Mein Kind kommt in die Schule
Der Weg in die Schule ist ein wichtiger neuer Lebensabschnitt für die Kinder. Viele Informationen sind auf dieser Seite für Eltern zusammengestellt, um den Übergangsprozess zu erleichtern. Von der Anmeldung bis zu neuen Schuleingangsphase für die Grundschülerinnen und -schüler stehen hier alle Hinweise bereit.
Auf dem Weg in die Schule
Das letzte Jahr in der Kindertageseinrichtung
- Elternversammlung zu Beginn des letzten Kita-Jahres
- Beobachtung und Dokumentation der Entwicklung Ihres Kindes durch die Fachkräfte, z. B. in einem Portfolio
- Zum Ende des Jahres: Entwicklungsgespräch mit den Fachkräften zu Stärken und Besonderheiten Ihres Kindes + schriftliche Einwilligung zur Übergabe der Entwicklungsdokumentation an die Grundschule und den Hort (freiwillig)
Mit dem Flyer „Elternunterrichtung“ haben Sie die Möglichkeit, in die Weitergabe der zusammengefassten Entwicklungsdokumentation einzuwilligen und auf diese Weise den Lehrkräften und pädagogischen Fachkräften schon vor Schulbeginn einen Einblick in die Kompetenzen Ihres Kindes zu gewähren. So kann die Förderung in Schule und Hort an die individuellen Voraussetzungen Ihres Kind angepasst werden. Ein mögliches Verfahren stellt das Kompetenzportfolio dar.
Anmeldung an der Schule
Vorbereitung:
Besuchen Sie gemeinsam mit Ihrem Kind den Tag der „Offenen Tür“ der Schule.
Wo?
Anmeldung immer an der örtlich zuständigen Grundschule in staatlicher Trägerschaft (Schulträger legen Einzugsbereiche fest). Auch wenn Ihr Kind eine Schule in freier Trägerschaft besuchen soll, ist es dennoch erforderlich, Ihr Kind parallel immer auch an der örtlich zuständigen Grundschule in staatlicher Trägerschaft anzumelden.
Wann?
Anmeldung muss bis zum 31. Oktober des Jahres vor Beginn der Schulpflicht Ihres Kindes erfolgen. Die genauen Termine für die Anmeldung und Informationen über mitzubringende Dokumente werden durch den Schulträger bekannt gegeben, z. B. per Aushang in der Kita, über das Internet oder die Presse.
Wann?
Feiert Ihr Kind bis zum 30. Juni eines Jahres seinen sechsten Geburtstag, so beginnt die Schulpflicht am 1. August des gleichen Jahres.
Beantragung der vorzeitigen Einschulung:
Ihr Kind kann auf Ihren Antrag hin vorzeitig eingeschult werden, wenn es spätestens am 30. Juni des darauffolgenden Jahres sechs Jahre alt wird und für den Schulbesuch körperlich, geistig und verhaltensmäßig hinreichend entwickelt ist. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der örtlich zuständigen Schule.
Beantragung der Zurückstellung vom Schulbesuch:
Ihr Kind kann auf Ihren Antrag hin nur aus erheblichen gesundheitlichen Gründen, die einen erfolgreichen Schulbesuch nicht erwarten lassen, um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der örtlich zuständigen Schule.
Medizinische Schuleingangsuntersuchung
Medizinische Schuleingangsuntersuchung
Wer?
Die Schulleitung der örtlich zuständigen Schule veranlasst die Einschulungsuntersuchung für alle an der Schule angemeldeten Kinder. Der Termin wird Ihnen in der Regel schriftlich durch das zuständige Gesundheitsamt zugestellt.
Was?
Ziel der Untersuchung ist es, festzustellen, ob Ihr Kind altersgemäß entwickelt und den Anforderungen in der Schule gewachsen ist.
Die Schuleingangsuntersuchung umfasst z. B. die körperliche Untersuchung einschließlich Seh- und Hörtest, die Feststellung von Größe, Gewicht und Blutdruck, die Untersuchung der geistigen und motorischen Entwicklung und die Überprüfung des Impfstatus. Darüber hinaus wird z. B. auch die sprachliche und motorische Entwicklung der Kinder untersucht.
Der Start in die Schule
Die Schulausstattung
Familien, die auf Unterstützungsleistungen angewiesen sind, können aus dem Bildungs- und Teilhabepaket eine finanzielle Unterstützung für die Schulausstattung ihrer Kinder erhalten. Empfängerinnen und Empfänger des Bürgergeldes stellen den jeweiligen Antrag beim zuständigen Jobcenter. In allen anderen Fällen können Familien einen Antrag bei der jeweiligen Stadt, Gemeinde oder dem Landkreis stellen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Übersicht mit den Anlaufstellen in Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht.
Die Einschulung
Jede Schule entscheidet, ob die feierliche Einschulung entweder vor Beginn der ersten Unterrichtswoche oder am Ende der ersten Schulwoche stattfindet. Dabei wird der Termin der Einschulungsfeier immer so gewählt, dass Eltern und weitere Angehörige teilnehmen können.
Die Willkommenswoche
Die erste Schulwoche kann für alle Schulanfängerinnen und Schulanfänger eine Willkommenswoche sein. Diese wird unter dem Motto „Wir lernen uns und unsere Schule kennen“ durchgeführt. Dadurch soll den Kindern die Möglichkeit gegeben werden, anzukommen und behutsam die Schule und den Schulalltag kennenzulernen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Tipps und Hinweise zur Einschulung.
Die Schuleingangsphase
- Die Jahrgangsstufen 1 und 2 bilden die Schuleingangsphase.
- Die Schülerinnen und Schüler können diese für ein, zwei oder drei Schuljahre besuchen.
