Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. Es setzt eine Europäische Richtlinie um und soll deutschlandweit eine gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Teilhabe von Menschen mit Behinderungen oder Einschränkungen ermöglichen. Was das genau bedeutet, erklären die untenstehenden FAQs.
FAQ zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?
Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wurde die europäische Barrierefreiheitsrichtlinie – Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen – umgesetzt. Das Gesetz wurde im Juli 2021 verkündet und tritt am 28. Juni 2025 in Deutschland vollständig in Kraft.
Zweck des Gesetzes ist es, private Wirtschaftsakteure dazu zu verpflichten, Barrierefreiheitsanforderungen einzuhalten, sofern ihre Produkte oder Dienstleistungen in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Dadurch kann gewährleistet werden, dass Barrieren für Bürgerinnen und Bürger beseitigt werden, die sie bislang in bestimmten Bereichen ihres Alltags einschränken.
Insbesondere digitale Dienstleistungen dürfen künftig nur noch dann angeboten und erbracht werden, wenn sie die Barrierefreiheitsanforderungen der Rechtsverordnung zum BFSG erfüllen. Produkte, die ein Wirtschaftsakteur auf dem Markt bereitstellt, und Dienstleistungen, die er anbietet oder erbringt, gelten dann als barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind (BFSG, § 3, Absatz 1, Satz 2).
Welche Produkte sind vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betroffen?
- Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucherinnen und Verbraucher, einschließlich der für diese Hardwaresysteme bestimmten Betriebssysteme;
- bestimmte Selbstbedienungsterminals (Zahlungsterminals und zu diesen gehörige Hardware und Software, Geld-, Fahrausweis- und Check-in-Automaten);
- Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste verwendet werden;
- Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden, sowie E-Book-Lesegeräte.
Wie kann die Barrierefreiheit von Produkten gewährleistet werden?
Zunächst müssen Informationen über das Produkt über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden, beispielsweise durch eine Vorlesefunktion rein schriftlicher Informationen.
Kontraste und Schriftgrößen bei schriftlichen Informationen sind so zu wählen, dass auch Personen mit Sehbehinderungen diese verständlich wahrnehmen können.
Die Benutzerschnittstellen und Handhabung des Produktes müssen beschrieben sein. Informationen auf Produktverpackungen und Anleitungen wie Gebrauchsanweisungen müssen in mehr als einem sensorischen Kanal zur Verfügung stehen und für sehbehinderte Personen verständlich sein, durch entsprechende Schriftgröße, Kontrast, Zeilenabstand und ähnliche Variablen.
- Bedienung, Steuerung und Kommunikation eines Produktes müssen über mehr als einen sensorischen Kanal möglich sein.
- Größe, Helligkeit und Kontrast der visuellen Elemente müssen individuell einstellbar sein und alternative Farben müssen zur Verfügung stehen.
- Die manuelle Bedienung des Produkts muss auch mit geringer Feinmotorik möglich sein.
- Falls ein Produkt Audio-Elemente enthält, muss deren Lautstärke für Nutzende anpassbar sein.
- E-Books benötigen eine Sprachausgabe.
- Bei Selbstbedienungsterminals wie Ticket-Automaten muss eine Sprachausgabe möglich sein sowie eine Nutzung mit Einzel-Kopfhörern. Bedienelemente und Tasten müssen taktil leicht erkennbar sein und einen hohen Kontrast aufweisen.
Welche Dienstleistungen sind vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betroffen?
- Telekommunikationsdienste mit Ausnahme von Übertragungsdiensten zur Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation;
- Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr (Webseiten; auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen, einschließlich mobiler Anwendungen; elektronische Tickets und elektronische Ticketdienste; die Bereitstellung von Informationen in Bezug auf den Verkehrsdienst, einschließlich Reiseinformationen in Echtzeit; interaktive Selbstbedienungsterminals im Hoheitsgebiet der Europäischen Union, mit Ausnahme der Terminals, die als integrierte Bestandteile von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen und Schienenfahrzeugen eingebaut sind und für die Erbringung von solchen Personenbeförderungsdiensten verwendet werden);
- Bankdienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher;
- E-Books und hierfür bestimmte Software sowie
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
Wie kann die Barrierefreiheit von Dienstleistungen gewährleistet werden?
Bei Dienstleistungen, die unter den Anwendungsbereich des BFSG fallen, müssen Informationen über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden.
- Bei zu den Dienstleistungen gehörenden Texten sind ein geeigneter Kontrast und eine ausreichende Schriftgröße zu beachten.
- Die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen digitalen Informationen müssen zugleich wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust verfügbar gemacht werden.
Dienstleistungen, die nur mithilfe von Produkten, die in den Anwendungsbereich des BFSG fallen, erbracht werden können, dürfen bis 27. Juni 2030 weiterhin mit diesen Produkten erbracht werden. Selbstbedienungsterminals, die vor dem 28. Juni 2025 zur Erbringung von Dienstleistungen eingesetzt werden, können bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzbarkeit, spätestens bis 15 Jahre nach Beginn ihrer Inbetriebnahme, verwendet werden.
Welche Regelungen gelten für Kleinstunternehmen?
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gelten Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens zwei Millionen Euro beläuft. Diese Ausnahme gilt nicht für Kleinstunternehmen, die im BFSG-Anwendungsbereich relevante Produkte anbieten.
Für Kleinstunternehmen bietet die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit (kostenlose) Beratungen zur Anwendung des BFSG an. Diese Beratungen können auch von solchen Kleinstunternehmen in Anspruch genommen werden, die barrierefreie Dienstleistungen anbieten möchten und nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.
Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit führt ein Verzeichnis mit den häufigsten Fragen und Antworten zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz welches fortlaufend aktualisiert wird. Dieser Katalog mit besonders häufig gestellten Fragen und den Antworten hierauf ist unter folgendem Link abrufbar: Fragenkatalog zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Welche Aufgaben erfüllt die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF)?
Die Marktüberwachungsstelle kann mit und ohne Anlass Produkte und Dienstleistungen auf ihre BFSG-Konformität hin überprüfen und bei Nichtkonformität zu Korrekturmaßnahmen auffordern. Ebenso können sich Verbraucherinnen und Verbraucher oder anerkannte Verbände bei etwaigen Verstößen an die Marktüberwachungsstelle wenden.
Werden die notwendigen Maßnahmen nicht umgesetzt, können Produkte zurückgerufen, Dienstleistungen eingestellt oder Bußgelder bis zu einer Höhe von 100.000 Euro verhängt werden.
Kontakt
Referat IX 340
Inklusion von Menschen mit Behinderungen, Schwerbehindertenrecht, Soziales Entschädigungsrecht




