Unterstützung von Berufsschülern

Das Land unterstützt Berufsschülerinnen und Berufsschüler, wenn sie wegen langer Anfahrtswege zur Berufsschule Fahrt- und Übernachtungskosten begleichen müssen. Schülerinnen und Schüler können einen finanziellen Zuschuss erhalten, wenn ihre Ausbildungsvergütung nicht über 750 Euro brutto monatlich liegt und sie eine Landesfachklasse, überregionale Fachklasse oder eine länderübergreifende Fachklasse besuchen. Auch Schülerinnen und Schüler, die eine Fachklasse in anderen Bundesländern besuchen, können unterstützt werden.

Unterkunft bei langen Wegen zur Schule

Eine Unterkunft ist notwendig, wenn Berufsschülerinnen und Berufsschüler für den Hin- und Rückweg zwischen Wohnung und ihrer Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als drei Stunden benötigen. Der Zuschuss des Landes bei einer notwendigen auswärtigen Unterkunft beträgt pauschal 350 Euro je Schuljahr. Der Zuschuss zu den Fahrtkosten zum Unterricht beträgt für die kürzeste Strecke vom Ausbildungs- oder Wohnort zur beruflichen Schule 280 Euro je Schuljahr bei einer Strecke bis 300 km (Hin- und Rückfahrt) und 560 Euro je Schuljahr bei einer Strecke über 300 km (Hin- und Rückfahrt).

Regelungen für Schülerinnen und Schüler in Vollzeitbildungsgängen

Schülerinnen und Schüler in Vollzeitbildungsgängen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Zuschüsse nach dieser Richtlinie. Für sie besteht vorrangig die Möglichkeit, eine staatliche Unterstützung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zu beziehen. Erst wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben, können sie auf Grundlage dieser Richtlinie einen Zuschuss für Fahrt- und Unterkunftskosten erhalten. BAföG-Leistungen sind ab einem Alter von 45 Jahren nämlich nicht mehr möglich.

Regelungen mit dem Deutschlandticket für Auszubildende

Jugendliche erhalten keinen Fahrtkostenzuschuss, wenn sie für die Fahrten zwischen Wohnung und beruflicher Schule das Deutschlandticket für Auszubildende, das vom Land mitfinanziert wird, nutzen. Wird in begründeten Fällen das Deutschlandticket für Auszubildende nicht im gesamten Schuljahr für Fahrten zwischen Wohnung und beruflicher Schule genutzt, dann steht ihnen der Fahrtkostenzuschuss lediglich anteilig zu.

Anträge im Bildungsministerium stellen

Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten können beim Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung einen Antrag auf einen Zuschuss für ein Schuljahr bis zum 31. März des jeweiligen Schuljahres stellen. Im darauffolgenden Schuljahr muss ein neuer Antrag eingereicht werden. Der finanzielle Zuschuss des Landes muss nicht zurückgezahlt werden. Wer einen Antrag stellen möchte, muss die Formulare, die auf dieser Seite aufgeführt sind, vollständig ausfüllen und einreichen. Die Eintragungen können Sie direkt in den Formularen vornehmen.

Kontakt

Hausanschrift
Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung 2 - Grundsatzangelegenheiten des Schulwesens, berufliche Schulen und Lehrkräftegewinnung
Referat 220 - Schulaufsicht berufliche Schulen
Werderstraße 124
19055 Schwerin
Yvonne Lang
Telefon: 0385 588-17226

Anträge und Formulare

Anträge und Formulare

Antrag auf Zuschuss für Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen bei notwendiger auswärtiger Unterkunft
Antrag auf Zuschuss für Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen bei notwendiger auswärtiger Unterkunft
Zuschüsse für Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen bei notwendiger auswärtiger Unterkunft - Bestätigung der beruflichen Schule
Bestätigung der beruflichen Schule
Bestätigung des Ausbildungsbetriebes oder des Trägers der Ausbildung
Bestätigung des Ausbildungsbetriebes oder des Trägers der Ausbildung
Erklärung zum Besitz eines gültigen Deutschland-Tickets
Erklärung zum Besitz eines gültigen Deutschland-Tickets
Bestätigung der beruflichen Schule (Verwendungsnachweis)
Bestätigung der beruflichen Schule (Verwendungsnachweis)

Publikationen und Dokumente

Rechtsvorschriften

Richtlinie zur Gewährung von Zuschüssen des Landes Mecklenburg-Vorpommern für Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen zu den Kosten bei notwendiger auswärtiger Unterbringung und Fahrtkosten

Vom 22. Juli 2022, letzte Änderung vom 29. Januar 2025