- Die Schülerinnen und Schüler in der Schuleingangsphase erhalten keine Ziffernnoten, sondern eine differenzierte schriftliche Einschätzung über ihren Leistungsstand. Die ersten Ziffernnoten werden in der Regel in der Jahrgangsstufe 3 erteilt.
- Alle Schülerinnen und Schüler steigen am Ende der Schuleingangsphase in die Jahrgangsstufe 3 auf.
- Schreitet die allgemeine Entwicklung und die Lernentwicklung Ihres Kindes sehr schnell voran, so kann es bereits nach einem Jahr die Schuleingangsphase verlassen und in die Jahrgangsstufe 3 wechseln.
- Nach zwei Schuljahren in der Schuleingangsphase verfügt Ihr Kind in der Regel über den Lernstand sowie die Kompetenzen, die es in der Jahrgangsstufe 3 benötigt.
- Braucht Ihr Kind mehr Zeit, so kann es drei Schuljahre in der Schuleingangsphase bleiben.
„Spielen“ hat eine große Bedeutung für die kindliche Entwicklung, vor allem das sogenannte „freie Spiel“.

Was bedeuten die Zahlen Drei und Sieben? Kinder können schon früh ein Gefühl für Mengen entwickeln.

Technik in der Kita: Beim Tüfteln und Bauen wird die Begeisterung der Kinder geweckt. Sie lernen, Zusammenhänge zu verstehen.

Welche Medienheldinnen und Medienhelden habe ich? Kinder können früh die Vor- und Nachteile digitaler Bildung kennenlernen.

Erfahrungen sammeln und lernen: Spielen ist der natürliche Weg, sich selbst und die Umwelt kennenzulernen.

Übung mit Stiften oder Pinseln: Malen ist bildnerisches Spielen mit Zeichen, Formen und Farben.

Gartenarbeit wie bei den Großen: Durch Ausprobieren, Erkunden und Erforschen lernen Kinder ihre Umwelt kennen.

Farbenfrohe Abdrucke sind echte Unikate: Die eigenen Hände als Stempel einzusetzen macht großen Spaß.
Wissenswertes rund um Hortplatzanmeldung, finanzielle Unterstützung oder auch Klassenzuteilung
Die Kita-Zeit neigt sich dem Ende zu, Ihr Kind kommt bald in die Schule. Diese Zeit ist nicht nur für Kinder aufregend, sondern auch für Sie und Ihre gesamte Familie. Wo melden Sie Ihr Kind für die Schule und den Hort an und welche Grundschule ist für Ihr Kind überhaupt zuständig? Diese Fragen und noch viele weitere zum Übergang von der Kita in die Schule beantworten wir Ihnen im nachfolgenden Themenbereich.
Gibt es „Kann- Kinder“ und wenn ja, was bedeutet die Bezeichnung?
§ 43 SchulG M-V – Beginn der Schulpflicht
(1) Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die spätestens am 30. Juni eines Jahres sechs Jahre alt werden, mit dem 1. August desselben Jahres. In diesem Jahr können auch Kinder, die spätestens am 30. Juni des darauf folgenden Jahres sechs Jahre alt werden, auf Antrag der Erziehungsberechtigten mit Beginn des Schuljahres eingeschult werden, wenn sie für den Schulbesuch körperlich, geistig und verhaltensmäßig hinreichend entwickelt sind. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der örtlich zuständigen Schule. Mit der Einschulung beginnt die Schulpflicht.
(2) Kinder werden auf Antrag der Erziehungsberechtigten nur aus erheblichen gesundheitlichen Gründen, die einen erfolgreichen Schulbesuch nicht erwarten lassen, um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der örtlich zuständigen Schule unter Einbeziehung des Zentralen Fachbereiches für Diagnostik und Schulpsychologie.
Es gibt somit keine „Kann-Kinder“.
Kinder können fristgerecht, vorzeitig (ein Jahr vor Beginn der Schulpflicht) oder zurückgestellt um ein Jahr eingeschult werden. Die gesetzliche Grundlage bildet der § 43 SchulG M-V.
Können Eltern ihr Kind zurückstellen lassen?
§ 43 SchulG M-V– Beginn der Schulpflicht
(2) Kinder werden auf Antrag der Erziehungsberechtigten nur aus erheblichen gesundheitlichen Gründen, die einen erfolgreichen Schulbesuch nicht erwarten lassen, um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der örtlich zuständigen Schule unter Einbeziehung des Zentralen Fachbereiches für Diagnostik und Schulpsychologie.
Eltern stellen einen formlosen Antrag mit Begründung an die Schulleitung der örtlich zuständigen Schule. Es ist zu empfehlen, dass die erheblichen gesundheitlichen Gründe durch ärztliche Gutachten bestätigt werden.
Wo melden Eltern ihr Kind für die Schule an?
§ 45 SchulG M-V – Aufnahmeanspruch, Aufnahmebeschränkungen
(1) … Ein Anspruch auf Aufnahme in eine Schule des Primarbereiches sowie in eine berufliche Schule besteht nur an der örtlich zuständigen Schule. Als örtlich zuständig gilt hierbei diejenige Schule, die zum Beginn des auf die Anmeldung folgenden Schuljahres nach diesem Gesetz oder danach ergangenen Regelungen festgelegt ist. Am Mehrfachstandort besteht im Rahmen der vorhandenen Aufnahmekapazitäten ein Anspruch auf Aufnahme in eine Schule des Primarbereiches nach Wahl.
(2) Die Aufnahmekapazität einer Schule ist so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren Mittel unter den personellen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule noch gesichert ist.
(3) Der Träger der allgemein bildenden Schule legt im Einvernehmen mit dem Träger der Schulentwicklungsplanung Aufnahmekapazitäten für die Schule fest.
