Öffentliche Anhörung zum Schulgesetz im Landtag

Ministerin Hesse: Schwerpunkt ist die gezielte individuelle Förderung von Schülern

Nr.040-19  | 27.02.2019  | BM  | Ministerium für Bildung und Kindertagesstätten

Bildungsministerin Birgit Hesse hat am Mittwoch, 27. Februar 2019, an der öffentlichen Anhörung des Bildungsausschusses zum Schulgesetz teilgenommen. Im Landtag haben Landesschülerrat und Landeselternrat, Gewerkschaften, Verbände, Kirchen, Landkreistag, Städte- und Gemeindetag ihre Stellungnahmen zur Gesetzesnovelle abgegeben. Das neue Schulgesetz muss in zweiter Lesung vom Parlament beschlossen werden und soll zum Schuljahr 2019/2020 in Kraft treten.

„Schwerpunkt ist die gezielte individuelle Förderung von Schülerinnen und Schülern“, betonte Bildungsministerin Birgit Hesse. „Für Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf soll es verschiedene Förderangebote an Regelschulen geben, um ihnen die gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen. Aber wir nehmen auch leistungsstarke Schülerinnen und Schüler in den Blick. Mit dem Gesetzentwurf sollen unsere Schulen einen zeitgemäßen rechtlichen Handlungsrahmen erhalten“, so Hesse.

Das Bildungsministerium hat in den Gesetzentwurf alle notwendigen Änderungen eingearbeitet, die sich seit dem Jahr 2014 ergeben haben, aber nicht sofort umgesetzt werden mussten. „Die öffentliche Anhörung heute im Landtag war auch für mich wichtig gewesen, um die verschiedenen Standpunkte zu hören. Ich kann versichern, dass wir die Kritik ernst nehmen und prüfen werden, inwieweit wir die gemachten Vorschläge berücksichtigen können“, sagte Hesse. Die Ministerin dankte zudem allen Beteiligten, die daran mitgewirkt haben, diese große Schulgesetznovelle auf den Weg zu bringen.

Das soll sich ändern:

 

  • Flexible Schuleingangsphase

An den Grundschulen soll eine flexible Schuleingangsphase eingeführt werden. Über die organisatorische Umsetzung entscheidet die Schule. Es sollen in Jahrgangsstufe 1 und 2 keine Ziffernoten erteilt werden. Die Erziehungsberechtigten sollen eine differenzierte   schriftliche Einschätzung erhalten. 

 

  • Schullaufbahnempfehlung

Weil das Land die individuelle Eignung von Schülerinnen und Schülern stärker in den Blick nehmen will, sollen verbindliche Standards für die Schullaufbahnempfehlung festgeschrieben werden. So sieht es auch die Inklusionsstrategie vor. Die Jahrgangsstufe 7 soll für all jene Schülerinnen und Schüler künftig ein Erprobungsjahr sein, deren Eltern sie trotz anders lautender Empfehlung auf ein Gymnasium schicken.

 

  • Flexible Schulausgangsphase

Auf Basis bisher bestehender Angebote wie dem Produktiven Lernen, 9+ und dem freiwilligen 10. Schuljahr soll ein möglichst dichtes Netz besonderer schulischer Angebote eingerichtet werden. Das freiwillige 10. Schuljahr soll dabei schrittweise von den Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen an ausgewählte Regionale Schulen überführt werden. Mit der Neugestaltung der flexiblen Schulausgangsphase sollen die Ziele erreicht werden, die im Koalitionsvertrag unter der Einführung eines Landesprogramms für mehr erfolgreiche Schulabschlüsse genannt sind. 

 

  • Schulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung

In Mecklenburg-Vorpommern soll es zukünftig vier Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung geben. Schülerinnen und Schüler mit besonders starken Verhaltensauffälligkeiten sollen an diesen Förderschulen beschult werden. Kinder und Jugendliche mit Förderbedarf in diesem Bereich können je nach Ausprägung auch in temporären Lerngruppen an Regelschulen (Schulwerkstätten, Familienklassenzimmer) oder im Gemeinsamen Unterricht (GU) beschult werden. 

 

  • Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen und Sprache

Die Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache laufen zum 31. Juli 2020 aus. Kinder und Jugendliche mit Förderbedarf in diesem Bereich sollen künftig temporäre Lerngruppen oder den Gemeinsamen Unterricht besuchen. Die Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen laufen schrittweise zum 31. Juli 2024 aus. Kinder und Jugendliche mit Förderbedarf in diesem Bereich sollen künftig in flexiblen Bildungsgängen oder im Gemeinsamen Unterricht lernen.

 

  • Flexible Bildungsgänge

Der flexible Bildungsgang soll sich an Schülerinnen und Schüler richten, die beim Lernen besonders viel individuelle Unterstützung brauchen. Sie sollen eigenständige Lerngruppen an allgemein bildenden Schulen besuchen. Der flexible Bildungsgang soll an ausgewählten allgemein bildenden Schulen eingerichtet werden und die Jahrgangsstufen 5 bis 9 umfassen. Auf dem Abschlusszeugnis sollen besondere individuelle und berufsbezogene Kompetenzen dargestellt werden. Ein Übergang in das freiwillige 10. Schuljahr soll möglich sein.

 

  • Schulen mit spezifischer Kompetenz

29 Schulen mit spezifischer Kompetenz sollen das Angebot für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung ergänzen. Eltern sollen entscheiden können, ob ihr Kind eine Schule mit Förderschwerpunkt oder eine dieser Regelschulen mit ergänzter Ausstattung besucht. Die überregionalen Förderzentren sollen bestehen bleiben.

