Schulrecht

Die allgemein bildenden und beruflichen Schulen in Mecklenburg-Vorpommern haben einen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Sie stehen unter Aufsicht des Staates. Die Schulen sollen Wissen und Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, Einstellungen und Haltungen vermitteln, damit sich die Schülerinnen und Schüler in ihrer Persönlichkeit entfalten können und Erfolg haben. Das Schulgesetz bildet den rechtlichen Rahmen, in dem sich Schüler, Lehrer, Eltern und alle anderen Partner der Schulen bewegen. Eine nähere Ausgestaltung nehmen die entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften vor.

§ 2

Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule

„Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schulen wird bestimmt durch die Wertentscheidungen, die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und in der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern niedergelegt sind. Ziel der schulischen Bildung und Erziehung ist die Entwicklung zur mündigen, vielseitig entwickelten Persönlichkeit, die im Geiste der Geschlechtergerechtigkeit und Toleranz bereit ist, Verantwortung für die Gemeinschaft mit anderen Menschen und Völkern sowie gegenüber künftigen Generationen zu tragen.“

Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz – SchulG M-V)

Schulträger: Öffentliche und freie Schulen

Im Schulgesetz sind u. a. der Aufbau der Schulen, die Rechte und Pflichten von Lehrern und Schülern oder die Aufgaben der Schulträger geregelt. Öffentliche Schulen sind staatliche Schulen in Trägerschaft der Gemeinden, kreisfreien Städte, Ämter, Schulverbände, Landkreise und des Landes. Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatz- oder Ergänzungsschulen. Freie Träger können Vereine oder Gesellschaften, private oder kirchliche Organisationen oder auch Privatpersonen sein. Das Land unterstützt freie allgemein bildende Schulen mit einer Finanzhilfe in Höhe von 85 Prozent des Schülerkostensatzes der öffentlichen Schulen. Bei den Förderschulen beträgt der Finanzhilfesatz 100 Prozent und bei den freien beruflichen Schulen sind es zwischen 50 und 80 Prozent.

Schulmeidendes Verhalten verhindern

Schülerinnen und Schüler, die unentschuldigt fehlen, müssen mit Konsequenzen rechnen. Die Verletzung der Schulpflicht ist eine Ordnungswidrigkeit, die laut Schulgesetz mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern sind die Eltern dafür verantwortlich, dass die Schulpflicht eingehalten wird. Um Schulschwänzen möglichst zu verhindern, hat das Land den Handlungsleitfaden Schulabsentismus aus dem Jahr 2017 vollständig überarbeitet. Schulmeidendes Verhalten soll möglichst verhindert werden. Dies gelingt am besten durch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit der Lehrkräfte mit den Eltern und durch eine gute Vernetzung von Schulbehörden, den Jugendämtern und der Polizei. Gestärkt wird auch die Rolle der Helferkonferenz.

Schule in MV: Mitmachen und mitgestalten

Vertrauensvolle Zusammenarbeit als Basis für das Schulleben: Die Interessenvertretungen bieten Schülern und Eltern viele Möglichkeiten, sich zu engagieren. Der Wahlkalender „Schulmitwirkung“ gibt Auskunft über die Wahlen der Gremien auf Klassen, Jahrgangs-, Schul-, Stadt- bzw. Kreis- und Landesebene. Er erläutert, in welchem Zeitraum Klassen- und Schülersprecher sowie Elternräte gewählt werden.

Kontakt

Hausanschrift
Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung 2 - Grundsatzangelegenheiten des Schulwesens, berufliche Schulen und Lehrkräftegewinnung
Referat 230 - Schulrecht, Lehrerbeamten- und Tarifrecht, Lehrereinstellung
Werderstraße 124
19055 Schwerin
Referatsleiterin
Julia-Katharina Sanmann-Schöne
Telefon: 0385 588-17230

Publikationen und Dokumente

Rechtsvorschriften

Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010, letzte Änderung vom 24. März 2025