§ 46 SchulG M-V – Örtlich zuständige Schule
(1) Örtlich zuständig ist die Schule in staatlicher Trägerschaft, in deren Einzugsbereich die Schülerin oder der Schüler ihren oder seinen Wohnsitz, soweit ein solcher nicht besteht, ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Der Einzugsbereich einer Schule ist grundsätzlich das Gebiet des Schulträgers. Die Landkreise und die kreisfreien Städte müssen abweichend von Satz 1 für die allgemein bildenden Schulen auf ihrem Gebiet Einzugsbereiche festlegen.
VV Die Arbeit in der Grundschule
9.3 Schulpflichtig werdende Kinder sind bis zum 31. Oktober des Vorjahres durch die Erziehungsberechtigten an der örtlich zuständigen Schule anzumelden.
9.3.1 Der Anmeldetermin ist durch den Schulträger in geeigneter Form bekanntzugeben. Bei der Anmeldung von Kindern zur Schulaufnahme haben die Erziehungsberechtigten den Anmeldebogen auszufüllen, sofern vom Schulträger kein Anmeldebogen analog oder digital vorgegeben ist.
9.3.2 Die Schulleiterin oder der Schulleiter der örtlich zuständigen Schule veranlasst die schulärztliche Einschulungsuntersuchung gemäß § 1 Absatz 2 der Schulpflichtverordnung und teilt den Erziehungsberechtigten in Abstimmung mit dem Kinder- und Jugendärztlichen Dienst des Landkreises oder der kreisfreien Stadt sowie dem Schulträger die Termine und den Ort der schulärztlichen Einschulungsuntersuchung mit.
9.3.3 Unter Einbeziehung der Ergebnisse der schulärztlichen Einschulungsuntersuchung, des Anmeldebogens und der Ergebnisse der Beobachtung und Dokumentation in der Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege, wenn vorliegend, kann die Schulleitung Beratungsgespräche mit den Erziehungsberechtigten und deren Kindern mit dem Ziel, dass möglichst alle Kinder ihre Schullaufbahn in der Grundschule beginnen, führen.
9.3.4 Schulen in freier Trägerschaft sind verpflichtet, dem Schulträger der örtlich zuständigen Schule und der unteren Schulaufsicht bis zum 31.01. des Jahres mitzuteilen, welche Kinder zum Schuljahresbeginn aufgenommen werden.
9.3.5 Die Entscheidung über die Aufnahme in die Schule ist den Erziehungsberechtigten durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der örtlich zuständigen Schule oder der Schule in freier Trägerschaft schriftlich mitzuteilen.
Der Schulträger gibt den Anmeldetermin/-zeitraum bekannt: beispielsweise online, in der Presse oder über einen Aushang in den Kitas. Ebenso werden die festgelegten örtlich zuständigen Schulen bekanntgegeben. Die Anmeldung kann analog in der Schule oder in der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung, aber auch online auf der Website des Schulträgers erfolgen.
Wo melden Eltern ihr Kind an, wenn es nicht die örtlich zuständige Schule besuchen soll?
§ 46 SchulG M-V – Örtlich zuständige Schule
(3) Aus wichtigem Grund kann der Träger der örtlich zuständigen Schule den Besuch einer anderen Schule des Primarbereiches sowie einer anderen beruflichen Schule gestatten, insbesondere wenn
- die zuständige Schule aufgrund der Verkehrsverhältnisse nur unter erheblichen Schwierigkeiten zu erreichen ist und keine Unterbringung in einem Internat oder Wohnheim möglich ist,
- der Besuch einer anderen Schule dem Schulpflichtigen die Förderung spezieller Interessen oder Fähigkeiten oder die Wahrnehmung seines Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erheblich erleichtern würde oder
- besondere soziale Umstände vorliegen.
Der Besuch einer örtlich nicht zuständigen Schule des Primarbereiches bedarf der Zustimmung des aufnehmenden Schulträgers. Widerspruchsbehörde in Bezug auf den Besuch einer anderen Schule des Primarbereiches ist die oberste Schulbehörde.
Wenn Eltern für ihr Kind den Besuch einer örtlich nicht zuständigen Schule wünschen, müssen sie einen entsprechenden formlosen Antrag beim zuständigen Schulträger stellen. Sollte der Antrag vom zuständigen Schulträger ablehnend beschieden werden, können die Eltern einen Widerspruch erheben. Widerspruchsbehörde ist das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung M-V.
Wie erfahren Eltern, welche Schule zuständig ist, wenn es beispielsweise mehrere Grundschulen im Einzugsbereich gibt?
Der Schulträger gibt den Anmeldetermin/-zeitraum bekannt: beispielsweise online, in der Presse oder über einen Aushang in den Kitas. Ebenso werden die festgelegten örtlich zuständigen Schulen bekannt gegeben. Die Anmeldung kann analog in der Schule oder in der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung, aber auch online auf der Website des Schulträgers erfolgen.
Die Landkreise und kreisfreien Städte haben jeweils eine Satzung über die Festlegung von Schuleinzugsbereichen öffentlicher Schulen beschlossen. Diese ist in der Regel auch online verfügbar.
Wo melden Eltern ihr Kind für einen Hortplatz an?
Eltern sollten sich so früh wie möglich über freie Betreuungsplätze informieren. Hierfür können Sie sich an das zuständige Jugendamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt oder direkt an den gewünschten Hort wenden. Die Hortförderung soll ein bedarfsgerechtes Angebot gewährleisten. Dabei ist den Bedürfnissen insbesondere erwerbstätiger, erwerbssuchender, in Ausbildung befindlicher oder sozial benachteiligter Eltern Rechnung zu tragen. Eine Hortförderung nach dem Ende der Grundschule erfolgt längstens bis zum Ende der Jahrgangsstufe 6, wenn eine dem Kindeswohl entsprechende Bildung, Erziehung und Betreuung wegen der individuellen Entwicklung des Kindes oder seiner familiären Situation nicht gewährleistet ist, oder wenn das Kind nicht in der Lage ist, seinen außerschulischen Alltag selbstständig zu bewältigen.
