Kindertagesförderungsgesetz

Das Land steigert die Qualität der Bildung, Erziehung und Betreuung in den Kindertageseinrichtungen. Der Landtag hat dazu das Kindertagesförderungsgesetz, kurz KiföG M-V, geändert. Es regelt alle Belange zur Kindertagesförderung in Mecklenburg-Vorpommern. Neben dem Betrieb von Kindertageseinrichtungen zählen die Kindertagespflege, die Mitwirkung von Eltern und Kindern, Finanzierungsfragen und die Beitragsfreiheit dazu. Das Vierte Änderungsgesetz zum Kindertagesförderungsgesetz ist am 24. Mai 2024 in Kraft getreten.

Mit diesem Gesetz verbessern wir das frühkindliche Bildungsangebot, die Personalsituation und die Arbeitsbedingungen der Erzieherinnen und Erzieher. Eine gute Kindertagesförderung ermöglicht eine bessere Vereinbarkeit von Erwerbs- und Privatleben. Mit der beitragsfreien Kita gibt es schon heute bei uns ein Betreuungsangebot, das dem Bedarf der Eltern entspricht. Bei der Besuchsquote der Kinder im Alter von drei Jahren bis sechs Jahren sind wir bundesweit Spitzenreiter und stellen eine nahezu vollständige Betreuung der Kinder dieser Altersgruppe durch qualifiziertes pädagogisches Personal sicher.

Simone Oldenburg, Ministerin für Bildung und Kindertagesförderung

Mehr Qualität in der Kindertagesförderung

Das fortgeschriebene Kindertagesförderungsgesetz sieht unter anderem folgende Verbesserungen vor:

• Fachkraft-Kind-Verhältnis: Das Fachkraft-Kind-Verhältnis in Kindergartengruppen wird von 1:15 auf 1:14 gesenkt. Eine Erzieherin bzw. ein Erzieher betreut durchschnittlich 14 Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Eintritt in die Schule.

• Personal: Kindertageseinrichtungen können ein besseres Fachkraft-Kind-Verhältnis dort verbindlich umsetzen, wo überdurchschnittlich viele Kinder aus sozial benachteiligten Verhältnissen oder Kinder mit Migrationsgeschichte betreut und gefördert werden.

• Entwicklung der sprachlichen Fähigkeiten: Im Rahmen der alltagsintegrierten Beobachtung und Dokumentation wird bei Kindern im Alter von vier bis fünf Jahren verstärkt die Sprachentwicklung gefördert. Sprachliche Fähigkeiten sind die Grundlage für die gesamte, nicht nur kindliche, Entwicklung.

• Vergütung: Auszubildende zur staatlich anerkannten Erzieherin bzw. zum staatlich anerkannten Erzieher für 0- bis 10-Jährige erhalten eine höhere Vergütung. Bisher haben Auszubildende mindestens 80 Prozent des Verdienstes erhalten, der im Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes vorgeschrieben ist. Dieser Satz ist auf 90 Prozent angehoben worden. Dies ist eine Steigerung pro Monat um ca. 100 bis 120 Euro und eine Erhöhung während der gesamten Ausbildungszeit um ca. 4.000 Euro.

• Entlastung: Die Fachkräfteoffensive stärkt die Rechte der Assistenzkräfte. Erzieherinnen und Erzieher werden entlastet, ohne dass die Fachkräftequote gesenkt wird. So können zum Beispiel Sozialassistentinnen und Sozialassistenten, die über eine mindestens dreijährige Praxiserfahrung verfügen, kleinere Gruppen eigenständig leiten und damit auch die Randzeitenbetreuung übernehmen.

• Alltagshilfen: Erzieherinnen und Erzieher erhalten personelle Unterstützung. Alltagshilfen übernehmen nicht-pädagogische Tätigkeiten, die neben der Arbeit mit den Kindern anfallen. Sie sind damit eine wertvolle Unterstützung für die pädagogischen Fachkräfte, die sich auf ihre Kernaufgaben konzentrieren können.

• Elternrechte: Die Rechte von Elternräten werden gestärkt. Sie haben mehr Beteiligungsmöglichkeiten, zum Beispiel bei der pädagogischen Konzeption, bei den Öffnungs- und Schließzeiten und bei der Essensversorgung der Kinder.

Kontakt

Hausanschrift
Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung 4 - Kindertagesförderung, allgemein bildende Schulen und Inklusion
Referat 410 - Kindertagesförderungsgesetz
Werderstraße 74c
19055 Schwerin
Referatsleiterin
Dr. Jacqueline Neumann
Telefon: 0385 588-17410

Publikationen und Dokumente

Rechtsvorschriften

Kindertagesförderungsgesetz - KiföG M-V

Gesetz zur Einführung der Elternbeitragsfreiheit, zur Stärkung der Elternrechte und zur Novellierung des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
Vom 4. September 2019, letzte Änderung vom 29. Januar 2025