Programmaufruf für die Bund-Länder-Städtebauförderprogramme 2024 und Vorlage von Sachstandsberichten für noch nicht abgerechnete Gesamtmaßnahmen

Die Zuwendungsanträge der Gemeinden für die Aufnahme in die Städtebauförderprogramme 2024 sowie Sachstandsberichte für noch nicht abgerechnete Gesamtmaßnahmen sind entsprechend Buchstabe A 7.1 und A 7.7 der Städtebauförderrichtlinien des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StBauFR) im Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung, Arsenalstraße 1, 19055 Schwerin, einzureichen.

Die Antragsfrist für das Programmjahr 2024 ist der 15. Oktober 2023.

Erläuterungen zu den Antragsunterlagen sind unter Buchstabe A 7.2 der StBauFR festgehalten. Die StBauFR kann auf der Homepage des Innenministeriums unter folgendem Link aufgerufen werden:

Hinweise zur Programmantragstellung 2024 sowie zur Vorlage von Sachstandsberichten

1. Fördergrundlagen

Finanzhilfen im Rahmen der Städtebauförderung werden auf Grundlage des Landeshaushaltes 2024/2025, der am 04.07.2023 in Kraft getretenen Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2023/2024, des Baugesetzbuches, der Städtebauförderrichtlinien des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der dazu ergangenen Erlasse sowie den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern gewährt.

2. Beachtung der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO M-V) und Stellungnahme der Kommunalaufsicht

Die Programmanträge sind über die Kommunalaufsicht mit der Bitte um Stellungnahme einzureichen. In dem Anschreiben ist die Kommunalaufsicht darauf hinzuweisen, dass die Anträge nebst der Stellungnahme der Kommunalaufsicht auf dem Postweg an die Abteilung Bau, Referat II 610 zu senden sind.

Die Anlage 3 zu VV zu § 44 LHO Nummer 1.1.2 ist zu berücksichtigen.

Für die Stellungnahme der Kommunalaufsicht nach Nr.1.1.2 VV-K ist das vom Innenministerium mit Schreiben vom 20.04.2017 zugesandte Formblatt zu verwenden. Dem Antrag auf Gewährung von Fördermitteln ist ein aktueller RUBIKON-Auszug beizufügen.
Der Erklärung zur haushaltsmäßigen Abwicklung (siehe Reiter: „1.3 Teil D Erklärung Haushalt“) ist zudem eine Übersicht über die zu leistenden Eigenanteile im Rahmen der Städtebauförderprogramme beizulegen (siehe Reiter: „Übersicht EA 2024-2027“).

3. Förderschwerpunkte des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Bei der Stadtentwicklung sind das Land und die Kommunen der Umsetzung der nationalen Stadtentwicklungspolitik und der Ziele der „Leipzig Charta 2020“ verpflichtet.

Insbesondere sind folgende Schwerpunkte der Städtebauförderung des Landes Mecklenburg-Vorpommern bei der Programmantragstellung zu beachten:

  • Förderung von Maßnahmen des Klimaschutzes / der Klimaanpassung als Querschnittsaufgabe
  • Förderung der Barrierefreiheit bzw. -armut als Querschnittsaufgabe
  • Förderung der Bildungsinfrastruktur und sozialen Infrastruktur wie u.a. Schulen, Sporteinrichtungen, Kitas, Begegnungsstätten
  • Schaffung von Orten zur Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und der sozialen Integration aller Bevölkerungsgruppen
  • Verminderung von Segregationstendenzen
  • Stärkung der Innenstädte

4. Förderprogramme und förderfähige Maßnahmen

Insgesamt stehen für Mecklenburg-Vorpommern voraussichtlich 56,0 Mio. Euro an Bundes- und Landesfinanzhilfen im Programmjahr 2024 zur Verfügung. Grundsätzlich beteiligen sich der Bund, das Land und die Gemeinde mit jeweils 1/3 an den zuwendungsfähigen Gesamtkosten.

Die drei folgenden seit 2020 bestehenden Förderprogramme der Bund-Länder-Städtebauförderung werden in 2024 weitergeführt:

 

  1. Programm „Lebendige Zentren“

Das Programm zielt auf die Anpassung, Stärkung, Revitalisierung und den Erhalt von Stadt- und Ortskernen, historischen Altstädten, Stadtteilzentren und Zentren in Ortsteilen, die Profilierung und Standortaufwertung sowie den Erhalt und die Förderung der Nutzungsvielfalt. Ziel ist die Entwicklung von attraktiven und identitätsstiftenden Standorten für Wohnen, Arbeiten, Wirtschaft und Kultur.