Der Antrag auf einen Betreuungsplatz nach § 6 KiföG M-V ist in der Regel drei Monate vor Betreuungsbeginn beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zu stellen.
Werden die Kinder vor dem Schulstart medizinisch untersucht und wie erfolgt die Anmeldung?
VV – Die Arbeit in der Grundschule
9.3.2 Die Schulleiterin oder der Schulleiter der örtlich zuständigen Schule veranlasst die schulärztliche Einschulungsuntersuchung gemäß § 1 Absatz 2 der Schulpflichtverordnung und teilt den Erziehungsberechtigten in Abstimmung mit dem Kinder- und Jugendärztlichen Dienst des Landkreises oder der kreisfreien Stadt sowie dem Schulträger die Termine und den Ort der schulärztlichen Einschulungsuntersuchung mit.
§ 3 Schulgesundheitspflege-Verordnung
Art und Zeitpunkt der schulärztlichen Untersuchungen
(1) Schulärztliche Untersuchungen sind bei allen Kindern durchzuführen
- vor der Einschulung im Rahmen des Schulaufnahmeverfahrens (Einschulungsuntersuchung).
§ 4 Schulgesundheitspflege-Verordnung
Umfang der schulärztlichen Untersuchungen
(1) Bei den Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 ist die Eigen- und Familienanamnese zu erheben. Die Angaben sind freiwillig. Die Anamnese kann auch durch eine schriftliche Befragung eines Personensorgeberechtigten erhoben werden.
(2) Im Rahmen der Untersuchungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 sind durchzuführen
- eine klinische Ganzkörperuntersuchung,
- eine grobneurologische Prüfung,
- eine Prüfung des Hör- und Sehvermögens,
- eine Überprüfung des Impfstatus.
Darüber hinaus sind im Rahmen der Einschulungsuntersuchungen schulrelevante Vorläuferkompetenzen, insbesondere die sprachliche und motorische Entwicklung sowie die Aufmerksamkeits- und Wahrnehmungsfähigkeit der Kinder zu prüfen. Diese Untersuchungen sind nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft durchzuführen.
(4) Kann der Arzt den Gesundheits- und Entwicklungszustand des Kindes oder des Jugendlichen aufgrund der Untersuchungen nach Absatz 2 nicht beurteilen, kann er im Einvernehmen mit den Personensorgeberechtigten zusätzliche Untersuchungen durchführen oder diese durch einen anderen Arzt durchführen lassen.
(5) Das Gesundheitsamt übermittelt der Schule das Ergebnis der Untersuchung, soweit dies für schulische Entscheidungen bedeutsam ist. Der Schule ist Beratung im Hinblick auf solche Entscheidungen anzubieten, die aufgrund von drohenden oder festgestellten Gesundheits- und Entwicklungsstörungen bei einzelnen Schülern erforderlich werden.
Die örtlich zuständige Schule informiert die Eltern über Termine und den Ort der schulärztlichen Einschulungsuntersuchung.
Welche Materialien benötigen Kinder für den Start in die Schule?
Die benötigten Schulmaterialien werden den Eltern der zukünftigen Erstklässlerinnen und Erstklässler spätestens auf der ersten Elternversammlung vor der Einschulung mitgeteilt.
§ 54 SchulG M-V – Unterrichts- und Lernmittelkosten
(2) Schülerinnen und Schüler an Schulen in öffentlicher Trägerschaft erhalten unentgeltlich, in der Regel leihweise, Bücher und Druckschriften, die überwiegend im Unterricht und bei der häuslichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts verwendet werden, Gegenstände, die ausschließlich im Unterricht eingesetzt werden und in der Schule verbleiben, sowie zur Unfallverhütung vorgeschriebene Schutzkleidung. Die Lernmittelfreiheit erstreckt sich nicht auf die zweckmäßige Ausrüstung für den Schulbesuch, wie insbesondere Schultaschen, Schreibgeräte, Zeichenhilfen und auf Gegenstände des persönlichen Bedarfs. Für Gegenstände und Materialien, die im Unterricht bestimmter Fächer verarbeitet und danach von den Schülerinnen und Schülern verbraucht werden oder ihnen verbleiben, können Kostenbeiträge erhoben werden.
(3) Die Schulträger stellen jährlich die zur Beschaffung der freien Lernmittel erforderlichen Haushaltsmittel bereit. Das Land beteiligt sich an den Kosten der Lernmittelfreiheit nach Maßgabe des Landeshaushalts.
Mecklenburg-Vorpommern hält an der Lernmittelfreiheit fest und stellt Schulbücher kostenlos leihweise zur Verfügung.
Sportsachen
VV Organisation und Sicherheit im Schulsport II. – Grundsätze der Sicherheit im Schulsport
2. Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler haben sportgerechte Kleidung zu tragen.
2.1 Um Verletzungen vorzubeugen, sind Uhren und Schmuckgegenstände, einschließlich Ohrstecker, Piercings, Festivalarmbänder, während des Sportunterrichts nach Vorgabe der jeweiligen Fachkonferenz abzulegen, soweit von ihnen Gefahren für die Schülerin oder den Schüler selbst oder für andere Schülerinnen und Schüler ausgehen können.
2.2 Lange Haare sind so zusammenzustecken, dass eine Verletzungsgefahr ausgeschlossen ist.
2.3 Bei Schülerinnen, die streng nach den Kleidervorschriften ihrer Religion leben, kann die Sportlehrkraft aus Sicherheitsgründen fordern, dass alle Gefahrenquellen beseitigt werden. So sollte z. B. ein Kopftuch mit Gummibändern befestigt werden, um das Rutschen des Tuches und damit verbundene eventuelle Sichtbehinderungen zu vermeiden. Im Weigerungsfall entscheidet die Sportlehrkraft über die Teilnahme der Schülerin an der jeweiligen Übung.
