Versetzung und Abordnung

Ein Schulwechsel für Lehrkräfte wird leichter: Das Bildungsministerium und der Lehrerhauptpersonalrat haben die „Rahmendienstvereinbarung zum Versetzungs- und Abordnungsverfahren der Beschäftigtem im öffentlichen Schuldienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ geschlossen, die am 25. September in Kraft getreten ist. Die Rahmendienstvereinbarung regelt sowohl die freiwillige Versetzung auf Antrag als auch die dienstlichen Versetzungen und (Teil-)Abordnungen. Ziel ist es, auf aufwendige Bewerbungs- und Einstellungsverfahren zu reduzieren und den Schuldienst für die Beschäftigten attraktiv zu gestalten.

Bessere Vereinbarkeit von Erwerbs- und Privatleben

Die Einführung des neuen Versetzungs- und (Teil-)Abordnungsverfahrens stärkt die Belange der Beschäftigten, insbesondere in Bezug auf die bessere Vereinbarkeit von Erwerbs- und Privatleben, ohne dabei das dienstliche Interesse an einer gleichmäßigen Unterrichtsversorgung im Land zu vernachlässigen. In diesem Zusammenhang sind beispielhaft hervorzuheben:

  • die garantierte Teilnahme am Versetzungsverfahren nach dem Ablauf der dreijährigen Wartezeit und dem zweiten Versetzungsantrag,
  • die Eröffnung von Wechselmöglichkeiten in den Schulamtsbereich Rostock durch die Schaffung eines Kontingents an Lehrkräftestellen sowie
  • der Ausschluss Beschäftigter, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, von dienstbedingten Versetzungen und (Teil-)Abordnungen.

Mit dieser Vereinbarung erfüllt das Land seine Rolle als moderner Dienstherr und Arbeitgeber.

+++ Versetzung zum Schuljahresbeginn 2024/2025 +++

Lehrkräfte, die bereits einen Antrag auf Versetzung gestellt haben, sollten diesen noch einmal mit dem neuen Antragsformular bei der Schulleitung einreichen. Die ursprünglichen Anträge gelten ungeachtet dessen als fristwahrend eingegangen.

Versetzung aus persönlichen Gründen

Anträge auf Versetzung zum nächsten Schuljahresbeginn sind bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres bei Ihrer Schulleitung einzureichen. Kernpunkte des Versetzungsverfahrens sind:

  • Unbefristet Beschäftigte können grundsätzlich erst nach Ablauf von drei Jahren seit dem Beginn des Dienst- und Arbeitsverhältnisses auf ihren Wunsch hin versetzt werden (Wartezeit).
  • Nach Ablauf der Wartezeit gilt: Der erste Versetzungsantrag kann unter Abwägung dienstlicher Gründen abgelehnt werden. Der zweite Antrag kann nur noch unter Abwägung mit zwingenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Ab dem dritten Antrag muss dem Antrag stattgegeben werden, sodass die Person am weiteren Versetzungsverfahren teilnehmen kann.
  • Versetzungsanträge, im Rahmen vorhergehendender Versetzungsverfahren gestellt wurden, werden, wie unter Ziffer 2 beschrieben, angerechnet. Die Voraussetzung hierfür ist, dass die Versetzungsanträge ohne Unterbrechung zu den vorherigen Versetzungsterminen gestellt und abgelehnt wurden.
  • Für das Versetzungsverfahren zum Schuljahresbeginn 2024/2025 gilt folgende spezielle Regelung: Wenn an einer Schule zwei oder mehr Beschäftigte Versetzungsanträge zum Schuljahresbeginn 2024/2025 stellen, denen aufgrund anrechenbarer Anträge stattgegeben werden müsste (Ziffer 2 und 3), dann kann der Versetzungsantrag nur noch einmal mit zwingenden dienstlichen Gründen durch die personalführende Dienststelle abgelehnt werden. Dem vierten Versetzungsantrag zum Schuljahresbeginn 2025/2026 wird dann stattgegeben.
  • Wird ein Versetzungsantrag von der personalführenden Dienststelle abgelehnt, muss die Schule in Zusammenarbeit mit der personalführenden Dienststelle prüfen, ob durch andere Maßnahmen die im Versetzungsantrag genannten persönlichen Gründe im Einzelfall gemildert werden können.
  • Wenn Versetzungsanträge stattgegeben werden, dann kann die Person am weiteren Versetzungsverfahren teilnehmen. Bei einer schulamtsübergreifenden Versetzung bedeutet dies: der Person wird unter Berücksichtigung der sozialen Härtefälle, der im Antrag angegeben Ortswünsche sowie dem Bedarf an den Schulen ein Versetzungsangebot unterbreitet. Bei Lehrkräften werden zudem das Lehramt bzw. die Lehrbefähigung, die Fächer, die Fachrichtungen oder die Lernbereiche in die Entscheidung einbezogen. Die Verteilung kann auch schulartübergreifend erfolgen.
  • Für den Schulamtsbereich Rostock wird jährlich ein begrenztes Kontingent an Stellen festgelegt und für das schulamtsübergreifenden Versetzungsverfahren freigehalten. Versetzungen auf diese Kontingentstellen erfolgen grundsätzlich nach sozialen Härtefällen, sodass künftig für Lehrkräfte mit allen Fachkombinationen die Möglichkeit besteht, in den Schulamtsbereich Rostock wechseln zu können.
  • Das Versetzungsangebot wird dann durch das Bildungsministerium (schulamtsübergreifendes Versetzungsverfahren) oder durch die personalführende Dienststelle (schulamtsinternes Versetzungsverfahren) der Person unterbreitet. Das Angebot kann angenommen oder abgelehnt werden. Ein Anspruch auf Versetzung besteht nicht.
  • Bei erfolgter Versetzung kann ein neuer Versetzungsantrag grundsätzlich frühestens nach drei Jahren Wartezeit gestellt werden.