 

  • Individuelle Förderpläne

Die gezielte individuelle Förderung soll Aufgabe jeder Schulart sein. Alle Schulen sollen mindestens für Schülerinnen und Schüler mit Teilleistungsstörungen, vermutetem oder festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf oder für solche mit einer Hochbegabung individuelle Förderpläne erstellen und diese halbjährlich fortschreiben müssen.

 

  • Schriftlicher Verweis wird ersetzt

Der schriftliche Verweis soll aus dem Katalog der förmlichen Ordnungsmaßnahmen gestrichen werden, weil er keine rechtlichen Konsequenzen hat und eben keine Ordnungsmaßnahme ist. Ein schriftlicher Verweis ist nicht mehr als ein Hinweis an die Schülerinnen und Schüler, dass ein Fehlverhalten vorliegt. Stattdessen soll er als schriftlicher Tadel in die Regelbeispiele der Erziehungsmaßnahmen aufgenommen werden.   

 

  • Freie Auswahl von Schulbüchern und Unterrichtsmedien

Unter Berücksichtigung folgender Grundsätze sollen Schulen ihre Schulbücher selbst auswählen können: Schulbücher müssen wie alle Unterrichtsmedien zur Erreichung der pädagogischen Ziele der Schule und des Bildungsganges geeignet sein. Sie dürfen allgemeinen Verfassungsgrundsätzen sowie Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht widersprechen und müssen die Anforderungen der Rahmenpläne erfüllen. 

 

  • Schuleinzugsbereiche

Die Schuleinzugsbereiche, die von den Landkreisen und kreisfreien Städten ohnehin festzulegen sind, sollen sich einander nicht überlappen. Diese reine Präzisierung zielt auf die Mehrfachstandorte ab, ohne allerdings die bestehende Rechtslage zu ändern – nämlich, dass es für eine Schülerin oder einen Schüler nur eine örtlich zuständige Schule gibt. 

 

  • Schullastenausgleich (Kooperative Gesamtschulen)

Mit der Neuregelung sollen Schulkostenbeiträge durch den Schulträger für alle Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Regionalen Schule an Kooperativen Gesamtschulen von deren Wohnsitzgemeinden erhoben werden. Für die Schülerinnen und Schüler im gymnasialen Bildungsgang soll der gemeindliche Schulträger der Kooperativen Gesamtschule entweder wie bisher Schulkostenbeiträge durch den Landkreis erhalten bzw. der gemeindliche Schulträger soll den Schullastenausgleich gegenüber dem Landkreis geltend machen können. 

 

  • Sportgymnasien

Das Land will in Zukunft den Schulkostenbeitrag für besonders vielversprechende sportliche Talente aus anderen Bundesländern an die Träger der Sportgymnasien zahlen. Der Besuch des nächstgelegenen Sportgymnasiums kann auch bedeuten, dasjenige Sportgymnasium zu besuchen, an dessen Standort sich das Leistungszentrum für die jeweils von der Schülerin bzw. vom Schüler ausgeübte Sportart befindet.

 

  • Klassenkonferenz

Das Herabsetzen der Jahrgangsstufe von 7 auf 5 soll allen Schülerinnen und Schülern der weiterführenden Schulen die Möglichkeit geben, über Angelegenheiten, die ausschließlich die Klasse oder Jahrgangsstufe betreffen, zu beraten und zu entscheiden. 

 

  • Mittlere Reife-Prüfung am Gymnasium

Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 sollen Schülerinnen und Schüler am Gymnasium den Abschluss der Mittleren Reife erhalten. Auf eine gesonderte Prüfung soll verzichtet werden. Das Land will damit zu der früheren Regelung zurückkehren und sich vor dem Hintergrund einer größeren Vergleichbarkeit an der Praxis anderer Bundesländer anlehnen. Durchschnittlich 0,02 Prozent der Schülerinnen und Schüler einer Jahrgangsstufe verlassen das Gymnasium mit dem Abschluss der Mittleren Reife. 

 

  • Verstärkte Berufliche Orientierung

Die Berufsorientierung soll zukünftig integraler Bestandteil aller Fächer und Jahrgangsstufen sein. Ziel soll sein, dass die die Schülerinnen und Schüler am Ende ihrer Schulzeit eine individuell angemessene Berufsperspektive entwickelt haben und sich für einen Berufsweg entscheiden können. Alle Schularten stehen deshalb vor der gemeinsamen Aufgabe, Schülerinnen und Schüler auch auf die Berufswelt vorzubereiten. 

 

  • Gleichwertigkeit von akademischer und beruflicher Bildung

Mit einer neuen Formulierung im Schulgesetz soll die Gleichwertigkeit von akademischer und beruflicher Bildung besonders hervorgehoben werden. Damit soll das Ziel verfolgt werden, eine oftmals einseitige gesellschaftliche Ausrichtung auf das Studium zugunsten einer Berufsbildung zu verändern. Deshalb findet auch am Gymnasium nicht nur eine Studienorientierung, sondern auch eine Berufsorientierung statt. 

 

  • Neue Erzieherausbildung

Der Bildungsgang Erzieher/in für 0- bis 10-Jährige kann auch schon während der Modellphase an einer Ersatzschule, also an einer freien Schule, betrieben werden. Hiermit soll ein Auftrag des Landtags umgesetzt werden. 

 

  • Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung

Die Bezeichnung „Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung“ soll in „unterstützende pädagogische Fachkräfte“ geändert werden. Die Fachkräfte sollen künftig sowohl an allgemein bildenden als auch an beruflichen Schulen eingesetzt werden können. Ihr Einsatzgebiet beschränkt sich schon heute nicht mehr nur auf sonderpädagogische Aufgaben, sondern umfasst auch unterrichtsbegleitende und unterrichtsunterstützende Tätigkeiten.

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