2.4 Bei Brillenträgerinnen und Brillenträgern sind die Erziehungsberechtigten beziehungsweise die volljährigen Personen selbst auf die Zweckmäßigkeit des Tragens einer Sportbrille hinzuweisen.
Gibt es finanzielle Unterstützung für die Schulausstattung?
Bildungs- und Teilhabepaket
Trägerschaft und Umsetzung des Bildungspakets liegen vollständig in der Verantwortung der Landkreise und kreisfreien Städte.
Kinder aus Familien, die Sozialgeld oder ggf. Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, den Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten, profitieren vom Bildungs- und Teilhabepaket und können die Leistungen in Anspruch nehmen. Somit können die Kinder Angebote in Schule und Freizeit nutzen, auch, wenn Sie sich die Kosten dafür ansonsten nicht leisten könnten.
Damit bedürftige Kinder mit den nötigen Lernmaterialien ausgestattet sind, wird den Familien zwei Mal jährlich ein Zuschuss gezahlt. Dieser Betrag wird seit 2020 im Rahmen des sogenannten Schulbedarfspakets dynamisiert und fortgeschrieben.
Wer lädt zur Einschulungsfeier ein?
§ 76 SchulG M-V
(7) Die Schulkonferenz entscheidet ferner über
- Einrichtung und Umfang von freiwilligen Schulveranstaltungen, …
(11) Die Mitglieder der Schulkonferenz haben ein Recht auf Information durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert die Schulkonferenz über alle grundsätzlichen Fragen der Organisation und Gestaltung von Bildung und Erziehung an der Schule sowie alle die Schule betreffenden und der Mitwirkung der Schulkonferenz unterliegenden Tatsachen rechtzeitig und vollständig.
Die Grundschulen können seit dem Schuljahr 2023/2024 eigenverantwortlich festlegen, ob die Einschulungsfeiern am letzten Sonnabend der Sommerferien stattfinden oder am Ende der ersten Schulwoche. Den genauen Termin legt die Schulkonferenz gemäß § 76 SchulG M-V fest.
Die erste Schulwoche kann ab dem Schuljahr 2023/2024 für alle Schulanfängerinnen und Schulanfänger eine Projektwoche sein, die unter dem Motto „Willkommenswoche – wir lernen uns und unsere Schule kennen“ steht. Die Grundschulen geben den Erstklässlerinnen und Erstklässlern damit die Möglichkeit, anzukommen und die Schule und den Schulalltag kennenzulernen. Den Schulleitungen ist es freigestellt, wie sie diese Woche pädagogisch gestalten.
Wie erhalten getrennt lebende Eltern Informationen?
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – § 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Erziehungsberechtigte, die das gemeinsame Sorgerecht ausüben, haben alle ihr Kind betreffenden Entscheidungen gemeinsam zu treffen. Dies bedeutet, dass die Erziehungsberechtigten die Erziehungsaufgabe haben und somit alle Rechtshandlungen gegenüber der Schule und der Schulbehörden gemeinsam wahrnehmen müssen.
Es wird hierbei zwischen Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung und Angelegenheiten des täglichen Lebens unterschieden.
- Fragen von wesentlicher Bedeutung sind solche, die nur schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Dies sind zum Beispiel Entscheidungen, mit denen die Weichen für den weiteren Bildungsweg gestellt werden: etwa Auswahl der Schule, die das Kind besuchen soll oder die Wahl der weiterführenden Schule.
- Bei schulalltäglichen Dingen wie einer Zeugnisunterschrift oder der Zustimmung zu einer Klassenfahrt, entscheidet die sorgeberechtigte Person, bei der das Kind wohnt.
- Bei getrennt lebenden Eltern kontaktiert die Schule in der Regel den Elternteil, bei dem das Kind lebt. Dieser Elternteil ist dann verpflichtet, den anderen Elternteil über die schulischen Belange des gemeinsamen Kindes zu informieren und erforderliche Einverständnisse einzuholen. Bei Fragen von wesentlicher Bedeutung sind Erziehungsberechtigte, die das gemeinsame Sorgerecht ausüben, zu kontaktieren und anzuhören. Einer notwendigen Entscheidung müssen beide Sorgeberechtigte zustimmen.
Wie erfolgt im Rahmen der Inklusion die Diagnostik von Kindern?
Im ersten Schritt steht die allgemeine pädagogische Diagnostik für jede Schülerin und jeden Schüler als Basis der Gestaltung von Lern- und Förderprozessen (z. B. mittels des Diagnose- und Fördertools Lernlinie). Sollten sich temporär auftretende Lern- und/oder Entwicklungsschwierigkeiten z. B. in den Bereichen Lernen, Sprache oder emotionale und soziale Entwicklung zeigen, die eine Teilnahme am regulären Schulunterricht ohne ergänzende Fördermaßnahmen deutlich erschweren, legt die Schule im Rahmen ihrer schulischen Förderkonzepte geeignete Maßnahmen fest. Dies wird als pädagogischer Förderbedarf bezeichnet. Zu den pädagogischen Förderbedarfen zählen auch die Teilleistungsstörungen im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen. Für die Anerkennung einer Teilleistungsstörung ist eine Antragsstellung notwendig.
Neben den pädagogischen Förderbedarfen gibt es bei massiven und dauerhaften Beeinträchtigungen, die eine Teilnahme am regulären Schulunterricht ohne sonderpädagogische Fördermaßnahmen nicht zulassen, die Möglichkeit, einen sonderpädagogischen Förderbedarf zu beantragen. Sonderpädagogische Förderbedarfe gibt es in den Bereichen:
Lernen,
- geistige Entwicklung,
- emotionale und soziale Entwicklung,
- Sprache,
- Hören,
- Sehen sowie
- Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler.
