Begleitende Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Die „Begleitende Hilfe“ soll dahin wirken, dass schwerbehinderte Menschen auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll entfalten können, um sich so im Wettbewerb mit Menschen ohne Behinderung behaupten zu können.
Die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben gehört gemäß § 185 Absatz 1 Nummer 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) zu den Aufgaben des Inklusionsamtes. Sie wird in enger Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit und den Rehabilitationsträgern durchgeführt.
Das Inklusionsamt setzt im Rahmen der Begleitenden Hilfe aus finanziellen Mitteln der Ausgleichsabgabe nach der Schwerbehinderten- Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) unterschiedliche Hilfen für betroffene Menschen und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ein.
Die Leistungen persönlicher und finanzieller Art stellen eine individuelle, auf die besonderen Anforderungen des Arbeitsplatzes und die besonderen Bedarfe der Menschen mit Schwerbehinderung abgestellte Förderung dar.
Leistungen an Menschen mit Schwerbehinderung:
Persönliche Leistungen
- in Fragen des Arbeitslebens, insbesondere bei persönlichen Schwierigkeiten, bei Arbeitsplatzproblemen, bei Umsetzungen, bei Fragen im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung, bei Konflikten mit Kolleginnen und Kollegen, Vorgesetzten und der Arbeitgeberin und dem Arbeitgeber, bei Gefährdung des Arbeitsplatzes bis hin zur psychosozialen Betreuung, um schwerwiegende Konflikte zu lösen
Finanzielle Leistungen
- für technische Arbeitshilfen (§ 19 SchwbAV)
- Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20 SchwbAV)
- Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung (§ 22 SchwbAV)
- Leistungen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 24 SchwbAV)
- Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz (§ 185 Absatz 5 SBG IX)
- Übernahme der Kosten im Rahmen der unterstützten Beschäftigung (§ 185 Absatz 4 SGB IX in Verbindung mit § 55 Absatz 3 SGB IX)
Leistungen an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber:
Finanzielle Leistungen
- Leistungen zur Schaffung neuer und behinderungsgerechter Einrichtung und Gestaltung vorhandener Arbeitsplätze für Beschäftigte mit Schwerbehinderung, Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen, die mit der Beschäftigung besonders betroffener Menschen mit Schwerbehinderung verbunden sind (§ 27 SchwbAV)
- Zuschüsse zu Gebühren bei der Berufsausbildung besonders betroffener Jugendlicher und junger Erwachsener mit einer Schwerbehinderung (§ 26 a SchwbAV)
- Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung Jugendlicher und junger Erwachsener mit einer Behinderung, wenn diese für die Zeit der Ausbildung durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder durch einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gleichgestellt sind (§ 26 b SchwbAV)
- Prämien zur Einführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (§ 26 c SchwbAV)
Des Weiteren können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Zuschüsse für die Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen nach der Maßgabe des § 15 SchwbAV erhalten.
Beratungsleistungen
- bei der Auswahl des geeigneten Arbeitsplatzes für Menschen mit Schwerbehinderung
- bei der behinderungsgerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen,
- bei allen Fragen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung,
- zur Beseitigung von besonderen Problemen,
- zu Leistungen zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen (§ 26 SchwbAV)