Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX
Mit der Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) im Dezember 2016 wurde die gesetzliche Reform der Eingliederungshilfe auf den Weg gebracht. Die Regelungen traten in mehreren Reformstufen ab 2017 Kraft. Sie brachten und bringen weitreichende, teilweise erhebliche Veränderungen mit sich, die den Prozess von der Bedarfsermittlung über die Finanzierung bis hin zur Leistungserbringung verändert haben.
In Mecklenburg- Vorpommern erhalten rund 25.000 Menschen Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX (Stand 2021, Q: destatis).
Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX werden Menschen mit Behinderungen gewährt, wenn sie wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind (§ 99 SGB IX).
Leistungen
Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX, die bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gewährt werden können, zählen:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 42, 109 f. SGB IX)
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 49 ff., 111 SGB IX)
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung (§§ 75, 112 SGB IX)
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe (§§ 76, 113 ff. SGB IX)
Auf Antrag der Leistungsberechtigten werden Leistungen zur Teilhabe durch die Leistungsform eines Persönlichen Budgets ausgeführt, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen (§ 29 Absatz 1 SGB IX). Informationen zum Persönlichen Budget in Leichter Sprache stellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Verfügung. („Persönliches Budget“ in Leichter Sprache)
Ansprechpartnerinnen und -partner
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner vor Ort bzw. zuständige Rehabilitationsträger für die Leistungen nach Teil 2 des SGB IX sind die Eingliederungshilfeträger, in Mecklenburg-Vorpommern die Landkreise und die kreisfreien Städte. Anträge für die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe sind daher bei dem örtlich zuständigen Eingliederungshilfeträger zu stellen.
- Stadt Rostock
- Stadt Schwerin
- Landkreis Ludwigslust-Parchim
- Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
- Landkreis Nordwestmecklenburg
- Landkreis Rostock
- Landkreis Vorpommern-Greifswald
- Landkreis Vorpommern-Rügen
Rolle des Landes
Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat die Aufgabe, den Umsetzungsprozess gemeinsam mit den Beteiligten, also mit den Menschen mit Behinderungen, den Leistungserbringern und den Leistungsträgern, zu gestalten und diese zu unterstützen.
Zur Begleitung des Umsetzungsprozesses tagen regelmäßig verschiedene Arbeitsgruppen, wie beispielsweise die AG zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in M-V.
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport übt als oberste Landessozialbehörde die Fachaufsicht über die Eingliederungshilfeträger aus. Es folgt dabei einem Kooperations- und Beratungsgedanken und unterstützt die Eingliederungshilfeträger.
Gleichzeitig wirkt die Fachaufsicht Eingliederungshilfe auf ein einheitliches, rechtmäßiges und zweckmäßiges Verwaltungshandeln der Eingliederungshilfeträger hin.
Es lassen sich u. a. folgende Arbeitsschwerpunkte der Fachaufsicht Eingliederungshilfe zusammenfassen
- regelmäßige Auswertung von Daten für alle Bereiche der Eingliederungshilfe in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten sowie ihrer zentralen Stelle (Kommunaler Sozialverband M-V),
- Unterstützung der Zusammenarbeit, Abstimmung und Koordinierung der Eingliederungshilfeträger untereinander,
- Hinwirkung auf eine rechtmäßige, zweckmäßige und in vergleichbaren Fällen einheitliche Aufgabenerledigung der Eingliederungshilfe, beispielsweise durch regelmäßige Beratungen, Erarbeitung von Handlungsleitlinien, Hinweisen, Erlassen, Verfügungen, Richtlinien bzw. Anweisungen,
- Unterstützung der Vertragspartner des Landesrahmenvertrages nach § 131 Absatz 1 SGB IX (LRV M-V) bei einer landeseinheitlichen Auslegung des LRV M-V,
- Unterstützung der Vertragspartner bei der Evaluierung und Entwicklung des LRV M-V,
- Beratung und Unterstützung der Eingliederungshilfeträger bei der Umsetzung und Weiterentwicklung eines einheitlichen Hilfeplanverfahrens sowie des landeseinheitlichen Bedarfsermittlungsinstruments,
- Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen und -Gesprächen zur Aufgabenwahrnehmung der Eingliederungshilfeträger.
Träger der Eingliederungshilfe
Die Eingliederungshilfeträger nehmen die Aufgaben im Bereich der Eingliederungshilfe im übertragenen Wirkungskreis wahr.
Zentrale Stelle der Eingliederungs- und Sozialhilfeträger ist der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern (§ 2 AG-SGB IX M-V).
zugrundeliegende Gesetze
- Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. 2016 I Nr. 66, 29. Dezember 2016)
- Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB IX - AG-SGB IX M-V) vom 16. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 796), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 611)