Die Feststellung sonderpädagogischer Förderbedarfe erfolgen durch den Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie (ZDS).
Welche Testungen werden vorgenommen?
Das Handbuch Standards der Diagnostik ist eine verbindliche Richtlinie für den Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie (ZDS), die Schulaufsicht sowie für Schulleitungen und Lehrkräfte. Das Handbuch beinhaltet eine Auflistung empfohlener Testverfahren, welche für die individuelle Diagnostik ausgewählt werden müssen.
Wie erfolgt eine Zuteilung in Lerngruppen?
Die Zuteilung zu den inklusiven Lerngruppen erfolgt auf Basis der festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfe. Die unterschiedlichen Lerngruppen bedingen verschiedene Zugangsvoraussetzungen:
Lerngruppe | Zugangsvoraussetzung |
| Lernen an Grundschule und weiterführender Schule | Lernen besonders stark |
| Sprache | Sprache besonders stark |
| kleine Schulwerkstatt an Grundschulen | emotionale und soziale Entwicklung |
| große Schulwerkstatt an weiterführenden Schulen | emotionale und soziale Entwicklung |
Welche Fähigkeiten sollte ein Kind zum Zeitpunkt der Einschulung mitbringen?
§ 43 SchulG M-V – Beginn der Schulpflicht
(1) Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die spätestens am 30. Juni eines Jahres sechs Jahre alt werden, mit dem 1. August desselben Jahres. In diesem Jahr können auch Kinder, die spätestens am 30. Juni des darauf folgenden Jahres sechs Jahre alt werden, auf Antrag der Erziehungsberechtigten mit Beginn des Schuljahres eingeschult werden, wenn sie für den Schulbesuch körperlich, geistig und verhaltensmäßig hinreichend entwickelt sind. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der örtlich zuständigen Schule. Mit der Einschulung beginnt die Schulpflicht.
Diese gesetzliche Regelung lässt umkehrend den Schluss zu, dass Kinder, die eingeschult werden, für den Schulbesuch körperlich, geistig und verhaltensmäßig hinreichend entwickelt sein sollten.
§ 4 SchulG M-V – Grundsätze für die Verwirklichung des Auftrags der Schulen
(2) Schule und Unterricht sind auf gleiche Bildungschancen für alle Schülerinnen und Schüler auszurichten. Unterricht knüpft an den individuellen Lernausgangslagen und Entwicklungsvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler an und fördert diese auf der Grundlage innerer oder äußerer Differenzierungsmaßnahmen. Unterricht ist so zu gestalten, dass gemeinsames Lernen und Erziehen von Schülerinnen und Schülern in größtmöglichem Ausmaß verwirklicht werden kann. Jede Form äußerer Differenzierung dient ausschließlich der Förderung der einzelnen Schülerinnen und Schüler. Individuelle Förderung ist Aufgabe jeder Schulart.
Es besteht keine Notwendigkeit einer sogenannten Schulfähigkeit. Jedes Kind ist mit seinen Fähigkeiten und Fertigkeiten, seiner individuellen Lernausgangslage und Entwicklungsvoraussetzung in Schule willkommen.
Eine gute Vorbereitung wird dem Kind den Start in die Schule erleichtern und die Freude am Lernen erhalten. Im Alltag bieten sich eine Vielzahl von Gelegenheiten, gemeinsam mit dem Kind spielerisch und praktisch zu lernen. Hinweise finden die Eltern unter anderem in der Broschüre „Mein Kind kommt in die Schule“.
Kommen Kinder automatisch mit ihren Freunden aus der Kita in eine Klasse und können Eltern Wünsche für die Klassenzugehörigkeit äußern?
§ 10 Unterrichtsversorgungsverordnung 2020/2021 bis 2024/2025 – Organisation des Unterrichts
(1) Im Rahmen der zugewiesenen Lehrerwochenstunden bilden die Schulen in eigener pädagogischer Verantwortung Klassen und Lerngruppen und entscheiden über die Organisation der individuellen Förderung nach Maßgabe der festgestellten individuellen Bedarfe.
§ 101 SchulG M-V – Schulleiterinnen und Schulleiter
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter trägt im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit die Verantwortung für die pädagogische Arbeit und die Verwaltung der Schule entsprechend den Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Sie oder er trifft die notwendigen Maßnahmen in Eilfällen und solchen Fällen, in denen die rechtzeitige Entscheidung eines Gremiums der Schule nicht eingeholt werden kann, und unterrichtet hiervon das Gremium unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes.
Sie oder er vertritt die Schule nach außen, führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und nimmt die übrigen nicht den Konferenzen vorbehaltenen Aufgaben wahr. Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt die Beschlüsse der Schulkonferenz und der Lehrerkonferenz aus. Sie oder er ist Vorgesetzter des an der Schule beschäftigten Personals, auch wenn es im Dienste des Schulträgers steht. Sie oder er soll an der Schule Unterricht erteilen. Sie oder er nimmt Unterrichtsbesuche vor und berät die an der Schule tätigen Lehrerinnen und Lehrer. Die Schulleiterin oder der Schulleiter übt das Hausrecht des Schulträgers aus. Sie oder er bewirtschaftet die der Schule vom Schulträger zugewiesenen Mittel.
Die Klassen werden durch die Schulen in eigener pädagogischer Verantwortung gebildet.
In den meisten Schulen besteht für die Eltern der zukünftigen Erstklässlerinnen und Erstklässler im Rahmen der Anmeldung zum Schulbesuch die Möglichkeit, auf bestehende Freundschaften der Kinder hinzuweisen. Es besteht jedoch keine Gewähr oder kein Anspruch auf Umsetzung der Wünsche.
