Programmaufruf 2026

1. Fördergrundlagen

Die Finanzhilfen im Rahmen der Städtebauförderung werden für das Programmjahr 2026 auf Grundlage der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2026/2027, des Baugesetzbuches, der Städtebauförderrichtlinien des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der dazu ergangenen Erlasse sowie den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern gewährt. Der Entwurf der Verwaltungsvereinbarung (VV) Städtebauförderung 2026/2027 liegt noch nicht vor. Es werden daher die Regelungen der VV Städtebauförderung 2025, vorbehaltlich etwaiger Änderungen, zu Grunde gelegt.

2. Förderschwerpunkte

Bei der Stadtentwicklung sind das Land und die Kommunen der Umsetzung der nationalen Stadtentwicklungspolitik und der Ziele der „Leipzig Charta 2020“ verpflichtet.

Insbesondere sind folgende Schwerpunkte der Städtebauförderung des Landes Mecklenburg-Vorpommern bei der Antragstellung zu beachten:

  • Förderung von Maßnahmen des Klimaschutzes / der Klimaanpassung
  • Förderung der Barrierefreiheit bzw. -armut
  • Schaffung von Orten zur Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und der
  • sozialen Integration aller Bevölkerungsgruppen
  • Stärkung der Innenstädte
  • Erhaltung und Erneuerung der historischen Bausubstanz.

Bei Erschließungsanlagen sowie Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen soll die Gemeinde eine Vorbildfunktion einnehmen, indem sie umweltverträgliches Bauen weitestgehend bei der Durchführung der Maßnahmen umsetzt. Nach Baufertigstellung soll durch die Kommune angestrebt werden, den Nachweis der Erfüllung allgemeiner und besonderer Anforderungen an die ökologische, soziokulturelle und ökonomische Qualität von Gebäuden durch die Vergabe des staatlichen gebäudebezogenen „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ (QNG) oder vergleichbarer Zertifikate zu erwerben.

Sowohl im kommunalen Neubau, als auch im Bestand – sollten die durchschnittlichen Anforderungen an die Gebäudehülle, bezogen auf das derzeit gültige Gebäudeenergiegesetz, unterschritten werden. Der verstärkte Einsatz von Recycling-Baustoffen im technisch und wirtschaftlich möglichen Umfang sollte geprüft und sofern möglich, erfolgen.

3. Förderprogramme

 

Die drei bestehenden Förderprogramme der Bund-Länder-Städtebauförderung werden in 2026 weitergeführt:

a) „Lebendige Zentren“

Das Programm zielt auf die Anpassung, Stärkung, Revitalisierung und den Erhalt von Stadt- und Ortskernen, historischen Altstädten, Stadtteilzentren und Zentren in Ortsteilen, die Profilierung und Standortaufwertung sowie den Erhalt und die Förderung der Nutzungsvielfalt. Ziel ist die Entwicklung von attraktiven und identitätsstiftenden Standorten für Wohnen, Arbeiten, Wirtschaft und Kultur.

b) „Sozialer Zusammenhalt“

Die Finanzhilfen des Bund-Länder-Programms werden für Investitionen von Gesamtmaßnahmen zur Stabilisierung und Aufwertung von Stadt- und Ortsteilen eingesetzt, die aufgrund der Zusammensetzung und wirtschaftlichen Situation der darin lebenden und arbeitenden Menschen erheblich benachteiligt sind. Damit soll ein Beitrag zur Erhöhung der Wohn- und Lebensqualität, zur Integration aller Bevölkerungsgruppen und zur Stärkung des Zusammenhaltes in der Nachbarschaft geleistet werden.

Im Sinne einer ganzheitlichen Perspektive sind vor Ort bestehende oder bereits geplante Projekte, Mittel und Akteure in die Förderung der Stadt- und Ortsteile einzubeziehen, um durch eine Abstimmung vor Ort die Kräfte zu bündeln. Zudem gilt es Strukturen für eine langfristige Verstetigung erfolgreicher Maßnahmen über den Förderzeitraum hinaus zu schaffen. Förderfähig sind daher vorrangig Gesamtmaßnahmen, die im Fördergebiet für ergänzende Maßnahmen Kooperationen mit Dritten vereinbaren.

c) „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“

Die Finanzhilfen des Bund-Länder-Programmes zur Förderung des Wachstums und der nachhaltigen Erneuerung in städtebaulichen Gesamtmaßnahmen unterstützen die Städte und Gemeinden bei der Bewältigung des wirtschaftlichen und demografischen Wandels in den Gebieten, die von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten und Strukturveränderungen betroffen sind. Schwerpunkte sind die Aufwertung und der Rückbau von Wohnungen, die Rückführung der städtischen Infrastruktur und die Sanierung und Sicherung (einschließlich Erwerb) von Altbauten.

