Gemeinsames Budget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zum 1. Juli
- Drese lobt Möglichkeiten für mehr Flexibilität und Selbstbestimmung
Ab dem (heutigen) 1. Juli 2025 werden die Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zu einem einzelnen, gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst. Damit steht nunmehr ein kalenderjährliches Gesamtbudget zur Verfügung, das Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können, begrüßt Sozialministerin Stefanie Drese die gesetzliche Änderung.
Die bisherigen beiden getrennten Budgets mit den komplizierten Übertragungsmöglichkeiten entfallen damit nach Auskunft von Drese. „Das bedeutet eine deutliche Vereinfachung und Beantragung von Pflegeleistungen für die Anspruchsberechtigten, die den Gesamtbetrag in Höhe von bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr nun deutlich freier einsetzen können“, so Drese. Die Regelung sei deshalb auch ein Beitrag zum Bürokratieabbau.
Die Kurzzeitpflege wird insbesondere dann in Anspruch genommen, wenn Pflegebedürftige kurzzeitig stationär versorgt werden müssen, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist. Die Verhinderungspflege hingegen entlastet zum Beispiel pflegende Angehörige, wenn diese durch Krankheit verhindert sind oder in den Urlaub fahren.
„Wer zu Hause schon gut versorgt ist, kann mit der neuen Regelung nun wahlweise Angehörige stärker entlasten. Andere können den Schwerpunkt eher auf die Kurzzeitpflege legen, was insbesondere bei der Bewältigung von Zeiten mit intensiverem Betreuungsbedarf, wie nach Krankheit oder Unfällen, ausgesprochen hilfreich sein kann“, erklärte die Ministerin. Dabei könne der eigene Fokus jederzeit frei angepasst werden.
Für den gemeinsamen Jahresbetrag gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für die Kurzzeit- und Verhinderungspflege. „Das heißt, er steht immer dann zur Verfügung, wenn die häusliche Pflege durch die Hauptpflegepersonen vorübergehend nicht möglich ist – egal, ob aufgrund von Krankheit, Urlaub oder einem Reha-Aufenthalt“, verdeutlicht Drese.
Hintergrund der Änderung ist das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG), das vor rund zwei Jahren verkündet wurde und in zwei Stufen in Kraft getreten ist. Neben Verbesserungen insbesondere für junge Schwerstpflegebedürftige, die in der ersten Stufe Berücksichtigung fanden, gehört das gemeinsame Budget zur zweiten Stufe.