So unterstütze ich mein Kind
Selbstvertrauen und Selbstständigkeit
Selbstvertrauen und Selbstständigkeit sind wichtig für mein Kind, um
- mit neuen Situationen umgehen zu können;
- die Alltagsaufgaben in der Schule selbstständig erledigen zu können;
- Strategien zur Problem- und Stressbewältigung zu entwickeln.
So unterstütze ich mein Kind:
- Ihr Kind die Dinge selbst tun lassen, auch wenn es etwas länger dauert, z. B. Anziehen, Ausziehen, Toilettengang
- aktive Einbindung der Kinder in die Gestaltung des Familienalltags, z. B. kleine Aufgaben übertragen und zutrauen
- von eigenen Erlebnissen und Ideen berichten lassen und Fragen dazu stellen („Was war das Beste, was dir heute passiert ist?“ / „Was hast du heute gelernt?“)
- Ihrem Kind Zeit geben, eigene Lösungen für Probleme im Alltag zu finden
- Ihr Kind an Entscheidungen beteiligen, die es selbst betreffen
Kompetenzen für das Leben in der Gruppe
Kompetenzen für das Leben in der Gruppe sind wichtig für mein Kind, um
- Gefühle bei sich und anderen wahrzunehmen und ausdrücken zu können;
- Regeln zu kennen und zu verstehen;
- Bedürfnisse und Wünsche anderer Menschen wahrzunehmen;
- mit Ärger und Streit umgehen zu können.
So unterstütze ich mein Kind:
- Gefühle beschreiben und erklären, z. B. Vorfreude, Ängste, Glück, Leid
- die Gefühle meines Kindes achten und sie ernst nehmen
- (Spiel-)Regeln aushandeln, umsetzen und einhalten
- Kontakt zu anderen Kindern fördern, z. B. regelmäßige Verabredungen zwischen den Kindern ermöglichen
Sprache und Schrift
Sprache und Schrift sind wichtig für mein Kind, um
- eigene Bedürfnisse, Meinungen und Wünsche ausdrücken zu können;
- sich an Gesprächen beteiligen zu können;
- kleine Texte zu verstehen und wiederzugeben;
- mit verschiedenen Stiften umgehen zu können.
So unterstütze ich mein Kind:
- Bezeichnungen für Dinge aus dem Alltag merken und verwenden
- regelmäßig Geschichten und Gedichte zu verschiedenen Themen vorlesen und Einzelheiten in Geschichten wahrnehmen
- kleine Geschichten nacherzählen lassen
- Lieder singen und Sprechverse/Reime aufsagen, dabei Mitklatschen oder Bewegen
- gemeinsam Rätsel erfinden
- von eigenen Erlebnissen und Ideen berichten lassen und Fragen dazu stellen („Was war das Beste, was dir heute passiert ist?“ / „Was hast du heute gelernt?“)
- erkennen einzelner Buchstaben mit Symbolcharakter, z. B. auf Verkehrsschildern: P für Parkplatz, H für Haltestelle oder einzelne Buchstaben, z. B. aus dem Namen, wiedererkennen
- den eigenen geschriebenen Namen oder auffällige Schriftzüge erkennen, z. B. ein Firmenlogo, das einem Kind im Alltag häufiger begegnet
- Spiele für die Hand- und Fingerfertigkeiten, z. B. Malen, Ausmalen, Nachmalen, Perlen fädeln, Kleben, Schneiden, Kneten, Backen (Kekse ausstechen, Teig kneten), eine Schleife binden, Knoten machen, Fingerspiele, Bügelperlenbilder, Wäsche mit Klammern auf- und abhängen, beim Ausräumen der Spülmaschine helfen
Weitere Möglichkeiten der Begegnung mit Geschichten und Schrift bieten Büchertauschmärkte, öffentliche Bücherschränke oder der Besuch einer Bibliothek.
Mathematik
Mathematik ist wichtig für mein Kind, um
- Mengen bilden und vergleichen zu können;
- zählen zu können;
- verschiedene Gegenstände oder Formen und deren Eigenschaften beschreiben zu können;
- sich in der Umgebung orientieren zu können.
So unterstütze ich mein Kind:
- Zahlen in der Umgebung entdecken, z. B. Haus- und Telefonnummern, Alters- oder Preisangaben
- Zählspiele, Würfelspiele oder Kartenspiele spielen, z. B. Spiele wie „Elfer raus“ oder Zahlendomino, Abzählreime, paarweises Zählen (Zählen in Zweier-Schritten), Seilspringen
- in alltäglichen Handlungen konkrete Gegenstände zählen und zuordnen:
- den Tisch decken: Teller und Gläser für eine bestimmte Anzahl an Personen hinstellen und die Geschirrteile gleichmäßig auf je eine Person verteilen
- beim Einkaufen: „Bitte hole drei Äpfel!“/ „Wir brauchen fünf Schrauben für das Regal!“
- Mengen auswiegen, z. B. beim Kochen und Backen
- Längen abmessen, z. B. die eigene Körpergröße mit der des Freundes vergleichen
- Blätter, Steine, Bauklötze nach der Größe sortieren und beschreiben
- Formen und Muster entdecken, z. B. auf Handtüchern, Tischdecken oder Fußbodenbelägen
- einfache Muster legen und zeichnen
- mit Bauklötzen Bauwerke bauen
- auf Spaziergängen die Umgebung beschreiben (oben, unten, vorne, hinten) oder z. B. den höchsten Baum, die kleinste Blume finden
Technik und Naturwissenschaften
Technik und Naturwissenschaften sind wichtig für mein Kind, um
- einfache Werkzeuge und Geräte zu verwenden;
- Naturerscheinungen und Jahreszeiten zu kennen;
- Pflanzen und Tiere zu kennen.