Mittel des Rückbaus von Wohngebäuden können unter Beachtung der Rückbaurichtlinie – Wachstum und nachhaltige Erneuerung (RückbauRL M-V) für Aufwendungen für die Freimachung von Wohnungen, den Rückbau unmittelbar (Abrisskosten) und eine einfache Herrichtung des Grundstücks zur Wiedernutzung, dazu zählt insbesondere die Begrünung, eingesetzt werden.

d) Landeseigenes Städtebauförderprogramm

Zusätzlich zu den vorgenannten Programmen von Bund und Ländern stellt das Land im landeseigenen Städtebauförderprogramm wieder Mittel in Höhe von 0,5 Mio. EUR zur Verfügung. Mit dem landeseigenen Programm sollen besonders städtebaulich bedeutsame Maßnahmen im ländlichen Raum unterstützt werden, welche der Daseinsversorge und zur Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse dienen. Schwerpunkt der Förderung ist die Herstellung und Verbesserung einer Barrierefreiheit im öffentlichen Raum und die barrierefreie Zugänglichkeit von Gebäuden.

Das Antragsformular – Anlage 5 – kann im Ministerium per Mail an Susanne.Schulz@im.mv-regierung.deabgefordert werden.

4. Fördervoraussetzungen

a) räumliche Abgrenzung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme

Es ist ein Förder- bzw. Sanierungsgebiet durch Beschluss der Gemeindevertretung räumlich abzugrenzen. Die Abgrenzung und die Änderung des Gebietes der städtebaulichen Gesamtmaßnahme als Gegenstand der Förderung bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums.

b) Integriertes Stadtentwicklungskonzept (ISEK)

Fördervoraussetzung für die Bund-Länder-Programme ist ein unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstelltes Integriertes Stadtentwicklungskonzept (ISEK), in dem die Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet dargestellt sind. Die Aktualität des Entwicklungskonzeptes ist anhand eines jährlichen Monitorings zu prüfen und sicherzustellen. Der ISEK-Anwenderleitfaden ist zu beachten. Dieser ist auf der Internetseite des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung veröffentlicht.

c) Maßnahmen des Klimaschutzes und / oder zur Anpassung an den Klimawandel

Im Programmantrag sind mindestens zwei Maßnahmen zum Klimaschutz bzw. zur Anpassung an den Klimawandel, insbesondere durch Verbesserung der grünen und blauen Infrastruktur (z.B. des Stadtgrüns), zwingend zu benennen. Die Voraussetzung ist erfüllt, sofern die Maßnahme durch Finanzhilfen der Städtebauförderung oder in anderer Weise finanziert wird. Grundsätzlich sind alle Einzelmaßnahmen hinsichtlich des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel zu prüfen und entsprechend anzupassen. Die beantragten Einzelmaßnahmen sind zu erläutern.

d) Förderdauer

Die Förderdauer einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme ist bei Neuaufnahme in die Städtebauförderung auf maximal 15 Jahre begrenzt. Das bedeutet, eine städtebauliche Gesamtmaßnahme kann max. 15 aufeinanderfolgende Programmjahre aufgenommen werden. Das Ministerium strebt grundsätzlich eine kürzere Förderdauer bei Neuaufnahmen an.

5. Frist, Form und Inhalt

Die Antragsfrist für das Programmjahr 2026 endet am 15. Oktober 2025. (Datum Eingang im Ministerium) Das Antragsformular ist zwingend in der aktuellen Fassung, wie beigefügt, zu verwenden.

Das Antragsformular ist über die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde auf dem Postweg an folgende Adresse zu senden:

Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung 2 – Bau und digitale Infrastruktur
Referat II 210 - Stadtentwicklung und Städtebauförderung
Alexandrinenstraße 1
19055 Schwerin

Die kreisfreien und die großen kreisangehörigen Städte, welche der Rechtsaufsicht des Innenministeriums unterstehen, senden die Antragsformulare ausschließlich an die Bauabteilung unter vorgenannter Adresse.

Die Anlage „Übersicht der geförderten Einzelmaßnahmen im Rahmen der Städtebauförderung“ ist zum Antrag ausschließlich als Excel-Datei per E-Mail an Susanne.Schulz@im.mv-regierung.de zu senden.

Dem Antragsformular ist ein aktueller RUBIKON-Auszug“ und die Erklärung des Zuwendungsempfängers nach Nummer 1.1.2 VV-K beizufügen. Ist die dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers auf der Grundlage der Datenauswertung aus RUBIKON gefährdet oder weggefallen, so ist eine Stellungnahme

der Rechtsaufsichtsbehörde nach Nr.1.1.2 VV-K zwingend erforderlich. In dem Anschreiben ist die Rechtsaufsichtsbehörde darauf hinzuweisen, dass die Anträge, sofern erforderlich, mit der Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde nach Nr.1.1.2 VV-K weiterzuleiten sind.

