Versetzung und Abordnung
Ein Schulwechsel für Lehrkräfte wird leichter: Das Bildungsministerium und der Lehrerhauptpersonalrat haben die „Rahmendienstvereinbarung zum Versetzungs- und Abordnungsverfahren der Beschäftigtem im öffentlichen Schuldienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ geschlossen. Sie regelt sowohl die freiwillige Versetzung auf Antrag als auch die dienstlichen Versetzungen, Teilabordnungen und Abordnungen. Ziel ist es, aufwendige Bewerbungs- und Einstellungsverfahren zu reduzieren und den Schuldienst für die Beschäftigten attraktiv zu gestalten.
Bessere Vereinbarkeit von Erwerbs- und Privatleben
Das Versetzungs-, Teilabordnungs- und Abordnungsverfahren stärkt die Belange der Beschäftigten, insbesondere in Bezug auf die bessere Vereinbarkeit von Erwerbs- und Privatleben, ohne dabei das dienstliche Interesse an einer gleichmäßigen Unterrichtsversorgung im Land zu vernachlässigen. In diesem Zusammenhang sind beispielhaft hervorzuheben:
- die garantierte Teilnahme am Versetzungsverfahren nach dem Ablauf der dreijährigen Wartezeit und dem zweiten Versetzungsantrag,
- die Eröffnung von Wechselmöglichkeiten in den Schulamtsbereich Rostock durch die Schaffung eines Kontingents an Lehrkräftestellen sowie
- der Ausschluss Beschäftigter, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, von dienstbedingten Versetzungen, Teilabordnungen und Abordnungen.
Mit dieser Vereinbarung erfüllt das Land seine Rolle als moderner Dienstherr und Arbeitgeber.
Neue Rahmendienstvereinbarung in Kraft
Das Land hat die Rahmendienstvereinbarung evaluiert, verbessert und einen Versetzungspool geschaffen. Beschäftigte, deren bis zum 31. Oktober gestellter Versetzungsantrag stattgegeben wurde und denen im regulären Versetzungsverfahren kein Angebot unterbreitet werden konnte, bilden bis zum 31. Mai des folgenden Jahres einen Versetzungspool. Vor der jeder Stellenausschreibungen wird geprüft, ob eine Stelle mit einer Person aus dem Versetzungspool besetzt werden kann.
Außerdem wurde der Antrag auf Teilnahme am Versetzungsverfahren (Versetzungsantrag) angepasst:
- Lehrkräfte im Seiteneinstieg und im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst müssen ihre Qualifizierungsvereinbarung beifügen, sodass die Asicherung der Ausbildung auch bei einem Wechsel der Schule geprüft werden kann.
- Die Regelung zur Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsort wurde optimiert, sodass hier unter anderem durch eine Anhebung der Gesamtpunktzahl für Beschäftigte die aus dem Fahrweg entstehenden Härten besser zur Geltung kommen.
Teilabordnung, Abordnung und Versetzung
Versetzung aus persönlichen Gründen
Anträge auf Versetzung zum nächsten Schuljahresbeginn sind bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres bei Ihrer Schulleitung einzureichen.
Unbefristet Beschäftigte können grundsätzlich erst nach Ablauf von drei Jahren seit dem Beginn des Dienst- und Arbeitsverhältnisses auf ihren Wunsch hin versetzt werden (Wartezeit).
Nach Ablauf der Wartezeit gilt: Der erste Versetzungsantrag kann unter Abwägung dienstlicher Gründen abgelehnt werden. Der zweite Antrag kann nur noch unter Abwägung mit zwingenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Ab dem dritten Antrag muss dem Antrag stattgegeben werden, sodass die Person am weiteren Versetzungsverfahren teilnehmen kann.
Versetzungsanträge, die im Rahmen vorhergehender Versetzungsverfahren gestellt wurden, werden angerechnet. Die Voraussetzung hierfür ist, dass die Versetzungsanträge ohne Unterbrechung zu den vorherigen Versetzungsterminen gestellt und abgelehnt wurden.
