Wohnungsbaualtschulden
Auch mehr als 30 Jahre nach der Wiedervereinigung haben viele Städte, Gemeinden und kommunale Wohnungsunternehmen in Mecklenburg-Vorpommern noch immer finanzielle Lasten, die ihren Ursprung im volkseigenen Wohnungsbau der DDR haben. Hierbei handelt es sich um Verbindlichkeiten, die im Zuge der Wiedervereinigung auf die Kommunen beziehungsweise die kommunalen Wohnungsbaugesellschaften übergingen. Diese Schulden belasten die kommunalen Haushalte bis heute und erschweren so dringend notwendige Sanierungen oder Umbauten.
Der Landesgesetzgeber hat sich daher entschlossen, einen Kommunalen Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern einzurichten. Mit § 26 Absatz 2 und 3 Satz 1 Nr. 2 FAG M-V vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166) werden dem Kommunalen Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern seit dem Jahr 2020 jährlich 25 Millionen zur Unterstützung von Gemeinden bei der Rückführung von Wohnungsbaualtschulden aus DDR-Zeiten zur Verfügung gestellt. Mit dem Geld sollen Kommunen und die kommunale Wohnungswirtschaft schrittweise von Krediten, die Altverbindlichkeiten im Sinne von § 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes darstellen, entschuldet werden.
Beim Erlass der Verordnung zur Ablösung der Wohnungsbaualtschulden war allerdings noch unklar, ob eine vollständige Entschuldung gelingen würde. Die Gewährung der Zuweisungen ist zunächst vorsorglich so ausgestaltet worden, dass die Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union gewährleistet war: Die Entschuldungshilfe wurde in fraglichen Fällen nur bis zur De-minimis-Beihilfegrenze (200.000 EUR innerhalb von drei Jahren) gewährt. Städte und Gemeinden, deren Wohngebäude bereits abgerissen oder verkauft wurden, bei denen also eine Marktrelevanz der Zuweisung ausgeschlossen war, waren von dieser Deckelung ausgenommen.
Auf Grundlage der o. a. Verordnung wurden beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern bis zum Ende der Antragsfrist (31. Januar 2022) 365 Anträge von rund 300 Gemeinden mit einem Volumen von rd. 247 Mio. EUR gestellt. In den Jahren 2021 und 2022 konnten bereits Anträge im Umfang von rund 30,9 Millionen EUR bewilligt werden.
Parallel hatte sich die Bundesregierung mit Schreiben vom 5. September 2022 an die Europäische Kommission gewandt und um Bestätigung der Auffassung gebeten, dass die Entlastung der Kommunen und der kommunalen Wohnungsunternehmen von DDR-Wohnungsbaualtschulden keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstelle. Auf Grundlage der Abstimmungen mit der EU-Kommission über deren rechtliche Einschätzung vom 6. Dezember 2022 ist die Bezugnahme auf EU-Beihilferegelungen in der Verordnung und die antizipierte Notwendigkeit einer Notifizierung schließlich obsolet geworden. Im Rahmen der am 15. Dezember 2022 erfolgten Befassung des FAG-Beirates wurde vor diesem Hintergrund festgelegt, eine Novellierung der Verordnung vorzunehmen.
Die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ablösung von Altverbindlichkeiten für die kommunale Wohnungswirtschaft wurde am 14. Juli 2023 im GVOBl. Nr. 17/2023 verkündet und ist am 15. Juli 2023 in Kraft getreten. Die Anpassungen in der Verordnung haben insbesondere zur Folge, dass Bescheide, die bisher auf die De-minimis-Beträge beschränkt wurden, so abgeändert werden können, dass die Zuweisung nun eine vollständige Ablösung der bei der jeweiligen Kommune oder ihrem Wohnungsunternehmen bestehenden Altverbindlichkeiten umfasst.
Das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern hat im August 2023 das Bewilligungsgeschäft zur Ablösung der verbliebenen Altschulden wiederaufgenommen. Zum 31. Dezember 2023 ergab sich noch ein Bestand an Wohnungsbaualtschulden i. H. v. 168,5 Mio. EUR.
Das Landesförderinstitut wird die vorliegenden Anträge unter Berücksichtigung des jährlich zur Verfügung stehenden Kontingents abschließend bearbeiten. Planmäßig wird der Entschuldungsprozess im Jahr 2030 abgeschlossen werden können.