Langfristiges Unterrichtsstundenkonto
Sie wollen planmäßig mehr Stunden in der Unterrichtswoche leisten und diese später durch Freizeit ausgleichen ohne dabei auf Ihre Vergütung zu verzichten? Dann besteht für Sie die Möglichkeit, ein langfristiges Unterrichtsstundenkonto einzurichten. Grundlage bildet die „Verwaltungsvorschrift zur Einrichtung und Führung von langfristigen Unterrichtsstundenkonten für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern bei dienstlichen Gründen“ vom 3. Juli 2024 (letzte Änderung vom 3. März 2025).
Sie müssen die Einrichtung eines langfristigen Unterrichtsstundenkontos auf dem Dienstweg über Ihre Schulleitung bei Ihrer zuständigen Schulbehörde beantragen. Bitte nutzen Sie hierfür das Antragsformular. Der Antrag muss rechtzeitig vor Beginn eines Schuljahres (1. August) bzw. Schulhalbjahres (1. Februar) gestellt werden.
Folgende Informationen helfen Ihnen bei der Antragsstellung:
Wer kann ein langfristiges Unterrichtsstundenkonto einrichten?
Jede unbefristet vollzeit- sowie teilzeitbeschäftigte Lehrkraft kann ein langfristiges Unterrichtsstundenkonto einrichten. Lehrkräfte, die Altersanrechnungsstunden oder Anrechnungsstunden aufgrund ihrer Schwerbehinderung erhalten, können ein Unterrichtsstundenkonto nur einrichten, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit plus die zusätzlichen Lehrerwochenstunden die regelmäßige Pflichtstundenzahl (27 bzw. 27,5 Lehrerwochenstunden) unter Berücksichtigung der gewährten Anrechnungsstunden (z. B. eine Lehrerwochenstunde bei Lehrkräften zwischen 57 und 59 Jahren) nicht übersteigt. Das bedeutet, dass nur teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte mit diesen Anrechnungsstunden ein Unterrichtsstundenkonto einrichten können. Hintergrund ist der Schutzgedanke, der hinter der Vergabe von Anrechnungsstunden liegt.
Wann kann ein langfristiges Unterrichtsstundenkonto eingerichtet werden?
Damit ein langfristiges Unterrichtsstundenkonto eingerichtet werden kann, muss ein dienstlicher Grund vorliegen, der im mittel- oder langfristigen Personalbedarf begründet ist.
Wie viele Stunden können angespart werden?
Die persönliche Arbeitszeit kann planmäßig um höchstens
- drei Lehrerwochenstunden im Bereich der allgemein bildenden Schulen und
- sechs Lehrerwochenstunden im Bereich der beruflichen Schulen
erhöht werden. Die Erhöhung soll mindestens ein Schulhalbjahr umfassen. Es ist jedoch zu beachten, dass die arbeitsschutzrechtliche Gesamtarbeitszeit nicht überschritten wird. Die zuständige Schulbehörde wird dies bei der Prüfung Ihres Antrages berücksichtigen.
Wie werden die Unterrichtsstunden auf dem Konto angespart?
Die vorausgeleisteten Lehrerwochenstunden werden in einem persönlichen Unterrichtsstundenkonto in Form von Zeitguthaben gutgeschrieben. Es werden die vereinbarten Plusstunden angespart. Falls die vereinbarten Plusstunden in einer Unterrichtswoche nicht geleistet werden können z. B. aufgrund von Krankheit, bauen Sie dadurch keine Minusstunden auf, die in der folgenden Unterrichtswoche oder den folgenden Unterrichtswochen ausgeglichen werden müssen.
Wie werden die Unterrichtsstunden auf dem Konto abgebaut?
Um die angesparten Lehrerwochenstunden abzubauen, werden Sie vom Dienst bezahlt freigestellt. Lehrerwochenstunden können in einem folgenden Schulhalbjahr oder mehreren folgenden Schulhalbjahren ausgeglichen werden. Der Ausgleich soll sich jedoch auf mindestens ein ganzes Schulhalbjahr erstrecken und wird in der Regel in Form einer Teilfreistellung zu realisieren sein. Es ist allerdings auch möglich, dass Sie für ganze Schulhalbjahre freigestellt werden. Die Ausgleichsphase wird bereits mit der Einrichtung des Unterrichtsstundenkontos vereinbart. Zu beachten ist, dass die angesparten Lehrerwochenstunden in der Ausgleichsphase in volle Lehrerwochenstunden abgebaut werden.
