannten Regelungen und Maßnahmen stellen.

Die Überwachungsstelle für digitale Barrierefreiheit öffentlicher Stellen M-V ist zuständig für das Beschwerde- und Durchsetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 BITVO M-V.

Die Überwachungsstelle prüft auf diesen Antrag hin, ob gegenüber der öffentlichen Stelle weitere Maßnahmen erforderlich sind. Das Beschwerde- und Durchsetzungsverfahren ist für den Beschwerdeführer kostenlos. Es wird kein Rechtsbeistand benötigt.

Beschwerden können über das Beschwerdeformular nach § 14 LBGG M-V an die Überwachungsstelle gerichtet werden.

Welche Aufgaben hat die Überwachungsstelle in Mecklenburg-Vorpommern?

Laptop mit ausgedruckten PrüfberichtenDetails anzeigen
Laptop mit ausgedruckten Prüfberichten

Die Behindertenpolitik des Landes Mecklenburg-Vorpommern verfolgt seit vielen Jahren das Ziel, Menschen mit Behinderungen die selbst­bestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Leben im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention zu ermöglichen.

Die Barrierefreiheit öffentlicher Webseiten und mobiler Anwendungen ist ein Teil davon. Die Überwachungsstelle überprüft und berät öffentliche Stellen bei der Sicherstellung dieses Vorhabens und ist Ansprech­partner für Betroffene.

Die Aufgabe der Überwachungsstelle für digitale Barrierefreiheit öffentlicher Stellen M-V ist vor allem das:

  • Überwachen und Durchsetzen
  • Erstellen entsprechender Prüfberichte
  • Beraten zur Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2016/2102

Bericht über den Stand der digitalen Barrierefreiheit in Deutschland

Jede Überwachungsstelle muss offenlegen, inwieweit die gesetzlichen Anforderungen zur digitalen Barrierefreiheit in ihrem Bundesland eingehalten werden. Auf dieser Grundlage ist jede Überwachungsstelle verpflichtet, eine bestimmte Anzahl an Barrierefreiheitsprüfungen im öffentlichen Sektor durchzuführen. Dazu werden Websites als auch mobile Anwendungen aus verschiedenen Dienstleistungskategorien (z. B. Freizeit und Kultur, öffentliche Ordnung und Sicherheit, Sozialschutz) auf digitale Barrierefreiheit geprüft.

Die Ergebnisse über den Stand der digitalen Barrierefreiheit werden an die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik übermittelt. Die Überwachungsstelle des Bundes fasst die Ergebnisse über den Stand der Barrierefreiheit in einem Bericht zusammen. Der Bericht spiegelt die Ergebnisse des ersten Prüfzeitraumes innerhalb Deutschlands wider, u. a.:

  • Anzahl der Prüfungen,
  • Erläuterungen zum Prüfvorgehen,
  • Ergebnisse der Prüfungen,
  • am häufigsten bestandene Anforderungen,
  • am häufigsten nicht bestandene Anforderungen,
  • Anzahl der Durchsetzungsverfahren je Bundesland.

Die Überwachungsstelle des Bundes ist verpflichtet, den Bericht über den aktuellen Stand der digitalen Barrierefreiheit an die Europäische Kommission zu übermitteln (§ 9 Berichterstattung BGG).

Der Bericht kann auf folgender Webseite heruntergeladen werden:

Bericht über den Stand der Barrierefreiheit von Webauftritten und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (externer Link)

Kontakt

Hausanschrift
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Überwachungsstelle für digitale Barrierefreiheit öffentlicher Stellen M-V
Werderstraße 124
19055 Schwerin
Telefon: +49 (385) 588 193 44
Telefax: +49 (385) 588 197 03
Postanschrift
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Überwachungsstelle für digitale Barrierefreiheit öffentlicher Stellen M-V
19048 Schwerin