So unterstütze ich mein Kind:
- Möglichkeiten bieten, sich handwerklich zu betätigen auch mit verschiedenen Materialien, z. B. mit Holz oder gesammelten Naturmaterialien
- Möglichkeiten zum Entdecken, Bauen und Probieren geben, z. B. Veränderungen in der Natur im Verlauf des Jahres beobachten, ein begehbares Spielhaus aus einem großen Karton bauen
- Erscheinungen in der Natur beobachten und mit mehreren Sinnen wahrnehmen, z. B. Wetterumschwünge, Schwerkraft oder Wärme und Kälte
- gemeinsam die Natur erkunden, z. B. Pflanzen oder Tiere mit einer Lupe beobachten
Medienkompetenzen und digitale Bildung
Medienkompetenzen und digitale Bildung sind wichtig für mein Kind, um
- digitale Medien sinnvoll im Alltag anzuwenden;
- mit Medien kindgerecht und auf eine gesunde Weise umgehen zu können;
- die virtuelle Welt von der Realität unterscheiden zu können.
So unterstütze ich mein Kind:
- Medien in Begleitung, bewusst und nur zu bestimmten Zeiten nutzen
- über Erfahrungen mit Medien sprechen („Was hast du gesehen?“/ „Was hast du gehört?“/ „Was hast du verstanden?“)
- ein einfaches Schreibprogramm nutzen, um erste Erfahrungen mit Maus, Tastatur und Drucker zu machen und sich mit Buchstaben und Zahlensymbolen auseinandersetzen
- sich gemeinsam zu einem interessanten Thema in Medien informieren
- Medien nutzen, um z. B. eigene Geschichten aufzunehmen oder gemeinsam Lieder zu singen
Musik und Kunst
Musik und Kunst sind wichtig für mein Kind, um
- die eigenen Gefühle bei der Begegnung mit Musik und Kunst wahrnehmen und zum Ausdruck bringen zu können;
- sich mit Freude zu Musik bewegen zu können;
- Mal- und Zeichenmaterialien oder Instrumente abwechslungsreich und fantasievoll verwenden zu können.
So unterstütze ich mein Kind:
- Sing-, Sprech-, Bewegungsspiele
- (Musik-)Instrumente ausprobieren, Klänge mit Instrumenten oder Alltagsgegenständen erzeugen
- zu Musik tanzen
- mit Stift, Pinsel, Schere und Klebstoff umgehen
- kreatives Gestalten ermöglichen, z. B. mit gesammelten Naturmaterialien basteln, Figuren aus Knete, Pappmaché oder Ton formen
- Möglichkeiten zum Zeichnen und Malen mit verschiedene Materialien geben, z. B. mit Kreiden, Bunt-, Blei-, oder Faserstiften auf Papier, Pappe, Erde oder Straßenpflaster
Körperbewusstsein und Bewegung
Körperbewusstsein und Bewegung sind wichtig für mein Kind, um
- eigene Gefühle und körperliche Grenzen wahrnehmen und beschreiben zu können, z. B. die Nähe vertrauter oder fremder Menschen.
- ein Gespür dafür zu entwickeln, was einem guttut.
- mit Freude, z. B. laufen, springen, werfen, fangen oder rollen zu können.
So unterstütze ich mein Kind:
- persönliche Grenzen und Grenzen anderer akzeptieren, z. B. bei unerwünschten Berührungen „NEIN“ sagen und die Abgrenzung anderer akzeptieren
- Zeit für bewusste Pausen nehmen, z. B. auf die eigene Atmung achten, in sich hinein spüren
- so viel wie möglich im Alltag bewegen, z. B. Treppen steigen, Fahrrad fahren, zu Fuß gehen, im Freien spielen, zu Musik bewegen
- die eigenen körperlichen Fähigkeiten erfahren, z. B. Wettrennen machen, klettern, balancieren und schaukeln, auf einem Bein hüpfen, einen Ball werfen und fangen
Umweltbildung und Bildung für nachhaltige Entwicklung
Umweltbildung und Bildung für nachhaltige Entwicklung sind wichtig für mein Kind, um
- die Natur und Umwelt wertschätzen zu können.
- Tiere, Pflanzen und Zusammenhänge in der Natur zu kennen, z. B. den Wechsel der Jahreszeiten.
- Möglichkeiten und Folgen des eigenen Handelns zu kennen, z. B. der Umgang mit Müll.
- die Gegenwart und Zukunft nachhaltig mitgestalten zu können.
So unterstütze ich mein Kind:
- Ausflüge in die Natur unternehmen und die Natur mit allen Sinnen erfahren, z. B. Barfuß durch das Gras laufen
- die Bedürfnisse von Pflanzen und Tieren kennen lernen und z. B. ein Insektenhotel oder Nistkasten anbringen oder eine Blumenwiese anlegen
- in die Gestaltung, Nutzung und Pflege von Pflanzen einbeziehen
- Wertschätzung von Lebensmitteln fördern, z. B. Verschwendung von Lebensmitteln vermeiden - nur so viel nehmen, wie ich essen kann, Reste verwerten
- Bücher über die Umwelt und Natur vorlesen und z. B. Mülltrennung und Abfallvermeidung in der Familie thematisieren und vorleben
Werte
Werte sind wichtig für mein Kind, um
- kulturelle, sprachliche und körperliche Gemeinsamkeiten und Unterschiede wahrnehmen, achten und mit Toleranz begegnen zu können.
- Fragen zu stellen und die Welt als Vielfältig erleben zu können.
So unterstütze ich mein Kind:
- anderen Menschen offen und mit Neugierde begegnen, z. B. in der Kita
- Begegnungen mit Vielfalt, z. B. auf Nachbarschaftsfesten oder im Sportverein ermöglichen
- wahrnehmen und akzeptieren, dass andere Menschen anders denken und fühlen und darauf Rücksicht nehmen