 

  1. Programm „Sozialer Zusammenhalt“

Die Finanzhilfen des Bund-Länder-Programms werden für Investitionen von Gesamtmaßnahmen zur Stabilisierung und Aufwertung von Stadt- und Ortsteilen eingesetzt, die aufgrund der Zusammensetzung und wirtschaftlichen Situation der darin lebenden und arbeitenden Menschen erheblich benachteiligt sind (vgl. § 171 e BauGB). Damit soll ein Beitrag zur Erhöhung der Wohn- und Lebensqualität, zur Integration aller Bevölkerungsgruppen und zur Stärkung des Zusammenhaltes in der Nachbarschaft geleistet werden. Im Sinne einer ganzheitlichen Perspektive sind vor Ort bestehende oder bereits geplante Projekte, Mittel und Akteure in die Förderung der Stadt- und Ortsteile einzubeziehen, um durch eine Abstimmung vor Ort die Kräfte zu bündeln. Zudem gilt es Strukturen für eine langfristige Verstetigung erfolgreicher Maßnahmen über den Förderzeitraum hinaus zu schaffen. Förderfähig sind daher vorrangig Gesamtmaßnahmen, die im Fördergebiet für ergänzende Maßnahmen Kooperationen mit Dritten vereinbaren.

 

  1. Programm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“

Die Finanzhilfen des Bund-Länder-Programmes zur Förderung des Wachstums und der nachhaltigen Erneuerung in städtebaulichen Gesamtmaßnahmen unterstützen die Städte und Gemeinden bei der Bewältigung des wirtschaftlichen und demografischen Wandels in den Gebieten, die von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten und Strukturveränderungen betroffen sind. Die drei Teilprogramme

  • „Rückbau“,
  • „Sanierung, Sicherung und Erwerb von Altbauten“ und
  • „Rückführung der städtischen Infrastruktur“

werden weitergeführt. Die Förderkonditionen von jeweils bis zu 50 Prozent Bund und Land der förderfähigen Kosten - ohne kommunalen Eigenanteil - werden beibehalten.

 

Einzelheiten zu den förderfähigen Maßnahmen in den Programmen sind der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2023/2024 zu entnehmen.

5. Fördervoraussetzungen

a) räumliche Abgrenzung des Fördergebietes

Auf die Regelung zur Abgrenzung des Fördergebietes gemäß Buchstabe A 2.1 (4) der StBauFR wird hingewiesen.

b) Integriertes Stadtentwicklungskonzept (ISEK)

Fördervoraussetzung für die Bund-Länder-Programme ist ein unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstelltes integriertes Stadtentwicklungskonzept (ISEK), in dem die Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet dargestellt sind. Die Aktualität des Entwicklungskonzeptes ist anhand eines jährlichen Monitorings zu prüfen und sicherzustellen. Es wird auf den ISEK Anwenderleitfaden verwiesen. Dieser ist auf der Homepage des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung wie folgt abrufbar:

c) Maßnahmen des Klimaschutzes und / oder zur Anpassung an den Klimawandel

Im Programmantrag ist mindestens eine Maßnahme zum Klimaschutz bzw. zur Anpassung an den Klimawandel, insbesondere durch Verbesserung der grünen und blauen Infrastruktur (z.B. des Stadtgrüns), (siehe Reiter „1.2 Kurzdarstellung Stand“, Buchstabe A Entwicklungsziele und siehe Reiter „1.2 Maßnahmenplan“) zwingend zu benennen. Die Voraussetzung ist erfüllt, sofern die Maßnahme durch Finanzhilfen der Städtebauförderung oder in anderer Weise finanziert wird.

d) Förderzeitraum

Die Förderdauer einer Gesamtmaßnahme ist bei Neuaufnahme auf 15 Jahre begrenzt.

6. Form und Inhalt der Antragstellung

Die Anträge sind mit der Stellungnahme der Rechtsaufsicht in einfacher Ausfertigung auf dem Postweg an die Abteilung Bau, Referat II 610 zu senden. Vereinfachte Sachstandsberichte sind für alle Gesamtmaßnahmen vorzulegen, die keine Bundes- und Landesfinanzhilfen der Städtebauförderprogramme mehr erhalten und noch nicht schlussabgerechnet sind. Diese vereinfachten Sachstandsberichte sind ebenfalls in einfacher Ausfertigung auf dem Postweg an die Poststelle des Ministeriums unter folgender Adresse zu senden:

Kontakt

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung 6 - Bau
Referat II 610 - Stadtentwicklung und Städtebauförderung

Alexandrinenstraße 1
19055 Schwerin

Die Anträge sind einzeln je nach Programm einzureichen.

Je Gesamtmaßnahme ist nur für ein Förderprogramm ein Antrag auf Finanzhilfen zu stellen; hierbei ist auf den Förderschwerpunkt der Gesamtmaßnahme abzustellen.

Zu verwenden ist der aktualisierte Gesamtvordruck; welcher in der Anlage verfügbar ist.

