Rechtliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlagen in Bezug auf die Barrierefreiheit
Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) der Vereinten Nationen aus dem Jahr 2006 hat Deutschland 2009 ratifiziert. Sie hat damit den Rang eines Bundesgesetzes. Sie konkretisiert und spezifiziert die universellen Menschenrechte aus der Perspektive von Menschen mit Behinderung und vor dem Hintergrund ihrer Lebenslagen. Die UN-BRK stellt als ein Übereinkommen der Unterzeichnerstaaten damit einen wichtigen Schritt zur Stärkung der Rechte behinderter Menschen weltweit dar. Sie würdigt Behinderung als Teil der Vielfalt menschlichen Lebens.
Laut Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (GG) darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Mit diesem Grundrecht soll ein jeder Mensch als natürliche Person einen Anspruch auf Teilhabe am öffentlichen und gesellschaftlichen Leben haben. Diese verfassungsrechtliche Regelung bindet Gesetzgeber, Verwaltung und Rechtsprechung unmittelbar.
Das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes (BGG) stellt darauf ab, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen oder abzuwenden. Menschen mit Behinderung soll die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglicht werden. Kernstück des Gesetzes ist die Herstellung einer umfassenden Barrierefreiheit. Das Gesetz wirkt diskriminierendem Verhalten, ausgrenzenden Bedingungen, baulichen und kommunikativen Barrieren entgegen.
Dies wird im Landesbehindertengleichstellungsgesetz (LBGG M-V) konkretisiert, in dem mit diesem Gesetz das Land, die Gemeinden und Kreise im Land Menschen mit Behinderungen besonderen Schutz gewähren, damit diese ihr Leben gleichberechtigt und eigenverantwortlich gestalten können. Das Gesetz gibt der Verwaltung des Landes zentrale Vorgaben für Begriffe wie Benachteiligung, Behinderung und Barrierefreiheit vor.
Landesfachgesetze in Bezug auf die bauliche Umsetzung
Die Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) gilt für die Errichtung baulicher Anlagen. Die Landesbauordnung gilt nicht für öffentliche Straßen, Wege und Plätze.
In § 50 Absatz 2 LBauO MV ist geregelt, dass bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein müssen. Dies gilt insbesondere für Einrichtungen der Kultur, des Bildungs- und des Gesundheitswesens, für Sport- und Freizeitstätten, Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten sowie Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV) regelt den Neu- oder Ausbau von öffentlichen Straßen. Es besagt, dass dabei im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten die weitreichende Barrierefreiheit herzustellen ist, soweit nicht andere öffentliche Belange, wie beispielsweise die Erfordernisse der Verkehrssicherheit, entgegenstehen.
Landesfachgesetz in Bezug auf die denkmalgerechte Gestaltung
Es besteht nach § 7 Absatz 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V) ein grundsätzlicher Anspruch auf die Erteilung einer Genehmigung zur Veränderung eines Denkmals, wenn Gründe des Denkmalschutzes oder der Denkmalpflege nicht entgegenstehen, bzw. ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Die Belange der Barrierefreiheit sind aufgrund der Generalklauseln der Genehmigungstatbestände gemäß § 6 Absatz 3 DSchG M-V bzw. gemäß § 7 Absatz 4 DSchG M-V über die Ausübung des eingeräumten Ermessens in der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.
Technische Grundlagen in Bezug auf die Barrierefreiheit im öffentlichen Raum
DIN 180403 Barrierefreies Bauen - Teil 3: öffentlicher Verkehrs- und Freiraum
Ziel dieser Norm ist die Barrierefreiheit baulicher Anlagen, damit sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe entsprechend § 4 Behindertengleichstellungsgesetz zugänglich und nutzbar sind. Die Norm beinhaltet Grundregeln wie bspw. Maße für benötigte Verkehrsräume mobilitätseingeschränkter Menschen, Grundanforderungen zur Information und Orientierung, wie das Zwei-Sinne-Prinzip, Anforderungen an Oberflächen, Mobiliar im Außenraum oder Wegeketten.
Förderrechtliche Grundlagen in Bezug auf die Städtebauförderung
Entsprechend Buchstabe A Ziffer 1.1 Absatz 1 der Städtebauförderrichtlinien des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StBauFR) gewährt das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Maßgabe der Bestimmungen der Europäischen Union, des Baugesetzbuches, den entsprechenden Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern, der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO) und der Städtebauförderrichtlinien M-V Zuwendungen für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen als Gesamtmaßnahmen.