Wird ein Versetzungsantrag von der Schulbehörde abgelehnt, muss die Schule in Zusammenarbeit mit der Schulbehörde prüfen, ob durch andere Maßnahmen die im Versetzungsantrag genannten persönlichen Gründe im Einzelfall gemildert werden können.
Wenn Versetzungsanträge stattgegeben werden, dann kann die Person am weiteren Versetzungsverfahren teilnehmen. Bei einer schulamtsübergreifenden Versetzung bedeutet dies: Der Person wird unter Berücksichtigung der sozialen Härtefälle, der im Antrag angegeben Ortswünsche sowie dem Bedarf an den Schulen ein Versetzungsangebot unterbreitet. Bei Lehrkräften werden zudem das Lehramt bzw. die Lehrbefähigung, die Fächer, die Fachrichtungen oder die Lernbereiche in die Entscheidung einbezogen. Die Verteilung kann auch schulartübergreifend erfolgen.
Für den Schulamtsbereich Rostock wird jährlich ein begrenztes Kontingent an Stellen festgelegt und für das schulamtsübergreifende Versetzungsverfahren freigehalten. Versetzungen auf diese Kontingentstellen erfolgen grundsätzlich nach sozialen Härtefällen, sodass künftig für Lehrkräfte mit allen Fachkombinationen die Möglichkeit besteht, in den Schulamtsbereich Rostock wechseln zu können.
Das Versetzungsangebot wird dann durch das Bildungsministerium (schulamtsübergreifendes Versetzungsverfahren) oder durch die untere Schulbehörde (schulamtsinternes Versetzungsverfahren) der Person unterbreitet. Das Angebot kann angenommen oder abgelehnt werden. Ein Anspruch auf Versetzung besteht nicht.
Bei erfolgter Versetzung kann ein neuer Versetzungsantrag grundsätzlich frühestens nach drei Jahren Wartezeit gestellt werden.
Versetzung, Teilabordnung und Abordnung aus dienstlichen Gründen
Die Entscheidung, welche Person aus dienstlichem Grund versetzt werden muss, erfolgt nach folgendem Schema:
Zuerst ist die Bedarfssituation festzustellen. Dies betrifft sowohl die Umstände der aufnehmenden sowie der abgebenden Schule.
Im nächsten Schritt wird eine Auswahlgruppe der Beschäftigten gebildet. Dies betrifft die Personen, die im Umkreis von 25 Kilometern um die Bedarfsschule an einer anderen Schule beschäftigt sind. Gibt es in diesem Umkreis keine in Betracht kommenden Personen, welche über die zur Erfüllung der Aufgaben an der Bedarfsschule erforderliche fachliche Qualifikation verfügt, erweitert sich der Umkreis auf 50 Kilometer.
Sofern mehrere Personen über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen, entscheidet sich, welche Person versetzt, wird nach den sozialen Gesichtspunkten. So wird sichergestellt, dass die Person versetzt wird, die am wenigsten sozial schutzbedürftig ist.
Im Interesse der jeweils betroffenen Beschäftigten führt die Schulleitung vor der Versetzung, Teilabordnung oder Abordnung ein Gespräch mit der Person. Auf Wunsch der betroffenen Person werden die Mitwirkungsgremien (Personalrat, Gleichstellungsbeauftragte und Schwerbehindertenvertretung) an diesem Gespräch beteiligt.
Regelung getroffen, um Härten zu vermeiden
Um Härten bei dienstlich notwendigen Versetzungen, Teilabordnungen und Abordnungen zu minimieren, hat das Land die Regelung getroffen, dass Beschäftigte über die Möglichkeit von dienstlichen Versetzungen und den Bedarf von Teilabordnungen und Abordnungen informiert werden. Sie können sich freiwillig bereiterklären, sich versetzen oder teilabordnen bzw. abordnen zu lassen.