Die Voraussetzungen für die Bearbeitung des Antrages sind:

  • Vorliegen eines vollständig ausgefüllten Antrages
  • Vorliegen eines aktuellen Sachstandsberichtes
  • Übereinstimmung der Gesamtfinanzierung mit der Kosten- und Finanzierungsübersicht
  • Übereinstimmung des Maßnahmenplanes, der Prioritätenliste und der Darstellung der Finanzsituation der Gesamtmaßnahme mit der Kosten- und Finanzierungsübersicht
  • Vorliegen eines lesbaren Übersichtsplanes von dem Sanierungs- bzw. Fördergebiet mit Darstellung der realisierten und geplanten Maßnahmen.

Der Betrag der insgesamt für eine Gesamtmaßnahme je Programm beantragten Finanzhilfen muss im Antragsformular auf volle Tausend EUR angegeben werden und durch 2 teilbar sein. (z. B.: 2.666.000,00)
Das Antragsvolumen ergibt sich im Antragsformular aus dem Gesamtbetrag der beantragten Finanzhilfen aller Maßnahmen im Reiter „1.2 Maßnahmenplan“. Änderungen im Antragsformular im Vergleich zum Programmaufruf 2023 sind rot markiert.

Für Rückbaufördermaßnahmen gilt Folgendes: Anträge für die Rückbauförderung sind weiterhin an das Landesförderinstitut M-V (LFI) zu senden. Mit dem Antrag auf Förderung einer Gesamtmaßnahme (Anlage 2 RückbauRL M-V) in einfacher Ausfertigung sind die Anträge auf Förderzustimmung für Einzelmaßnahme/n (Anlage 4 RückbauRL M-V) in zweifacher Ausfertigung beim LFI unter folgender Adresse einzureichen.

Kontakt

Landesförderinstitu Mecklenburg-Vorpommern
Förderbereich Wohnen
Postfach: 160255
19092 Schwerin

Nach Programmaufnahme wird das LFI mit dem Bewilligungsbescheid für die Gesamtmaßnahme gleichzeitig die Förderzustimmung/en für die jeweilige/n Einzelmaßnahme/n, welche Bestandteil der Gesamtmaßnahme ist / sind, erteilen.

7. Maßnahmenprogramm mit gesicherter Finanzierung

Die bereits in die Programme der Städtebauförderung aufgenommenen Maßnahmen sind in das Maßnahmenprogramm mit gesicherter Finanzierung einzusortieren (siehe Reiter „1.2 gesich. Maßnahmenprogramm“). Sofern Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm mit gesicherter Finanzierung einsortiert werden, die bislang nicht im Maßnahmenplan beantragt und nicht mit Ankündigungsschreiben aufgenommen wurden, gelten diese nicht automatisch als aufgenommen und zuwendungsfähig. In diesen Fällen ist nachvollziehbar zu erläutern, woher die für die Maßnahme einsortierten Mittel stammen. Wenn Maßnahmen ausnahmsweise verschoben, getauscht oder zurückgestellt werden, ist dies ebenfalls in dem Maßnahmenprogramm mit gesicherter Finanzierung deutlich zu machen und plausibel zu erläutern.

8. Prioritätenliste

Dem Antrag auf Förderung einer Gesamtmaßnahme ist eine Prioritätenliste (siehe Reiter „1.2 Prioritätenliste“) beizufügen.

Bei der Erstellung der Prioritätenliste ist darauf zu achten, dass die Maßnahmen im Rahmen einer zügigen Durchführung der Gesamtmaßnahme und des voraussichtlich bereitstehenden Finanzrahmens durchgeführt werden können. Ein Abgleich mit der Kosten- und Finanzierungsübersicht ist zwingend erforderlich. Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind farblich kenntlich zu machen und zu begründen.

Es ist kenntlich zu machen, ob die Maßnahme bereits mit bewilligten Mitteln ausfinanziert ist und wie viel Mittel aus welchen Finanzierungsquellen noch benötigt werden. Der Einsatz von Mitteln vorjähriger Programme und von Mitteln aus der Neubeantragung ist je Maßnahme separat auszuweisen.

9. Maßnahmenplan

Auf Grundlage der Prioritätenliste sind die antragsrelevanten Maßnahmen für das Programmjahr im Maßnahmenplan (siehe Reiter „1.2 Maßnahmenplan“) ausnahmslos konkret zu benennen. Grundsätzlich sind nur Maßnahmen zu beantragen, die innerhalb des fünfjährigen Bewilligungszeitraumes umgesetzt werden können.

Die sonstigen Einnahmen (wie Grundstückserlöse, Darlehensrückflüsse etc. gemäß der Kosten- und Finanzierungsübersicht, siehe Reiter „1.3 Teil B Finanzierung“) sind den beantragten Maßnahmen zuzuordnen und auf die jeweiligen Gesamtausgaben anzurechnen. Daraus errechnet sich der tatsächliche Finanzierungsbedarf der Städtebauförderung für die einzelnen Maßnahmen in Finanzhilfen.