Wie viele Stunden können maximal angespart und abgebaut werden?
Der Zeitraum der Anspar- und Ausgleichsphase soll in der Summe nicht die Dauer von zehn Schuljahren übersteigen. Ein über zehn Schuljahre hinausgehender Gesamtzeitraum bedarf der Zustimmung des für Bildung zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
Wie kann ein Unterrichtsstundenkonto eingerichtet werden?
Sie müssen über die Schulleitung an die zuständige Schulbehörde einen Antrag auf Einrichtung eines Unterrichtsstundenkontos stellen. Bitte nutzen Sie hierfür das Antragsformular. Die Schulleitung sowie der Örtliche Personalrat votieren diesen Antrag. Wenn die Schulbehörde den Antrag aufgrund dienstlicher Gründe stattgeben kann, wird mit Ihnen eine Vereinbarung, deren Grundlage die festgelegte Zeitplanung ist, geschlossen. Sofern die Schulbehörde keine antragsgemäße Entscheidung treffen kann, führt sie mit Ihnen ein Gespräch, um eine einvernehmlichen Lösung zu finden. Wichtig: Gegen Ihren Willen kann kein Unterrichtsstundenkonto eingerichtet werden.
Der Antrag ist rechtzeitig vor Beginn eines Schuljahres (1. August) bzw. Schulhalbjahres (1. Februar) zu stellen. In Ausnahmefällen kann der Antrag auch bis zu drei Wochen nach Unterrichtsbeginn des Schuljahres bzw. Schulhalbjahres für das laufende Schuljahr gestellt werden, sofern
- der Vertretungsbedarf vor Beginn des Schuljahres oder Schulhalbjahres nicht abzusehen war,
- die Erhöhung der Wochenstunden gleichmäßig und mindestens für ein Schulhalbjahr erfolgt und
Sie seit Unterrichtsbeginn tatsächlich in dem erhöhten Stundenumfang tätig gewesen sind.
Was passiert, wenn ich in der Anspar- oder Ausgleichsphase beispielsweise Elternzeit nehme oder längerfristig erkranke?
In diesen sogenannten „Leistungsstörungen“ wird das Unterrichtsstundenkonto ruhend gestellt. Davon sind z. B. folgende Fälle umfasst:
- Elternzeit,
- Beurlaubung ohne Bezüge bzw. unbezahlte Freistellung von Tarifbeschäftigten,
- Wegfall des Entgeltfortzahlungsanspruchs bei Tarifbeschäftigten bzw. durchgehende Dienstunfähigkeit von mehr als sechs Wochen innerhalb eines Schulhalbjahres bei verbeamteten Lehrkräften.
Nach Wegfall der Leistungsstörung wird die festgelegte Zeitplanung fortgesetzt. Sie können jedoch auch eine neue Zeitplanung mit der Schulbehörde in Abstimmung mit der Schulleitung vereinbaren.
Wenn ich ein Unterrichtsstundenkonto habe, muss ich noch Mehrarbeit leisten?
Ja, das Unterrichtsstundenkonto entbindet nicht von der Verpflichtung zur Mehrarbeit. Allerdings muss die Höchstarbeitszeitgrenze eingehalten werden. Auf Grundlage der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften darf die Gesamtarbeitszeit einer Lehrkraft einschließlich der Inanspruchnahme des langfristigen Unterrichtsstundenkontos und der Mehrarbeit durchschnittlich in vier Monaten 48 Stunden (32 Lehrerwochenstunden) nicht überschreiten. Dabei soll die tägliche Arbeitszeit einschließlich der auf die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes entfallenden Zeit 10 Stunden und darf einschließlich der Pausen 13 Stunden nicht überschreiten.
Kontakt
Referat 230 - Schulrecht, Lehrerbeamten- und Tarifrecht, Lehrereinstellung