Versetzung und (Teil-)Abordnung aus dienstlichen Gründen

Die Entscheidung, welche Person aus dienstlichem Grund versetzt werden muss, erfolgt nach folgendem Schema:

  • Zuerst ist die Bedarfssituation festzustellen. Dies betrifft sowohl die Umstände der aufnehmenden sowie der abgebenden Schule.
  • Im nächsten Schritt wird eine Auswahlgruppe der Beschäftigten gebildet. Dies betrifft die Personen, die im Umkreis von 25 Kilometern um die Bedarfsschule an einer anderen Schule beschäftigt sind. Gibt es in diesem Umkreis keine in Betracht kommenden Personen, welche über die zur Erfüllung der Aufgaben an der Bedarfsschule erforderliche fachliche Qualifikation verfügt, erweitert sich der Umkreis auf 50 Kilometer.
  • Sofern mehrere Personen über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen, entscheidet sich, welche Person versetzt, wird nach den sozialen Gesichtspunkten. So wird sichergestellt, dass die Person versetzt wird, die am wenigsten sozial schutzbedürftig ist.
  • Im Interesse des betroffenen Beschäftigten führt die Schulleitung vor der Versetzung oder (Teil-)Abordnung ein Gespräch mit der Person. Auf Wunsch der betroffenen Person werden die Mitwirkungsgremien an diesem Gespräch beteiligt.

Kontakt

Folgende Ansprechpersonen stehen in den personalführenden Dienststellen zur Verfügung:
Ina Möller
Berufliche Schulen
Telefon: 0385 588-7645
Madlen Maaß
Staatliches Schulamt Greifswald
Telefon: 0385 588-78220
Nicole Stephan
Staatliches Schulamt Neubrandenburg
Telefon: 0385 588-78313
Melanie Riediger
Staatliches Schulamt Rostock
Telefon: 0385 588-78428
Adrienne Kürschner
Staatliches Schulamt Schwerin
Telefon: 0385 588-78129
Bei Fragen zum schulamtsübergreifenden Versetzungsverfahren können Sie sich an folgende Ansprechperson wenden:
Martin Heine
Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern
Telefon: 0385 588-17287

Publikationen und Dokumente

Dokumente

Rahmendienstvereinbarung zum Versetzungs- und Abordnungsverfahren der Beschäftigten im öffentlichen Schuldienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Antrag auf Teilnahme am Versetzungsverfahren
Votum Schulleitung