Von einer bauabschnittsweisen Beantragung für Maßnahmen ist grundsätzlich abzusehen.

Zur Beurteilung des Förderbedarfs sind im Reiter „1.2 Erläuterung Maßnahmenplan“ die Maßnahmen aussagekräftig zu erläutern und der Bestand mit Fotos zu belegen.

Wird die Förderung von Gemeinbedarfseinrichtungen beantragt, ist die aktuelle und zukünftige Nutzung sowie der Eigentümer und Träger der Einrichtung anzugeben.

Liegen beantragte Erschließungsanlagen oder Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen außerhalb des Sanierungsgebietes ist der Sachverhalt zu erläutern und die Sanierungsbedingtheit zu begründen. Bei öffentlichen Parkplatzanlagen, für die nur eine ausnahmsweise Förderung in Betracht kommt, ist der Nachweis der Einhaltung der Förderkriterien zu belegen.

Private Maßnahmen sind hausnummerngenau aufzuführen. Die Anwendung der Mietpreis- und Belegungsbindung ist zu prüfen und das Ergebnis mitzuteilen.

Der Stand der Planung mit inhaltlicher Beschreibung der Maßnahme (einschließlich Aussagen zum Klimaschutz bzw. zur Anpassung an den Klimawandel), der realistische Durchführungszeitraum sowie der voraussichtliche Mittelbedarf nach Kalenderjahr sind aufzuführen.

Bei Abbruchmaßnahmen ist nachzuweisen, dass keine Denkmäler betroffen sind.

10. Zu erbringende Nachweise für beantragte Maßnahmen

Für die Förderung von Schulen und der mit ihnen zusammenhängenden Sporthallen ist eine Stellungnahme des jeweils zuständigen Trägers der Schulentwicklungsplanung sowie des für Schulen zuständigen Ministeriums zur Bestandsfähigkeit des Schulstandortes vorzulegen. Eine Förderung von Sportstätten und Sportplätzen erfolgt auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Sport zuständigen Ministeriums.

Eine Förderung von Kindertageseinrichtungen erfolgt auf der Grundlage einer Stellungnahme des für die Kindertageseinrichtungen jeweils zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.

11. Vereinfachter Sachstandsbericht

Vereinfachte Sachstandsberichte sind für alle Gesamtmaßnahmen vorzulegen, die keine Bundes- und Landesfinanzhilfen der Städtebauförderprogramme mehr erhalten und noch nicht schlussabgerechnet sind.

Für Gesamtmaßnahmen, für die bereits eine Schlussabrechnung durch die Kommune bzw. den Sanierungsträger beim Landesförderinstitut M-V vorgelegt wurde bzw. per 31.12.2023 vorzulegen ist, ist kein Sachstandsbericht notwendig.

Um eine Vereinheitlichung der Sachstandsberichte zu erreichen, ist der aktualisierte Gesamtvordruck auch für die vereinfachten Sachstandsberichte zu verwenden. Dem vereinfachten Sachstandsbericht ist ebenfalls ein Übersichtsplan mit Darstellung der realisierten und geplanten Maßnahmen beizulegen.

12. Elektronische Begleitinformationen (eBi) gegenüber dem Bund

Nach der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung besteht für die Förderkommunen eine Berichtspflicht gegenüber dem Bund. Nach Erhalt des Ankündigungsschreibens vom Ministerium sind die Begleitinformationen von der Kommune unverzüglich in die elektronische Datenbank des Bundes https://stbauf.bund.de einzutragen. Der Bund beginnt erst mit seiner Prüfung, wenn alle Angaben der Kommunen zu einem Programm eingetragen und diese durch das Land bestätigt worden sind. Vorher ergeht kein Zuwendungsbescheid.

13. Elektronisches Monitoring (eMo) gegenüber dem Bund

Nach der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung besteht für die Förderkommunen gegenüber dem Bund eine Pflicht zum Monitoring. Über das Verfahren zum elektronischen Monitoring des Bundes werden die betreffenden Kommunen zu gegebener Zeit durch das Ministerium gesondert informiert. Die Rückbauförderkommunen werden durch das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern informiert. Die Monitoring-Daten sind von der Kommune bis zum 31.08. des Folgejahres in die elektronische Datenbank des Bundes https://stbauf.bund.de einzupflegen und freizugeben.

14. Weitere Hinweise

Die Anlage Verzeichnis der Grundstücke im Sanierungssondervermögen ist nach
K 3.1.3 der StBauFR jährlich aktualisiert der Zwischenabrechnung beizufügen und insofern nicht Bestandteil des Sachstandsberichtes.

Anträge und Formulare

Kontakt

Jan Szymik
Telefon: 0385 588-12612