Der Zuwendungsantrag ist je städtebaulicher Gesamtmaßnahme für ein Förderprogramm einzureichen.
Der Betrag der insgesamt für eine städtebauliche Gesamtmaßnahme je Programmjahr beantragten Finanzhilfen von Bund und Land (2/3) muss durch zweitausend EUR teilbar sein. Der Eigenanteil der Gemeinde (1/3) muss durch Tausend EUR teilbar sein. Die Beträge sind entsprechend abzurunden.

Zuwendungsanträge für die Rückbauförderung sind weiterhin an das Landesförderinstitut M-V (LFI) zu senden:

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
Förderbereich Wohnen
Postfach: 160255
19092 Schwerin

6. Maßnahmenprogramm mit gesicherter Finanzierung

Nur die bereits in die Programme der Städtebauförderung aufgenommenen Einzelmaßnahmen sind in das Maßnahmenprogramm mit gesicherter Finanzierung einzusortieren.

7. Maßnahmenplan einschließlich Erläuterungen zum Maßnahmenplan

Auf Grundlage der Prioritätenliste sind die beantragten Einzelmaßnahmen für das Programmjahr 2026 gemäß dem Antragsformular konkret zu benennen und die sonstigen Einnahmen (wie Grundstückserlöse, Darlehensrückflüsse)) den beantragten Einzelmaßnahmen zuzuordnen. Die beantragten Einzelmaßnahmen sind aussagekräftig gemäß Antragsformular „Erläuterungen zum Maßnahmenplan“ zu erläutern.

Liegen beantragte Erschließungsanlagen oder Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen außerhalb des Sanierungsgebietes ist der Sachverhalt zu erläutern und die Sanierungsbedingtheit zu begründen. Bei öffentlichen Parkplatzanlagen, für die nur ausnahmsweise eine Förderung in Betracht kommt, ist der Nachweis der Einhaltung der Förderkriterien zu belegen.

8. Prioritätenliste

Dem Antrag auf Förderung einer Gesamtmaßnahme ist eine Prioritätenliste beizufügen, die für den gesamten Förderzeitraum gilt.

Bei der Erstellung der Prioritätenliste ist darauf zu achten, dass die Maßnahmen im Rahmen einer zügigen Durchführung der Gesamtmaßnahme vor Ablauf des Förderzeitraums durchgeführt werden können. Ein Abgleich mit der Kosten- und Finanzierungsübersicht ist zwingend erforderlich. Änderungen und Ergänzungen der Priorisierung gegenüber dem Vorjahr farblich kenntlich zu machen. Es ist anzugeben, ob die Maßnahme bereits mit bewilligten Mitteln ausfinanziert ist und wie viel Mittel aus welchen Finanzierungsquellen noch benötigt werden. Der Einsatz von Mitteln vorjähriger Programme und von Mitteln aus der Neubeantragung ist je Maßnahme separat auszuweisen.

9. Nachweise für beantragte Bildungseinrichtungen

Für die Förderung von Schulen und der mit ihnen zusammenhängenden Sporthallen/Sportplätze ist, eine Stellungnahme des für Schulen zuständigen Ministeriums vorzulegen.

Für die Förderung von Kindertageseinrichtungen ist eine Stellungnahme des für die Kindertageseinrichtungen jeweils zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe vorzulegen.

10. Elektronische Begleitinformationen (eBi)

Nach der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung besteht für die Förderkommunen eine Berichtspflicht gegenüber dem Bund. Nach Erhalt des Ankündigungsschreibens vom Ministerium sind die Begleitinformationen von der Kommune unverzüglich in die elektronische Datenbank des Bundes https://stbauf.bund.de einzutragen. Vorher ergeht kein Zuwendungsbescheid durch das LFI.

11. Vereinfachter Sachstandsbericht

Für alle städtebaulichen Gesamtmaßnahmen, die keine Bundes- und Landesfinanzhilfen der Städtebauförderprogramme mehr erhalten und die noch nicht schlussabgerechnet wurden, sind durch die Fördergemeinde ebenfalls bis zum 15. Oktober 2025 vereinfachte Sachstandsberichte auf dem Postweg an das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung M-V unter der oben genannten Adresse zu senden.

Um eine Vereinheitlichung der Sachstandsberichte zu erreichen, sind Teile des aktualisierten Gesamtvordruckes auch für die vereinfachten Sachstandsberichte zu verwenden. Der Umfang ist dem Gesamtvordruck zu entnehmen.

Für städtebauliche Gesamtmaßnahmen, für die bereits eine Schlussabrechnung durch die Fördergemeinde oder den Sanierungsträger beim Landesförderinstitut M-V vorgelegt wurde oder per 31.12.2025 vorzulegen ist, ist kein Sachstandsbericht notwendig.

12. Modellprojekte (Innovationsklausel)

Für innovative und experimentelle Vorhaben können in Ausnahmefällen besondere Regelungen vorgesehen werden. Dies gilt im besonderen Maße für innovative und experimentelle Vorhaben zum Klimaschutz und zur Klimafolgenanpassung.